Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 1106.30.90.80.0 ist in folgende Hierarchieebenen eingebettet:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelMÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN11
- PositionMehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 81106
- UnterpositionMehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8110630
- Kombinierte Nomenklaturandere11063090
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Fruchtpulver
Der HS-Code für Fruchtpulver lautet 1106.30 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1106.30.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1106.30.90.80. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1106.30.90.80.0.
Einreihung von Fruchtpulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Fruchtpulver in die Zolltarifnummer 1106.30.90.80.0 erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6. Maßgeblich ist die Beschaffenheit als getrocknetes und gemahlenes Pulver aus Früchten des Kapitels 8.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Fruchtpulver
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungFruchtpulver aus erhitzter/gekochter Fruchtpulpe (Kapitel 20 – Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht) | 2008.99.49.10.0 | 8,3 % |
| Alternative EinreihungFruchtsaftpulver (Kapitel 20 – Fruchtsäfte in Pulverform) | 2009.89.38.91.0 | 8,3 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Fruchtpulver (1106) ≠ Fruchtpulver aus erhitzter/gekochter Fruchtpulpe (Kapitel 20 – Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht) (2008) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Fruchtpulver bleibt die Zolltarifnummer 1106.30.90.80.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Fruchtpulver (1106) ≠ Fruchtsaftpulver (Kapitel 20 – Fruchtsäfte in Pulverform) (2009) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Fruchtpulver bleibt die Zolltarifnummer 1106.30.90.80.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine Einreihung in ein anderes Kapitel kommt in Betracht, wenn der Herstellungsprozess von der einfachen Trocknung und Mahlung abweicht:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungFruchtpulver aus erhitzter/gekochter Fruchtpulpe (Kapitel 20 – Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht) | 2008.99.49.10.0 | 8,3 % |
| Alternative EinreihungFruchtsaftpulver (Kapitel 20 – Fruchtsäfte in Pulverform) | 2009.89.38.91.0 | 8,3 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Fruchtpulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE25519/15-1 | Baobabfruchtpulver, 100% Baobab, vermahlen | 1106.30.90.80.0 |
| DE26327/15-1 | Nonifruchtpulver, gefriergetrocknet, ohne Zusätze | 1106.30.90.80.0 |
| DE1142/15-1 | Acerolapulver, gefriergetrocknet, 98% Acerola, 2% Siliciumdioxid | 1106.30.90.80.0 |
| DEBTI23174/21-1 | Acerolapulver, gefriergetrocknet, gemahlen | 1106.30.90.80.0 |
| DE1143/15-1 | Graviolapulver, gefriergetrocknet, 98% Graviola, 2% Siliciumdioxid | 1106.30.90.80.0 |
| DE11696/13-1 | Mangopulver, gefriergetrocknet, ohne Zusätze | 1106.30.90.80.0 |
| DE1144/15-1 | Acaipulver, gefriergetrocknet, 99,9% Acai, 0,1% Zitronensäure | 1106.30.90.80.0 |
| DEBTI23169/21-1 | Acaipulver, gefriergetrocknet, 99,6% Acai, 0,4% Limette | 1106.30.90.80.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Import
Drittlandszollsatz
8,3 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 8,3 % | Drittlandszoll |
| USA | 8,3 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 4,8 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 8,3 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
Zollrechner für Fruchtpulver
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Export
Ausfuhrmaßnahmen
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