Hierarchie der Zolltarifnummer
Die folgende Hierarchie zeigt den Weg von der übergeordneten Abschnittsebene bis zur vollständigen 11-stelligen Zolltarifnummer für Knoblauchpulver.
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelGEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN07
- PositionGemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet0712
- Unterpositionanderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen071290
- Kombinierte Nomenklaturandere07129090
- ZolltarifnummerKnoblauch und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch und/oder Allium ampeloprasum enthalten
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Knoblauchpulver
Der HS-Code für Knoblauchpulver lautet 0712.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0712.90.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0712.90.90.10. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0712.90.90.10.0.
Einreihung von Knoblauchpulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Knoblauchpulver in die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0 erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Knoblauchpulver
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungAnderes Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, Pulver – getoastetes Knoblauchpulver, Kapitel 20 | 2005.99.80.09.1 | 12,8 % |
| Alternative EinreihungPflanzensäfte und Pflanzenauszüge – Knoblauchextrakt-Pulver | 1302.19.70.00.0 | 12,8 % |
| Alternative Einreihunganderes Gemüse, getrocknet, als Pulver – andere | 0712.90.90.90.0 | 12,8 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Knoblauchpulver (0712) ≠ Anderes Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, Pulver – getoastetes Knoblauchpulver, Kapitel 20 (2005) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Knoblauchpulver bleibt die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Knoblauchpulver (0712) ≠ Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge – Knoblauchextrakt-Pulver (1302) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Knoblauchpulver bleibt die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Knoblauchpulver (0712) ≠ anderes Gemüse, getrocknet, als Pulver – andere (0712) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Knoblauchpulver bleibt die Zolltarifnummer 0712.90.90.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Neben den genannten Alternativen gibt es weitere Codes außerhalb des Kernkapitels 07, die bei bestimmten Produktvarianten relevant werden können.
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungAnderes Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, Pulver – getoastetes Knoblauchpulver, Kapitel 20 | 2005.99.80.09.1 | 12,8 % |
| Alternative EinreihungPflanzensäfte und Pflanzenauszüge – Knoblauchextrakt-Pulver | 1302.19.70.00.0 | 12,8 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Knoblauchpulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE11709/13-1 | Knoblauch, getrocknet, zerkleinert – luft- bzw. gefriergetrockneter, zerkleinerter Knoblauch (Stücke oder Pulver) | 0712.90.90.10.0 |
| DE4740/14-1 | Knoblauchgranulat – getrocknete, zerkleinerte Knoblauchstücke | 0712.90.90.10.0 |
| DEBTI18033/19-1 | Knoblauch, getrocknet, zerkleinert – Neuerteilung DE11709/13-1 | 0712.90.90.10.0 |
| DEM/4903/08-1 | Nahrungsergänzungsmittel; Kapseln mit Knoblauchpulver – reines Knoblauchpulver in Kapseln | 0712.90.90.10.0 |
| DEBTI20991/19-1 | Getrocknete Knoblauchscheiben | 0712.90.90.10.0 |
| DE26070/16-1 | Knoblauchpulver, getoastet – Toastungsprozess führt zu Kapitel 20 | 2005.99.80.09.1 |
| DEBTI1864/21-1 | Extrakt aus Knoblauch (Allicin 1 %) – Pflanzenauszug | 1302.19.70.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle
Drittlandszollsatz
12,8 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 12,8 % | Drittlandszoll |
| USA | 12,8 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 8,9 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 12,8 % | Drittlandszoll |
Maßnahmen bei der Einfuhr
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
Zollrechner
Berechnen Sie mit unserem Zollrechner die voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Knoblauchpulver. Geben Sie den Warenwert, das Ursprungsland und ggf. das Gewicht ein, um die Zollbelastung zu ermitteln.
Exportzölle
Maßnahmen bei der Ausfuhr
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
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