Hierarchie der Zolltarifnummer
Holzpellets werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt IX, Kapitel 44 eingereiht. Die Position 4401 umfasst Brennholz, Holzschnitzel sowie zusammengepresste Holzabfälle wie Pellets und Briketts:
- Abschnitt: IX - Kap. 44 bis 46: Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren
- Kapitel: 44 - HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE
- Position: 4401 - Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
- Unterposition: 4401 31 - Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Zolltarifnummer: 4401 3100 00 0 - Holzpellets
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Holzpellet kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Holzpellet
Der HS-Code für Holzpellets ist 4401.31 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 4401.31.00 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 4401.31.00.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 4401.31.00.00.0 .
Einreihung von Holzpellet nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Holzpellets können je nach Ausgangsmaterial und Form unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob es sich um Holzpellets, Holzbriketts oder Pellets aus anderen pflanzlichen Rohstoffen handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Holzpellet
Sägespäne oder Holzabfälle zu Pellets gepresst, zum Heizen oder für andere thermische Verwendung
Holzpellets aus Sägespänen und Holzabfällen, zylindrisch gepresst
Sägespäne oder Holzabfälle zu Briketts (größere Formate) gepresst
Holzbriketts aus Sägespänen und Holzabfällen
Holzabfälle in anderen Formen zusammengepresst, z.B. als Scheite oder spezielle Formate
Andere zusammengepresste Holzabfälle (weder Pellets noch Briketts)
Nicht zusammengepresstes Laubholz als Brennmaterial
Brennholz, anderes Holz (kein Nadelholz), als Rundlinge, Scheite oder Zweige
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Holzpellets (4401.31) ≠ Agrarpellets (Kap. 23)
Pellets aus Getreidestroh, Maisspindeln oder anderen Agrorückständen fallen unter Kapitel 23, nicht unter Kapitel 44. Das Ausgangsmaterial ist entscheidend.
Holzpellets (4401.31) ≠ Holzkohle (4402)
Holzkohle (Aktivkohle, Grillkohle) fällt unter Position 4402. Holzpellets sind nicht verkokt und werden unter 4401 eingereiht.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Pellets fallen unter Kapitel 44. Pellets aus Agrorückständen (z.B. Stroh, Maisrückstände) werden unter Kapitel 23 eingereiht:
Pellets aus Getreiderückständen (z.B. Stroh, Maisspindeln) – anderes Kapitel!
Pellets aus Getreide-Rückständen und pflanzlichen Stoffen
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Holzpellet ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Ausgangsmaterial, Pressform, Verwendungszweck und Qualitätsklasse. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Holzpellet (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Holzpellets entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Holzpellets, Sägespäne aus Nadelholz zu ca. 6–8 mm dicken und 5–25 mm langen, zylindrischen Pellets gepresst, in Beuteln/Säcken zu 14 kg verpackt, zur Verwendung als Tiereinstreu.
AV 1, Pos. 4401.31
Grillpellets 10 kg, verschiedene Sorten – Sägespäne zu ca. 6 mm dicken, ca. 6–10 mm langen, zylindrischen Pellets gepresst, ohne Zugabe von Bindemitteln, in Beuteln zu 10 kg, zur thermischen Verwendung beim Grillen und Smoken.
AV 1, Pos. 4401.31
Holzeinstreu – Sägespäne zu ca. 5 mm dicken, max. 18 mm langen zylindrischen Pellets gepresst, in Säcken zu 4,4 kg verpackt, zur Verwendung als Tiereinstreu.
AV 1, Pos. 4401.31
Holzeinstreu – Sägespäne zu ca. 5 mm dicken, max. 18 mm langen zylindrischen Pellets gepresst, in Beuteln/Säcken zu 8 l bzw. 20 l verpackt, zur Verwendung als Tiereinstreu.
AV 1, Pos. 4401.31
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China0 %Drittlandszoll
USA0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei0 %Drittlandszoll
Japan0 %Drittlandszoll
Südkorea0 %Drittlandszoll
Indien0 %Drittlandszoll
Vietnam0 %Drittlandszoll
Thailand0 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern. Holzabfälle und Sägespäne können unter diese Regelung fallen.
Einfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Bei Holz aus geschützten Baumarten (z.B. bestimmte Tropenhölzer) ist eine CITES-Genehmigung erforderlich.
Einfuhrabgaben berechnen
Geben Sie Ihren Warenwert ein – der Rechner ermittelt Zölle und Einfuhrumsatzsteuer automatisch.
Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
Die Ausfuhr von Holzpellets und Holzabfällen ist nicht vollständig frei – es gelten spezifische Einschränkungen je nach Bestimmungsland.
Für den Export bestimmter Holzarten und -erzeugnisse ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.
Der Export von Holzabfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten (Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle).
Ausfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen bei Holz aus geschützten Baumarten.
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