Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0 ist der Position 6306 (Campingausrüstungen) in Kapitel 63 (Andere konfektionierte Spinnstoffwaren) untergeordnet. Die vollständige Hierarchie zeigt den Weg von der Abschnittsebene bis zur 11-stelligen deutschen Zolltarifnummer.
- Abschnitt: XI - Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
- Kapitel: 63 - ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- Position: 6306 - Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
Zolltarifnummer: 6306 4000 00 0 - Luftmatratzen
Hinweis zur Einreihung
Luftmatratzen aus PVC-Folie ohne textilen Träger werden von Zollbehörden nicht in Kapitel 39 eingereiht. Die Rechtsprechung stuft sie als Campingausrüstung der Position 6306 ein. Bei gemischter Beschaffenheit (Kunststoff + Spinnstoff) ist nach AV 3c die zuletzt genannte Position maßgeblich. Nutze den Klassifizierungsassistenten für eine individuelle Prüfung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Luftmatratze
Der HS-Code für Luftmatratze lautet 6306.40 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6306.40.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6306.40.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6306.40.00.00.0.
Einreihung von Luftmatratze nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur führen bei Luftmatratzen zur Position 6306:
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Luftmatratze
Alternative Einreihung
Auflegematratzen aus anderen Stoffen (Kapitel 94)
Alternative Einreihung
Andere Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39)
Alternative Einreihung
Sonstige Sportgeräte und -ausrüstungen (Kapitel 95)
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Luftmatratze (6306) ≠ Auflegematratzen aus anderen Stoffen (Kapitel 94) (9404)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Luftmatratze bleibt die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Luftmatratze (6306) ≠ Andere Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) (3926)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Luftmatratze bleibt die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Luftmatratze (6306) ≠ Sonstige Sportgeräte und -ausrüstungen (Kapitel 95) (9506)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Luftmatratze bleibt die Zolltarifnummer 6306.40.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Abweichend von 6306 können nach AV 1, AV 3c oder Spezialvorschriften folgende Kapitel und Positionen für Spezialausführungen von Luftmatratzen relevant sein:
Alternative Einreihung
Auflegematratzen aus anderen Stoffen (Kapitel 94)
Alternative Einreihung
Andere Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39)
Alternative Einreihung
Sonstige Sportgeräte und -ausrüstungen (Kapitel 95)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Luftmatratze ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Luftmatratze (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Luftmatratze, sog. Selbstaufblasende Matratze, Art. 13003, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag mit einem bedruckten Pappeinleger in einer transparenten Folie eingeschweißt, - rechteckig; aufgeblasen in den Abmessungen von lt. Antrag 185 cm x 54 cm x 2,5 cm, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. Selbstaufblasende Matratze, Art. 13003, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag mit einem bedruckten Pappeinleger in einer transparenten Folie eingeschweißt, - rechteckig; aufgeblasen in den Abmessungen von lt. Antrag 185 cm x 54 cm x 2,5 cm, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid; kein Zellkunststoff) bestrichenen Geweben der Position 5903 aus lt. Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff, die auf der Ober- und der Unterseite großflächig mit den Außenlagen verklebt ist, - durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, - mit einem Kunststoffventil; beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matratze selbstständig mit Luft, - zusätzlich mit zwei Gewebebändern, die an den Enden zusammengenäht sind und die Matratze im zusammengefalteten Zustand fixieren sollen, - ist als aufblasbare Matratze vom Warenkreis des Kapitels 94 ausgeschlossen, - erfüllt als Luftmatratze aus Spinnstoffen die Voraussetzungen zur Einreihung als Campingartikel (somit u. a. keine Ware des Kapitels 39). "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen" Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. selbstaufblasende Liegematte, siehe Foto - aus einem dreilagig punktuell verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903, mit -- zwei Außenlagen aus einem 0,3 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Kunststofffolie überzogenen Gewebe und -- einer... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. selbstaufblasende Liegematte, siehe Foto - aus einem dreilagig punktuell verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903, mit -- zwei Außenlagen aus einem 0,3 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Kunststofffolie überzogenen Gewebe und -- einer Innenlage aus etwa 3 cm dicken Schaumkunststoff, - in den Abmessungen 188 cm x 68 cm, - durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einem Kunststoffventil; beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matte selbstständig mit Luft, - an einer kurzen Seite mit zwei mittels Nieten aus unedlem Metall befestigten Gewebebändern, die an den Enden mit jeweils einem Clipverschluss aus Kunststoff ausgestattet sind, zum Fixieren der zusammengerollten Matte, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung (besonders strapazierfähiges Gewebe) bestimmen die Gewebe der Position 5903 den Charakter der Ware, - die Ware kennzeichnet sich aufgrund ihrer objektiven Merkmale und des Verwendungs- zwecks als Luftmatratze (Campingausrüstung), die vom Kapitel 94 ausgeschlossen ist. Weniger anzeigen
Luftmatratze, Fotos siehe Anlage, - annähernd rechteckig, mit einer abgeschrägten Ecke; laut Antrag mit einem Gesamtgewicht von ca. 1196 g und den Abmessungen von ca. 190 cm x 60 cm x 2,5 cm (in aufgeblasenem Zustand); in aufgerolltem Zustand mit zwei Gewebegurten mit Klett- und Schnallenverschluss (übliche... Mehr anzeigenLuftmatratze, Fotos siehe Anlage, - annähernd rechteckig, mit einer abgeschrägten Ecke; laut Antrag mit einem Gesamtgewicht von ca. 1196 g und den Abmessungen von ca. 190 cm x 60 cm x 2,5 cm (in aufgeblasenem Zustand); in aufgerolltem Zustand mit zwei Gewebegurten mit Klett- und Schnallenverschluss (übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)) fixiert, - aus ca. 0,2 mm dicken, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903, - mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff, die auf der Ober- und der Unterseite großflächig mit den Außenlagen verklebt ist, - durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, - mit einem Kunststoffventil ausgestattet (beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matratze selbstständig mit Luft); ist als aufblasbare Matratze vom Warenkreis des Kapitels 94 ausgeschlossen, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware, - erfüllt als Luftmatratze aus Spinnstoffen die Voraussetzungen zur Einreihung als Campingausrüstung, somit keine Ware der Position 4016. "Campingausrüstung aus Spinnstoffen, Luftmatratze" Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. selbstaufblasende Liegematte, siehe Foto, - aus einem 2,5 cm dicken, dreilagig verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903 mit -- zwei Außenlagen aus einfarbigen, mit einer klarsichtigen Kunststofffolie (kein Zellkunst- stoff) überzogenen Geweben aus Spinnstoffen, die nicht nur der Verstärkung... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. selbstaufblasende Liegematte, siehe Foto, - aus einem 2,5 cm dicken, dreilagig verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903 mit -- zwei Außenlagen aus einfarbigen, mit einer klarsichtigen Kunststofffolie (kein Zellkunst- stoff) überzogenen Geweben aus Spinnstoffen, die nicht nur der Verstärkung dienen (somit keine Ware des Kapitels 39) und -- einer Innenlage aus Schaumkunststoff (Zellkunststoff), - durch Zusammenkleben konfektioniert, - in den Abmessungen 180 cm x 52 cm x 2,5 cm, - mit einem Kunststoffventil, - wird im aufgerollten Zustand durch ein Band aus elastischen Geweben zusammengehalten, - die Ware kennzeichnet sich aufgrund ihrer objektiven Merkmale und des Verwendungs- zwecks als Luftmatratze (Campingausrüstung), die vom Kapitel 94 ausgeschlossen ist. Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. Camping Thermo Matte, selbstaufblasbar (Kat. 4403), siehe Foto, - aus 0,4 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Zellkunststofffolie überzogenen Geweben der Position 5903; die dichten Gewebe der Außenseite dienen nicht nur der Verstärkung des... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. Camping Thermo Matte, selbstaufblasbar (Kat. 4403), siehe Foto, - aus 0,4 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Zellkunststofffolie überzogenen Geweben der Position 5903; die dichten Gewebe der Außenseite dienen nicht nur der Verstärkung des Zellkunststoffs, somit keine Ware des Kapitels 39, - in den Abmessungen 189 cm x 67 cm, - durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einer losen Innenlage aus 3,5 cm dickem Schaumkunststoff gepolstert, - mit einem Kunststoffventil; beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matte selbstständig mit Luft, - an einer kurzen Seite mit zwei angenähten Gewebebändern mit Clipverschluss zum Fixieren der zusammengerollten Matte, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung (besonders strapapzierfähiges Gewebe) bestimmen die Gewebe der Position 5903 den Charakter der Ware. Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. aufblasbare Luftmatratze, Foto siehe Anlage, - in einem einfachen Beutel aus Spinnstoffen mit Tunnelzug [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] und in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen (aufgeblasen) von laut Antrag 194,3... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. aufblasbare Luftmatratze, Foto siehe Anlage, - in einem einfachen Beutel aus Spinnstoffen mit Tunnelzug [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] und in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen (aufgeblasen) von laut Antrag 194,3 cm x 72,9 cm x 14 cm, - mit einer Ober- und Unterseite aus ca. 0,1 mm dicken Geweben aus laut Antrag Nylon (synthetische Chemiefasern), die auf der Innenseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (kein Zell- kunststoff) überzogen sind (Meterware der Position 5903); somit keine Ware der Position 3926, - mit zwei Kunststoffventilen (eines zum Aufblasen, eines zum Ablassen der Luft) sowie einer integrierten Hand-/Fußpumpe ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen" Weniger anzeigen
Luftmatratze, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - laut Antrag in den Abmessungen von 67 cm x 184 cm x 17 cm, - mit einer Oberseite aus einer ca. 0,6 mm dicken Folie aus Kunststoff, die auf der Außenseite mit Scherstaub beflockt ist (Meterware des Kapitels 39), - mit einer Unterseite aus... Mehr anzeigenLuftmatratze, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - laut Antrag in den Abmessungen von 67 cm x 184 cm x 17 cm, - mit einer Oberseite aus einer ca. 0,6 mm dicken Folie aus Kunststoff, die auf der Außenseite mit Scherstaub beflockt ist (Meterware des Kapitels 39), - mit einer Unterseite aus einem 0,5 mm dicken, einfarbigen, einseitig mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Gewebe der Position 5903 aus Spinnstoffen, die mit einem Kunststoffventil zum Aufblasen bzw. Ablassen der Luft ausgestattet ist, - an den äußeren Rändern sowie an den Rändern der sog. Innenkonstruktion miteinander verschweißt (u. a. dadurch konfektioniert), - kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Kunststoffe und die Spinnstoffe gleichermaßen von Bedeutung, somit verleihen weder die Spinnstoffe noch die Kunst- stoffe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926/6306) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen" Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Luftmatratze und einem sog. Luftpumpensack, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam in einem Beutel aus Spinnstoffen für den Einzelverkauf aufgemacht, - Campingausrüstung (Luftmatratze): -- von annähernd ovaler Form,... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Luftmatratze und einem sog. Luftpumpensack, - zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs gemeinsam in einem Beutel aus Spinnstoffen für den Einzelverkauf aufgemacht, - Campingausrüstung (Luftmatratze): -- von annähernd ovaler Form, flachliegend in den Abmessungen von bis zu ca. 230 cm x 70 cm, -- mit einer Ober- und Unterseite aus ca. 0,1 mm dicken Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), die auf der Innenseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunst- stoff (laut Antrag: TPU, kein Zellkunststoff) überzogen sind (Meterware der Position 5903); an den Rändern sowie an den „Kammer“-Wänden miteinander verschweißt (u. a. dadurch konfektioniert), -- mit einem Kunststoffventil zum Aufblasen bzw. Ablassen der Luft ausgestattet, -- kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404, - Luftpumpensack: -- in Form eines nahezu zylindrischen, oben offenen Sacks, der laut Antrag als Luftpumpe dienen soll, flachliegend in den Abmessungen von ca. 73 cm x 28,5 cm, -- aus 0,1 mm dicken Geweben aus Spinnstoffen, -- am oberen Rand der "Lufteinfüllöffnung" mit eingearbeiteten, flachen, biegsamen "Leisten" aus Kunststoff verstärkt; auf der Außenseite mit einem sog. Rollverschluss aus gewebten Gurtbändern aus Spinnstoffen und einem Klickverschluss aus Kunststoff zum luftdichten Verschließen ausgestattet, -- im unteren Teil mit einer doppelt gearbeiteten, flachliegend annähernd zungenförmigen Erweiterung aus den Geweben der Luftmatratze mit einem nicht verschließbaren Luftauslass aus Kunststoff versehen, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung bestimmt die Luftmatratze den Charakter der Warenzusammenstellung. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen" Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. Isomatte (Art. 20.395), siehe Foto, - aus 0,3 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Kunststofffolie überzogenen Geweben der Position 5903, - in den Abmessungen 180 cm x 50 x 2,5 cm, - durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, - mit einer... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. Isomatte (Art. 20.395), siehe Foto, - aus 0,3 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Kunststofffolie überzogenen Geweben der Position 5903, - in den Abmessungen 180 cm x 50 x 2,5 cm, - durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, - mit einer losen Innenlage aus ca. 2 cm dickem Schaumkunststoff gepolstert, - mit einem Kunststoffventil; beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matte selbstständig mit Luft, - an einer kurzen Seite mit zwei mittels Nieten aus unedlem Metall befestigten Gewebebändern, die an den Enden mit jeweils einem Klettverschluss und einer Schnalle aus Kunststoff zum Fixieren der zusammengerollten Matte ausgestattet sind, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung (besonders strapazierfähiges Gewebe) bestimmen die Gewebe der Position 5903 den Charakter der Ware, - wird in zusammengerolltem Zustand in einem Spinnstoffbeutel mit Tunnelzug verpackt und aufbewahrt. "Campingausrüstung (Luftmatratze)" Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. selbstaufblasende Liegematte, siehe Foto - aus einem dreilagig punktuell verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903, mit -- zwei Außenlagen aus einem 0,3 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Kunststofffolie überzogenen Gewebe und -- einer... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. selbstaufblasende Liegematte, siehe Foto - aus einem dreilagig punktuell verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903, mit -- zwei Außenlagen aus einem 0,3 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Kunststofffolie überzogenen Gewebe und -- einer Innenlage aus etwa 3 cm dicken Schaumkunststoff, - in den Abmessungen 188 cm x 68 cm, - durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einem Kunststoffventil; beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matte selbstständig mit Luft, - an einer kurzen Seite mit zwei mittels Nieten aus unedlem Metall befestigten Gewebebändern, die an den Enden mit jeweils einem Clipverschluss aus Kunststoff ausgestattet sind, zum Fixieren der zusammengerollten Matte, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung (besonders strapazierfähiges Gewebe) bestimmen die Gewebe der Position 5903 den Charakter der Ware, - die Ware kennzeichnet sich aufgrund ihrer objektiven Merkmale und des Verwendungs- zwecks als Luftmatratze (Campingausrüstung), die vom Kapitel 94 ausgeschlossen ist. Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. selbstaufblasende Liegematte, siehe Foto, - aus einem 2,5 cm dicken, dreilagig verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903 mit -- zwei Außenlagen aus einfarbigen, mit einer klarsichtigen Kunststofffolie (kein Zellkunst- stoff) überzogenen Geweben aus Spinnstoffen, die nicht nur der Verstärkung... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. selbstaufblasende Liegematte, siehe Foto, - aus einem 2,5 cm dicken, dreilagig verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903 mit -- zwei Außenlagen aus einfarbigen, mit einer klarsichtigen Kunststofffolie (kein Zellkunst- stoff) überzogenen Geweben aus Spinnstoffen, die nicht nur der Verstärkung dienen (somit keine Ware des Kapitels 39) und -- einer Innenlage aus Schaumkunststoff (Zellkunststoff), - durch Zusammenkleben konfektioniert, - in den Abmessungen 180 cm x 52 cm x 2,5 cm, - mit einem Kunststoffventil, - wird im aufgerollten Zustand durch ein Band aus elastischen Geweben zusammengehalten, - die Ware kennzeichnet sich aufgrund ihrer objektiven Merkmale und des Verwendungs- zwecks als Luftmatratze (Campingausrüstung), die vom Kapitel 94 ausgeschlossen ist. Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. Selbstaufblasende Matratze, Art. 13003, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag mit einem bedruckten Pappeinleger in einer transparenten Folie eingeschweißt, - rechteckig; aufgeblasen in den Abmessungen von lt. Antrag 185 cm x 54 cm x 2,5 cm, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. Selbstaufblasende Matratze, Art. 13003, Foto siehe Anlage, - lt. Antrag mit einem bedruckten Pappeinleger in einer transparenten Folie eingeschweißt, - rechteckig; aufgeblasen in den Abmessungen von lt. Antrag 185 cm x 54 cm x 2,5 cm, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid; kein Zellkunststoff) bestrichenen Geweben der Position 5903 aus lt. Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff, die auf der Ober- und der Unterseite großflächig mit den Außenlagen verklebt ist, - durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, - mit einem Kunststoffventil; beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matratze selbstständig mit Luft, - zusätzlich mit zwei Gewebebändern, die an den Enden zusammengenäht sind und die Matratze im zusammengefalteten Zustand fixieren sollen, - ist als aufblasbare Matratze vom Warenkreis des Kapitels 94 ausgeschlossen, - erfüllt als Luftmatratze aus Spinnstoffen die Voraussetzungen zur Einreihung als Campingartikel (somit u. a. keine Ware des Kapitels 39). "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen" Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. Doppelluftmatratze, siehe Foto - aus einem 2,1 cm dicken, dreilagig verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903 mit -- zwei Außenlagen aus einfarbigen, mit einer klarsichtigen Kunststofffolie (kein Zellkunst- stoff) überzogenen Geweben aus Spinnstoffen der Position 5903 (somit keine Ware des... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. Doppelluftmatratze, siehe Foto - aus einem 2,1 cm dicken, dreilagig verklebten Flächenerzeugnis der Position 5903 mit -- zwei Außenlagen aus einfarbigen, mit einer klarsichtigen Kunststofffolie (kein Zellkunst- stoff) überzogenen Geweben aus Spinnstoffen der Position 5903 (somit keine Ware des Kapitels 39) und -- einer Innenlage aus Schaumkunststoff (Zellkunststoff), - durch Zusammenfügen konfektioniert, - in den Abmessungen 190 cm x 125 cm x 2,5 cm, - mit Kunststoffventil, - wird im aufgerollten Zustand durch drei Bänder aus Geweben zusammengehalten, - die Ware kennzeichnet sich aufgrund ihrer objektiven Merkmale und des Verwendungs- zwecks als Luftmatratze (Campingausrüstung), die vom Kapitel 94 ausgeschlossen ist. Weniger anzeigen
Luftmatratze, Fotos siehe Anlage, - annähernd rechteckig, mit einer abgeschrägten Ecke; laut Antrag mit einem Gesamtgewicht von ca. 1196 g und den Abmessungen von ca. 190 cm x 60 cm x 2,5 cm (in aufgeblasenem Zustand); in aufgerolltem Zustand mit zwei Gewebegurten mit Klett- und Schnallenverschluss (übliche... Mehr anzeigenLuftmatratze, Fotos siehe Anlage, - annähernd rechteckig, mit einer abgeschrägten Ecke; laut Antrag mit einem Gesamtgewicht von ca. 1196 g und den Abmessungen von ca. 190 cm x 60 cm x 2,5 cm (in aufgeblasenem Zustand); in aufgerolltem Zustand mit zwei Gewebegurten mit Klett- und Schnallenverschluss (übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)) fixiert, - aus ca. 0,2 mm dicken, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903, - mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff, die auf der Ober- und der Unterseite großflächig mit den Außenlagen verklebt ist, - durch Zusammenkleben an den Rändern konfektioniert, - mit einem Kunststoffventil ausgestattet (beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matratze selbstständig mit Luft); ist als aufblasbare Matratze vom Warenkreis des Kapitels 94 ausgeschlossen, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild und die Verwendung bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware, - erfüllt als Luftmatratze aus Spinnstoffen die Voraussetzungen zur Einreihung als Campingausrüstung, somit keine Ware der Position 4016. "Campingausrüstung aus Spinnstoffen, Luftmatratze" Weniger anzeigen
Luftmatratze, sog. Camping Thermo Matte, selbstaufblasbar (Kat. 4403), siehe Foto, - aus 0,4 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Zellkunststofffolie überzogenen Geweben der Position 5903; die dichten Gewebe der Außenseite dienen nicht nur der Verstärkung des... Mehr anzeigenLuftmatratze, sog. Camping Thermo Matte, selbstaufblasbar (Kat. 4403), siehe Foto, - aus 0,4 mm dicken, strapazierfähigen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit einer geprägten Zellkunststofffolie überzogenen Geweben der Position 5903; die dichten Gewebe der Außenseite dienen nicht nur der Verstärkung des Zellkunststoffs, somit keine Ware des Kapitels 39, - in den Abmessungen 189 cm x 67 cm, - durch Zusammennähen konfektioniert, - mit einer losen Innenlage aus 3,5 cm dickem Schaumkunststoff gepolstert, - mit einem Kunststoffventil; beim Öffnen des Ventils füllt sich die Matte selbstständig mit Luft, - an einer kurzen Seite mit zwei angenähten Gewebebändern mit Clipverschluss zum Fixieren der zusammengerollten Matte, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung (besonders strapapzierfähiges Gewebe) bestimmen die Gewebe der Position 5903 den Charakter der Ware. Weniger anzeigen
Luftmatratze, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - laut Antrag in den Abmessungen von 67 cm x 184 cm x 17 cm, - mit einer Oberseite aus einer ca. 0,6 mm dicken Folie aus Kunststoff, die auf der Außenseite mit Scherstaub beflockt ist (Meterware des Kapitels 39), - mit einer Unterseite aus... Mehr anzeigenLuftmatratze, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt, - laut Antrag in den Abmessungen von 67 cm x 184 cm x 17 cm, - mit einer Oberseite aus einer ca. 0,6 mm dicken Folie aus Kunststoff, die auf der Außenseite mit Scherstaub beflockt ist (Meterware des Kapitels 39), - mit einer Unterseite aus einem 0,5 mm dicken, einfarbigen, einseitig mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Gewebe der Position 5903 aus Spinnstoffen, die mit einem Kunststoffventil zum Aufblasen bzw. Ablassen der Luft ausgestattet ist, - an den äußeren Rändern sowie an den Rändern der sog. Innenkonstruktion miteinander verschweißt (u. a. dadurch konfektioniert), - kennzeichnet sich aufgrund der Beschaffenheit (aufblasbare Matratze) nicht als Ware der Position 9404, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Kunststoffe und die Spinnstoffe gleichermaßen von Bedeutung, somit verleihen weder die Spinnstoffe noch die Kunst- stoffe der Ware ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926/6306) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Campingausrüstung (Luftmatratze) aus Spinnstoffen" Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Zollsätze bei Einfuhr nach Deutschland
Drittlandszollsatz
12,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen für Luftmatratzen
Zollrechner für Luftmatratzen
Berechne die Einfuhrabgaben für Luftmatratzen mit unserem Zollrechner. Gib den Warenwert und das Ursprungsland ein, um Drittlandszoll (12 %), Einfuhrumsatzsteuer (19 %) sowie etwaige Präferenzzollsätze zu ermitteln.
Zollsätze bei Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen für Luftmatratzen
Weitere Produkte aus Sport & Freizeit
Diese Produkte aus dem Bereich Sport & Freizeit werden ebenfalls über das Zolltarifschema eingereiht. Die Gegenüberstellung zeigt abweichende Positionen und Zollsätze.
Golfschläger
9506.31.00.00.0 · 2,7 %
Knieschoner
9506.99.90.00.0 · 2,7 %
Golf-Tee
9506.39.90.00.0 · 2,7 %
Sammelkarten-Box
3926.90.97.90.0 · 6.5 %
Ball
9506.62.00.00.0 · 2,7 %
Brettspiel
9504.90.80.00.0 · 0 %
Druckguss-Modell
9503.00.85.00.0 · 4,7 %
Football-Handschuh
6116.93.00.00.0 · 8,9 %
Musikinstrument
9202.90.30.000 · 3,2 %
