Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0 ist in der Kombinierten Nomenklatur wie folgt aufgebaut:
- Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
- Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- Position: 3923 - Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
- Unterposition: 3923 21 - Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)
- Unterposition: 3923 29 - aus anderen Kunststoffen
Zolltarifnummer: 3923 2990 00 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Achtung: Die Einreihung hängt von der genauen Beschaffenheit ab. Nutzen Sie den Klassifizierungsassistenten (#einreihung-input) zur Prüfung.
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für OPP-Beutel
Der HS-Code für OPP-Beutel lautet 3923.29 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3923.29.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3923.29.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3923.29.90.00.0.
Einreihung von OPP-Beutel nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung der OPP-Beutel erfolgt nach AV 1 (Wortlaut der Positionen) und AV 6 (Vergleich der Unterpositionen). Maßgeblich ist das Material Polypropylen (Kunststoff), das unter Position 3923 fällt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für OPP-Beutel
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens (PE-Beutel)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Poly(vinylchlorid) (PVC)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Spinnstoffen (Kapitel 63)
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
OPP-Beutel (3923) ≠ Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens (PE-Beutel) (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für OPP-Beutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
OPP-Beutel (3923) ≠ Säcke und Beutel aus Poly(vinylchlorid) (PVC) (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für OPP-Beutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
OPP-Beutel (3923) ≠ Säcke und Beutel aus Spinnstoffen (Kapitel 63) (6305)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für OPP-Beutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.29.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Auch Einreihungen in andere Kapitel sind möglich, wenn die Beutel aus anderen Materialien bestehen:
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens (PE-Beutel)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Poly(vinylchlorid) (PVC)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Spinnstoffen (Kapitel 63)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für OPP-Beutel ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von OPP-Beutel (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um sog. "Klarsichtbeutel" (Art. 518925) aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand ca. 11 x 21 cm große Ware dient zu... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um sog. "Klarsichtbeutel" (Art. 518925) aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand ca. 11 x 21 cm große Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken für z. B. Backwaren bzw. Süßigkeiten und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Fünfzehn Stück sind in einem bedruckten Polybeutel mit Eurolochung aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymeren des Ethylens und Polyvinylchlorid" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sogenannte "Klarsichtbeutel" (Art. 518925) aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand ca. 11 x 21 cm große Ware... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sogenannte "Klarsichtbeutel" (Art. 518925) aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand ca. 11 x 21 cm große Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken für z. B. Backwaren bzw. Süßigkeiten und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Fünfzehn Stück sind in einem bedruckten Polybeutel mit Eurolochung aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymeren des Ethylens und Polyvinylchlorid" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben des Antragstellers - Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, ohne Polyethylengehalt, mit einer Dicke von etwa 40 Mikrometern. Die Beutel mit den Abmessungen von etwa 11 cm x 18 cm sind an der Oberseite mit... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben des Antragstellers - Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, ohne Polyethylengehalt, mit einer Dicke von etwa 40 Mikrometern. Die Beutel mit den Abmessungen von etwa 11 cm x 18 cm sind an der Oberseite mit einer Eurolochung und an der offenen Unterseite mit einem Überschlag sowie einen selbstklebenden Verschluss (mit Schutzfolie abgedeckt) versehen. Die Waren dienen zu Transport- oder Verpackungszwecken und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polypropylen mit einem Polyethylengehalt von weniger als 20 GHT" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich bei den sogenannten „Plastikbeuteln“ um unterschiedlich große Druckverschlussbeutel, aus miteinander verschweißten Folien aus Polypropylen (PP), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die klarsichtigen Beutel verfügen... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich bei den sogenannten „Plastikbeuteln“ um unterschiedlich große Druckverschlussbeutel, aus miteinander verschweißten Folien aus Polypropylen (PP), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die klarsichtigen Beutel verfügen einseitig über einen Druckverschluss und weisen im flachliegenden Zustand eine Größe von etwa 42 x 53 x 1 mm; 59 x 94 x 1 mm; 70 x 110 x 1 mm; 80 x 122 x 1 mm sowie 100 x 148 x 1 mm auf. Die Ware dient zu Transport- und Verpackungszwecken von kleineren Waren und ist nicht für eine längere Verwendung vorgesehen. Jeweils 100 Stück dieser Beutel (insgesamt 500 Stück) sind in einem etikettierten Polybeutel mit einem bunten Papiereinleger verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als von den KN-Unterpositionen 3923 2100 bis 3923 2910 erfasst". Weniger anzeigen
Ca. 37 x 21 cm großer Beutel aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus Polypropylen (lt. Angaben des Antragstellers und des Warenaufdrucks), einem Kunststoff i. S. d. Anm 1 Kap 39. Der zur Verpackung von Staudensellerie dienende Beutel ist mit Herstellerangaben bzgl. seines Inhalts bedruckt und teilweise... Mehr anzeigenCa. 37 x 21 cm großer Beutel aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus Polypropylen (lt. Angaben des Antragstellers und des Warenaufdrucks), einem Kunststoff i. S. d. Anm 1 Kap 39. Der zur Verpackung von Staudensellerie dienende Beutel ist mit Herstellerangaben bzgl. seines Inhalts bedruckt und teilweise mit runden Ausnehmungen (Durchmesser: ca. 1 cm) versehen. Weniger anzeigen
Bei der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um einen sogenannten Zellglasbeutel (Art.-Nr. 600 941), eine Tüte aus miteinander verschweißten Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - BOPP (biaxially oriented polypropylene), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend etwa 14,5 x... Mehr anzeigenBei der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um einen sogenannten Zellglasbeutel (Art.-Nr. 600 941), eine Tüte aus miteinander verschweißten Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - BOPP (biaxially oriented polypropylene), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend etwa 14,5 x 23,5 cm große Tüte mit Boden ist mit goldfarbenen Sternen und Halbmonden bedruckt, dient zu Transport- und Verpackungszwecken und ist nicht für eine längere Verwendung vorgesehen. Es sind jeweils zehn Tüten in einem Polybeutel für den Einzelhandel aufgemacht. Derartige Waren sind zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als Polymere des Ehylens und Polyvinylchlorid" einzureihen. Weniger anzeigen
Etwa 35 x 25 cm großer Beutel aus klarsichtigen, an den Rändern verschweißten Kunststofffolien. Der ca. 9 cm breite Verschlussüberschlag ist über die gesamte Breite mit einer 0,5 cm breiten Klebeschicht versehen, die mit einer Schutzfolie abgedeckt ist. Das Erzeugnis besteht nach den Angaben des Antragstellers aus... Mehr anzeigenEtwa 35 x 25 cm großer Beutel aus klarsichtigen, an den Rändern verschweißten Kunststofffolien. Der ca. 9 cm breite Verschlussüberschlag ist über die gesamte Breite mit einer 0,5 cm breiten Klebeschicht versehen, die mit einer Schutzfolie abgedeckt ist. Das Erzeugnis besteht nach den Angaben des Antragstellers aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Weniger anzeigen
Etwa 36,5 x 25,5 cm großer Beutel aus klarsichtigen, an den Rändern verschweißten Kunststofffolien mit Bügelhaken. Der ca. 6,5 cm breite Verschlussüberschlag ist über die gesamte Breite mit einer 0,5 cm breiten Klebeschicht versehen, die mit einer Schutzfolie abgedeckt ist. Das Erzeugnis besteht nach den Angaben des... Mehr anzeigenEtwa 36,5 x 25,5 cm großer Beutel aus klarsichtigen, an den Rändern verschweißten Kunststofffolien mit Bügelhaken. Der ca. 6,5 cm breite Verschlussüberschlag ist über die gesamte Breite mit einer 0,5 cm breiten Klebeschicht versehen, die mit einer Schutzfolie abgedeckt ist. Das Erzeugnis besteht nach den Angaben des Antragstellers aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Zollrechner
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre OPP-Beutel mit unserem Zollrechner.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Verpackungsmaterial
Hier finden Sie verwandte Verpackungsmittel und deren Zolltarifnummern.
Polyethylen Schaum
3921.19.00.99.0 · 6,5 %
Gewebeband
5906.10.00.00.0 · 4,6 %
Pergaminpapier
4806.40.10.00.0 · 0 %
Papier Anhänger
4821.10.90.00.0 · 0 %
Vlies Tasche
4202.92.98.90.0 · 2,7 %
Polsterung
3923.90.00.00.0 · 6,5 %
Inlay
3923.90.00.00.0 · 6,5 %
Metall Box
7310.29.90.90.0 · 2,7 %
Plastik Kappe
3923.50.90.00.0 · 6,5 %
