Hierarchie der Zolltarifnummer
Maissilage wird nach dem Harmonisierten System in Abschnitt II, Kapitel 12 eingereiht. Die Position 1214 umfasst Heu, Luzerne, Klee und ähnliches Futter – darunter auch Maissilage als fermentiertes Grünfutter:
- Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
- Kapitel: 12 - ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER
- Position: 1214 - Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets
- Unterposition: 1214 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1214 9090 - andere
Zolltarifnummer: 1214 9090 90 0 - andere
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Maissilage kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Maissilage
Der HS-Code für Maissilage ist 1214.90 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 1214.90.90 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 1214.90.90.90 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1214.90.90.90.0 .
Einreihung von Maissilage nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Maissilage kann je nach Beschaffenheit und Herstellungsweise unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob die ganze Pflanze fermentiert oder ob Ernterückstände nach der Körnergewinnung verarbeitet werden.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Maissilage
Ganze fermentierte Pflanze als Primärfuttermittel (Silage, Gärfutter)
Maissilage (ganze Maispflanze fermentiert), Grassilage, Kleegrassilage, Luzernesilage
Ausschließlich Luzerne, gemahlen oder pelletiert
Mehl und Pellets von Luzerne (Alfalfa)
Nur Stroh und Spreu (Druschnebenprodukte) – nicht fermentiert
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt oder gepresst
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Maissilage (1214) ≠ Maisstroh / Maisrückstände (2308)
Maissilage ist die ganze fermentierte Pflanze als Primärfutter. Maisrückstände nach der Körner-Ernte fallen als pflanzliche Nebenerzeugnisse unter Position 2308.
Maissilage (1214) ≠ Maisstärkerückstände (2303)
Rückstände aus der industriellen Maisstärkegewinnung fallen unter Kapitel 23, Position 2303.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Mais-Futtermittel fallen unter Position 1214. Pflanzliche Nebenerzeugnisse der Maisernte werden in Kapitel 23 eingereiht:
Pflanzliche Nebenerzeugnisse nach Körnergewinnung – anderes Kapitel!
Pflanzliche Stoffe und Abfälle der zur Fütterung verwendeten Art (Maiskolbenreste, Stängel nach Ernte)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Maissilage ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – ob ganze Pflanze oder Ernterückstände, Verarbeitungsgrad und Verwendungszweck. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Maissilage (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Mais-Futtermitteln entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Getrocknete, geschnittene oberirdische Teile von Luzerne (Medicago sativa), hauptsächlich als Futterpflanze genutzt – Einreihung als Luzerne unter Position 1214.90
AV 1, Pos. 1214.90
Getrocknete, zerkleinerte Stängel, Blätter und Blüten vom Rotklee (Trifolium pratense), hauptsächlich als Futterpflanze genutzt – Einreihung als Klee unter Position 1214.90
AV 1, Pos. 1214.90
Reste der Maispflanze: ausgedroschene Stängel, Blätter und leere Maiskolben in Ballen gepresst – grundsätzlich zur Tierfütterung geeignet, Einreihung unter Position 2308
AV 1, Pos. 2308
Pellets aus Maisstängeln und Maisblättern (Pflanzenreste vom Mais), getrocknet und pelletiert, grundsätzlich als Tierfutter geeignet – Einreihung unter Position 2308
AV 1, Pos. 2308
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China0 %Drittlandszoll
USA0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei0 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien0 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand0 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
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Ausfuhr (Export)
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