Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 ist in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission unter folgender Hierarchie hinterlegt:
- Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
- Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- Position: 3923 - Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
- Unterposition: 3923 21 - Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)
Zolltarifnummer: 3923 2100 00 0 - aus Polymeren des Ethylens
Hinweis zur Einreihung
Ein Polybeutel aus PE-Folie wird unter 3923.21.00.00.0 eingereiht. Besteht der Beutel dagegen aus Polypropylen (PP), PVC oder anderen Kunststoffen, weicht die Einreihung ab. Nutzen Sie das Klassifizierungstool, um Ihre konkrete Ware prüfen zu lassen.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Polybeutel
Der HS-Code für Polybeutel lautet 3923.21 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3923.21.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3923.21.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3923.21.00.00.0.
Einreihung von Polybeutel nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung des Polybeutels folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems:
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Polybeutel
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel - aus anderen Kunststoffen - andere (z. B. Polypropylen)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel - aus Poly(vinylchlorid) (PVC)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus synthetischen Spinnstoffen
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Polybeutel (3923) ≠ Säcke und Beutel - aus anderen Kunststoffen - andere (z. B. Polypropylen) (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Polybeutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Polybeutel (3923) ≠ Säcke und Beutel - aus Poly(vinylchlorid) (PVC) (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Polybeutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Polybeutel (3923) ≠ Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus synthetischen Spinnstoffen (6305)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Polybeutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Liegt ein Beutel vor, der nicht als typischer Kunststoff-Folienbeutel einzureihen ist, kommen andere Kapitel in Betracht:
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel - aus anderen Kunststoffen - andere (z. B. Polypropylen)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel - aus Poly(vinylchlorid) (PVC)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus synthetischen Spinnstoffen
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Polybeutel ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Polybeutel (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Beutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtiger Folie aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). An den Außenseiten der Oberseite ist die Ware mit zwei aus der Folie ausgestanzten Trageschlaufen versehen. Das Erzeugnis ist aufgrund des verwendeten dünnen Folienmaterials und der... Mehr anzeigenBeutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtiger Folie aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). An den Außenseiten der Oberseite ist die Ware mit zwei aus der Folie ausgestanzten Trageschlaufen versehen. Das Erzeugnis ist aufgrund des verwendeten dünnen Folienmaterials und der einfachen Trageschlaufen nicht für eine dauerhafte Verwendung vorgesehen. Der Beutel kann einzeln, im Block zusammengefügt oder mit Abreißkanten versehen auf einer Papphülse aufgerollt vorliegen. Zolltariflich handelt es sich um "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen,Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens". Weniger anzeigen
Beutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtigen Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die nach oben hin offenen Verpackungsbeutel können einzeln bzw. im Block zusammengefügt mit einer gelochten Abreißkante oder mit Abreisskanten versehen auf Papphülsen aufgerollt... Mehr anzeigenBeutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtigen Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die nach oben hin offenen Verpackungsbeutel können einzeln bzw. im Block zusammengefügt mit einer gelochten Abreißkante oder mit Abreisskanten versehen auf Papphülsen aufgerollt vorliegen. Die Erzeugnisse sind als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" einzureihen. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 50 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 22,3 x 15 cm große Beutel ist am oberen Rand mit einem Spinnstoffband versehen. Die... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 50 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 22,3 x 15 cm große Beutel ist am oberen Rand mit einem Spinnstoffband versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 70 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 38,5 x 22 cm große Beutel ist am oberen Rand mit einem Selbstklebestreifen versehen.... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 70 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 38,5 x 22 cm große Beutel ist am oberen Rand mit einem Selbstklebestreifen versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von höchstens 90 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 34 x 22 cm große Beutel ist an der oberen Schmalseite mit einer... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von höchstens 90 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 34 x 22 cm große Beutel ist an der oberen Schmalseite mit einer Druckverschlussleiste versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 30 bis 60 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 30 x 20,5 cm große Beutel dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 30 bis 60 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 30 x 20,5 cm große Beutel dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben des Antragstellers - Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, ohne Polyethylengehalt, mit einer Dicke von etwa 40 Mikrometern. Die Beutel mit den Abmessungen von etwa 11 cm x 18 cm sind an der Oberseite mit... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben des Antragstellers - Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, ohne Polyethylengehalt, mit einer Dicke von etwa 40 Mikrometern. Die Beutel mit den Abmessungen von etwa 11 cm x 18 cm sind an der Oberseite mit einer Eurolochung und an der offenen Unterseite mit einem Überschlag sowie einen selbstklebenden Verschluss (mit Schutzfolie abgedeckt) versehen. Die Waren dienen zu Transport- oder Verpackungszwecken und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polypropylen mit einem Polyethylengehalt von weniger als 20 GHT" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 50 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 22,3 x 15 cm große Beutel ist am oberen Rand mit einem Spinnstoffband versehen. Die... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 50 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 22,3 x 15 cm große Beutel ist am oberen Rand mit einem Spinnstoffband versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von höchstens 90 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 34 x 22 cm große Beutel ist an der oberen Schmalseite mit einer... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von höchstens 90 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 34 x 22 cm große Beutel ist an der oberen Schmalseite mit einer Druckverschlussleiste versehen. Die Ware dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 30 bis 60 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 30 x 20,5 cm große Beutel dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist... Mehr anzeigenBeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus - lt. Angaben der Antragstellerin - Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) mit einer Dicke von 30 bis 60 Mikrometern. Der im flachliegenden Zustand ca. 30 x 20,5 cm große Beutel dient zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtigen Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die nach oben hin offenen Verpackungsbeutel können einzeln bzw. im Block zusammengefügt mit einer gelochten Abreißkante oder mit Abreisskanten versehen auf Papphülsen aufgerollt... Mehr anzeigenBeutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtigen Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die nach oben hin offenen Verpackungsbeutel können einzeln bzw. im Block zusammengefügt mit einer gelochten Abreißkante oder mit Abreisskanten versehen auf Papphülsen aufgerollt vorliegen. Die Erzeugnisse sind als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" einzureihen. Weniger anzeigen
Bei den durch Warenmuster veranschaulichten und als "Hygiene Beutel" bezeichneten Erzeugnissen handelt es sich um Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus -lt. Antragsangaben- Polyethylen (PE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand etwa 127 x 87 x 19 mm großen... Mehr anzeigenBei den durch Warenmuster veranschaulichten und als "Hygiene Beutel" bezeichneten Erzeugnissen handelt es sich um Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus -lt. Antragsangaben- Polyethylen (PE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand etwa 127 x 87 x 19 mm großen Beutel mit Seitenfalten dienen zu Transport- oder Verpackungszwecken für z. B. Müll und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Jeweils 25 Beutel sind in einem Spenderkarton aus Pappe aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Beutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtiger Folie aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). An den Außenseiten der Oberseite ist die Ware mit zwei aus der Folie ausgestanzten Trageschlaufen versehen. Das Erzeugnis ist aufgrund des verwendeten dünnen Folienmaterials und der... Mehr anzeigenBeutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtiger Folie aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). An den Außenseiten der Oberseite ist die Ware mit zwei aus der Folie ausgestanzten Trageschlaufen versehen. Das Erzeugnis ist aufgrund des verwendeten dünnen Folienmaterials und der einfachen Trageschlaufen nicht für eine dauerhafte Verwendung vorgesehen. Der Beutel kann einzeln, im Block zusammengefügt oder mit Abreißkanten versehen auf einer Papphülse aufgerollt vorliegen. Zolltariflich handelt es sich um "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen,Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens". Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Einfuhrabgaben-Rechner
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Polybeutel-Sendung: Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, die Einfuhrumsatzsteuer 19 %. Abhängig vom Ursprungsland kann ein Präferenzzollsatz von 0 % oder ein reduzierter Satz gelten.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Verpackungsmaterial
Nachfolgend finden Sie verwandte Verpackungsartikel mit ihren jeweiligen Zolltarifnummern und Zollsätzen:
Opp Beutel
3923.29.90.00.0 · 6,5 %
Aluminium Flasche
7615.10.80.90.0 · 6 %
Polsterung
3923.90.00.00.0 · 6,5 %
Flasche
7010.90.43.00.0 · 5 %
Waben Papier
4823.90.85.80.0 · 0 % Drittlandszollsatz
Aluminium Box
7616.99.90.99.0 · 6 %
Luftpolster Beutel
3923.21.00.00.0 · 6,5 %
Gebrauchte Getränkedose
7602.00.90.00.0 · 0 %
Papier Box
4819.20.00.00.0 · 0 %
