Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Pilz-Pulver leitet sich aus folgender hierarchischer Gliederung des Harmonisieren Systems (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) ab:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelGEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN07
- PositionGemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet0712
- UnterpositionPilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln071231
- Unterpositionandere071239
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Pilz-Pulver
Der HS-Code für Pilz-Pulver lautet 0712.39 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0712.39.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0712.39.00.39. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0712.39.00.39.0.
Einreihung von Pilz-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Pilz-Pulver ist getrocknetes Gemüse der Position 0712, sofern es ausschließlich durch Trocknung und Vermahlung hergestellt wurde. Die AV des Kapitels 7 schließt Waren aus, die weiter zubereitet sind (z. B. durch Heißwasserextraktion oder Dampfbehandlung).
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Pilz-Pulver
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungPilz-Pulver aus Pilzen der Gattung Agaricus (Champignons, Mandelpilz/Agaricus blazei). vZTA DEBTI25199/20-1 und DE5173/15-1 bestätigen diese Einreihung für Agaricus-basierte Pulver. | 0712.31.00.00.0 | 12,8 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitPilze der Gattung Agaricus - getrocknet, als Pulver | 0712.31.00.00.0 | 12,8 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitPflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 1302.19.70.00.0 | 12,8 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitChampignons, zubereitet/haltbar gemacht (nicht getrocknet) | 2003.10.30.00.0 | 12,8 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Pilz-Pulver (0712) ≠ Pilz-Pulver aus Pilzen der Gattung Agaricus (Champignons, Mandelpilz/Agaricus blazei). vZTA DEBTI25199/20-1 und DE5173/15-1 bestätigen diese Einreihung für Agaricus-basierte Pulver. (0712) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pilz-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0712.39.00.39.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Pilz-Pulver (0712) ≠ Pilze der Gattung Agaricus - getrocknet, als Pulver (0712) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Pilz-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0712.39.00.39.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Pilz-Pulver (0712) ≠ Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge (1302) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Pilz-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0712.39.00.39.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Neben der zutreffenden Position 0712 könnten auch folgende Kapitel und Positionen in Betracht kommen – eine genaue Abgrenzung ist hier besonders wichtig:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitPflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 1302.19.70.00.0 | 12,8 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitChampignons, zubereitet/haltbar gemacht (nicht getrocknet) | 2003.10.30.00.0 | 12,8 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Pilz-Pulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE5513/11-1 | Pilzpulver - Maitake (Grifola frondosa). Gemüse, getrocknet, als Pulver, nicht weiter zubereitet. | 0712.39.00.39.0 |
| DE5499/11-1 | Pilzpulver - Shiitake (Lentinula edodes). Gemüse, getrocknet, als Pulver, nicht weiter zubereitet. | 0712.39.00.39.0 |
| DE5506/11-1 | Pilzpulver - Hericium erinaceus (Igelstachelbart). Gemüse, getrocknet, als Pulver, nicht weiter zubereitet. | 0712.39.00.39.0 |
| DEBTI25199/20-1 | Pilzpulver - Agaricus blazei. Gemüse, getrocknet, als Pulver, nicht weiter zubereitet. | 0712.39.00.39.0 |
| DE5173/15-1 | Mandelpilzpulver (Agaricus blazei). Gemüse, getrocknet, zerkleinert, nicht weiter zubereitet. | 0712.39.00.39.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Zollsätze bei der Einfuhr (Drittland)
Drittlandszollsatz
12,8 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 12,8 % | Drittlandszoll |
| USA | 12,8 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 12,8 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 9,3 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 12,8 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
| Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (Beschränkung - Lebensmittel und Futtermittel) | Importierte Lebens- und Futtermittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen zum Schutz der Gesundheit. |
Zollrechner für Pilz-Pulver
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Pilz-Pulver: Drittlandszollsatz 12,8 %, ermäßigter Einfuhrumsatzsteuersatz 7 %. Die endgültigen Kosten hängen vom Zollwert, Ursprungsland und geltenden Präferenzabkommen ab.
Export
Ausfuhrmaßnahmen
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