Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 1212.92.00.00.0 ist in der folgenden Hierarchie des Harmonisierten Systems (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) verankert:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER12
- PositionJohannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen1212
- Unterpositionandere121291
- ZolltarifnummerJohannisbrot (Carob)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Carob-Pulver
Der HS-Code für Carob-Pulver lautet 1212.92 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1212.92.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1212.92.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1212.92.00.00.0.
Einreihung von Carob-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Carob-Pulver erfolgt nach AV 1 (Wortlaut der Positionen) und AV 3a (spezifischste Beschreibung). Position 1212 erfasst Johannisbrot, auch gemahlen. Da das Pulver aus dem Fruchtfleisch ohne weitere Verarbeitung gewonnen wird, ist es nicht als Lebensmittelzubereitung (Kapitel 19) oder als Verdickungsmittel (Kapitel 13) anzusehen.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Carob-Pulver
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungLebensmittelzubereitung aus Mehl, ohne Kakao, kein Milchfett, weniger als 5 GHT Saccharose/Isoglucose/Glucose/Stärke | 1901.90.91.00.0 | 5,1 % |
| Alternative EinreihungSchleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen (Locust Bean Gum) | 1302.32.10.00.0 | 5,1 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Carob-Pulver (1212) ≠ Lebensmittelzubereitung aus Mehl, ohne Kakao, kein Milchfett, weniger als 5 GHT Saccharose/Isoglucose/Glucose/Stärke (1901) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Carob-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 1212.92.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Carob-Pulver (1212) ≠ Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen (Locust Bean Gum) (1302) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Carob-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 1212.92.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine weitere mögliche Einreihung außerhalb der Position 1212 ist die Lebensmittelzubereitung des Kapitels 19:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungLebensmittelzubereitung aus Mehl, ohne Kakao, kein Milchfett, weniger als 5 GHT Saccharose/Isoglucose/Glucose/Stärke | 1901.90.91.00.0 | 5,1 % |
| Alternative EinreihungSchleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen (Locust Bean Gum) | 1302.32.10.00.0 | 5,1 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Carob-Pulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE12941/17-1 | Rötlich-braunes, mehlartig feines Pulver aus von den Kernen befreiten, thermisch behandelten und vermahlenen Johannisbrotbaumfrüchten (Ceratonia siliqua). Eingereiht als Johannisbrot (Carob) unter 1212.92.00.00.0. | 1212.92.00.00.0 |
| DEBTI21028/19-1 | Reife, ganze oder geschnittene Hülsen von Johannisbrotbaumfrüchten. Eingereiht unter 1212.92.00.00.0. | 1212.92.00.00.0 |
| DEBTI13541/22-1 | Reife, ganze oder geschnittene Hülsen von Johannisbrotbaumfrüchten. Eingereiht unter 1212.92.00.00.0. | 1212.92.00.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
5,1 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 5,1 % | Drittlandszoll |
| USA | 5,1 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 5,1 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 1,6 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 5,1 % | Drittlandszoll |
Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
Zollrechner für Carob-Pulver
Berechnen Sie die voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Carob-Pulver unter Berücksichtigung von Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer und möglichen Präferenzabkommen.
Ausfuhr aus der EU
Besondere Maßnahmen bei der Ausfuhr
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Nachfolgend finden Sie verwandte Produkte aus dem Bereich Lebensmittel & Getränke mit ihren jeweiligen Zolltarifnummern.