Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 7606.12.30.00.0 ist in der Nomenklatur wie folgt eingeordnet:
- AbschnittKap. 72 bis 83: Unedle Metalle und Waren darausXV
- KapitelALUMINIUM UND WAREN DARAUS76
- PositionBleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm7606
- Unterpositionquadratisch oder rechteckig760611
- Unterpositionaus Aluminiumlegierungen760612
- ZolltarifnummerAluminium-Verbundplatte
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Aluminium-Verbundplatte
Der HS-Code für Aluminium-Verbundplatte lautet 7606.12 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 7606.12.30. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 7606.12.30.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 7606.12.30.00.0.
Einreihung von Aluminium-Verbundplatte nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Aluminium-Verbundplatte ist nach AV 3b einzureihen, da die Aluminiumdeckschichten den charakterbestimmenden Bestandteil bilden. Die Ware besteht aus verschiedenen Materialien (Aluminium und Kunststoff), wobei das Aluminium der Platte ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Aluminium-Verbundplatte
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungAluminium-Verbundplatte als Folie (Aluminiumdicke ≤ 0,2 mm, auf Unterlage) — nicht einschlägig für den Bausektor mit Blechdicken > 0,2 mm | 7607.20.91.00.0 | 7,5 % |
| Alternative EinreihungAluminium-Verbundplatte aus nicht legiertem Aluminium | 7606.11.30.00.0 | 7,5 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Aluminium-Verbundplatte (7606) ≠ Aluminium-Verbundplatte als Folie (Aluminiumdicke ≤ 0,2 mm, auf Unterlage) — nicht einschlägig für den Bausektor mit Blechdicken > 0,2 mm (7607) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Aluminium-Verbundplatte bleibt die Zolltarifnummer 7606.12.30.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Aluminium-Verbundplatte (7606) ≠ Aluminium-Verbundplatte aus nicht legiertem Aluminium (7606) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Aluminium-Verbundplatte bleibt die Zolltarifnummer 7606.12.30.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Aluminium-Verbundplatte (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI61372/24-1 | Aluminium-Verbundplatten, Kern (Polyethylen/mineralisch), beidseitig Alublech 0,5 mm, Fassadenelemente | 7606.12.30.00.0 |
| DEBTI46480/21-1 | Aluminium-Verbundplatten, Kern (Polyethylen/mineralisch), Alublech 0,5 mm, Baubereich | 7606.12.30.00.0 |
| DEBTI61370/24-1 | Aluminium-Verbundplatten, PE-Kern, Alublech 0,28 mm, Schilder/Messebau | 7606.12.30.00.0 |
| DEBTI45857/21-1 | Aluminium-Verbundplatten, PE-Kern, Alublech 0,28 mm, Displaybereich | 7606.12.30.00.0 |
| DEBTI43313/21-1 | Aluminium-Verbundplatte, PP-Kern, Alublech 0,8 mm, Laserschutzplatten | 7606.12.30.00.0 |
| DEBTI27072/24-1 | Aluminiumverbundplatte, Alu auf Kunststoff-Wabenkern, Laserschutzplatten | 7606.12.30.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
7,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 7,5 % | Drittlandszoll |
| USA | 7,5 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 7,5 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0,9 % | EVFTA |
| Thailand | 7,5 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung | Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig). |
| Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr | Der Import zur freien Nutzung ist eingeschränkt. Es sind Dokumente oder Prüfungen notwendig. |
| CBAM: Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems | CBAM: Bei der Einfuhr muss über die in der Produktion entstandenen CO2-Emissionen berichtet werden (zukünftig CO2-Abgabe). Mehr erfahren → |
| Präferenzzollkontingent | Aufgrund eines Handelsabkommens kann eine begrenzte Menge dieser Ware zollvergünstigt aus dem Partnerland importiert werden. |
Zollrechner
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Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
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