Hierarchie der Zolltarifnummer
Cuttermesser werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt XV, Kapitel 82 eingereiht. Die Position 8211 umfasst alle Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Maschinenmesser der Position 8208):
- Abschnitt: XV - Kap. 72 bis 83: Unedle Metalle und Waren daraus
- Kapitel: 82 - WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN
- Position: 8211 - Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür
- Unterposition: 8211 91 - andere
Zolltarifnummer: 8211 9300 00 0 - Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Cuttermesser kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Cuttermesser
Der HS-Code für Cuttermesser ist 8211.93 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 8211.93.00 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 8211.93.00.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 8211.93.00.00.0 .
Einreihung von Cuttermesser nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Cuttermesser können je nach Klingenmechanismus, Aufmachung und Verwendungszweck unter verschiedene Unterpositionen der Position 8211 fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob die Klinge feststehend oder verschiebbar ist und ob es sich um ein Einzelmesser oder eine Zusammenstellung handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Cuttermesser
Klinge ist verschiebbar oder abbrechbar (nicht feststehend) – häufigster Typ
Cuttermesser, Abbrechmesser, Teppichmesser mit Klingenschieber
Trapezklinge wird durch Verschrauben der Griffhälften fest fixiert
Teppichmesser mit fest verschraubter Trapezklinge
Set aus Cuttermessern und/oder Teppichmessern in einer Verkaufspackung
Zusammenstellungen aus mehreren Messern für den Einzelverkauf
Nur die Klingen (ohne Griff), z.B. Abbrechklingen oder Trapezklingen
Ersatzklingen für Cuttermesser und Teppichmesser
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Cuttermesser (8211.93) ≠ Schere (8213)
Scheren (Position 8213) schneiden mit zwei gegenläufigen Klingen. Cuttermesser haben eine einzige Schneidklinge und werden daher unter 8211 eingereiht.
Cuttermesser (8211) ≠ Maschinenklinge (8208)
Klingen für Maschinen oder mechanische Geräte fallen unter Position 8208. Handgeführte Cuttermesser gehören zu Position 8211.
Cuttermesser (8211) ≠ Papiermesser (8214)
Papiermesser, Brieföffner und Radiermesser fallen unter Position 8214. Cuttermesser mit Segmentklinge für Handwerk und Industrie gehören hingegen zu Position 8211.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Cutterklingen die speziell für Maschinen oder mechanische Geräte bestimmt sind, fallen nicht unter Position 8211, sondern unter eine andere Position:
Cutterklingen die speziell für Maschinen bestimmt sind – anderes Kapitel!
Messer und Schneidklingen für Maschinen
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Cuttermesser ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Klingenmechanismus, Aufmachung und Verwendungszweck. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Cuttermesser (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Cuttermessern entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
"Cuttermesser" – mit schneidender, diagonaler, nicht feststehender, mit Sollbruchstellen versehener Klinge aus unedlem Metall, Führungsschiene aus unedlem Metall, Gehäuse mit Klingenschieber und Feststellmechanik aus Kunststoff; herausnehmbares Klingenmagazin; Abmessungen 160 x 35 x 20 mm; mit zwei weiteren Abbrechklingen im Innern des Griffes
AV 1, Pos. 8211.93
"Cuttermesser" – mit schneidender, diagonaler, nicht feststehender, mit Sollbruchstellen versehener Klinge aus unedlem Metall, Führungsschiene aus unedlem Metall, Gehäuse und Klingenschieber mit Feststellmechanik aus Kunststoff; herausnehmbares Klingenmagazin; Abmessungen 160 x 35 x 20 mm; mit zwei weiteren Abbrechklingen
AV 1, Pos. 8211.93
Cutter Messer – mit schneidender, mit Sollbruchstellen versehener, diagonaler, nicht feststehender 18mm-Klinge, Führungsschiene und Gehäuse aus unedlem Metall sowie einem Klingenschieber aus Kunststoff; Klinge nach Abnutzung abbrechbar
AV 1, Pos. 8211.93
"Heimwerker-Messer-Set 6-tlg." – Warenzusammenstellung mit zwei Cuttermessern (diagonale, nicht feststehende Klinge), einem Teppichmesser (trapezförmige, nicht feststehende Klinge aus unedlem Metall) und je 10 Ersatzklingen; Messer bilden den Charakter der Zusammenstellung
AV 3b, Pos. 8211.93
Messer mit schneidender, nicht feststehender Klinge aus Metall – sog. Teppichschneider – mit Vorrichtung zum Ausschieben der Klinge und Aufnahmefach für Ersatzklingen; zusammen mit Maßband und Handsäge in Verkaufspackung, aber keine Warenzusammenstellung
AV 1, Pos. 8211.93
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
8,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China8,5 %Drittlandszoll
USA8,5 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei8,5 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien8,5 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand8,5 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Für bestimmte Waren zum Bau oder zur Ausrüstung von Schiffen und Bohrplattformen
Für Teile zur Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig)
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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