Hierarchie der Zolltarifnummer
Der Zolltarif gliedert die PVC Tasche in folgender Hierarchie:
- Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
- Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- Position: 3923 - Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
- Unterposition: 3923 21 - Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)
- Unterposition: 3923 29 - aus anderen Kunststoffen
Zolltarifnummer: 3923 2910 00 0 - aus Poly(vinylchlorid)
Hinweis zur Einreihung
PVC Taschen mit Randeinfassungen, Stoßkanten oder stabilen Tragegriffen sind und fallen unter Position 4202. Prüfen Sie Ihre Ware genau oder nutzen Sie das Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Pvc-Tasche
Der HS-Code für Pvc-Tasche lautet 3923.29 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3923.29.10. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3923.29.10.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3923.29.10.00.0.
Einreihung von Pvc-Tasche nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Der Drittlandszollsatz für PVC Taschen beträgt . Mit einem gültigen Präferenznachweis können Sie den Zollsatz auf senken – etwa bei Einfuhren aus der Schweiz, Großbritannien, der Türkei, Japan, Südkorea oder Vietnam. Aus China, den USA, Indien oder Thailand besteht kein Präferenzabkommen, sodass der Drittlandszollsatz gilt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Pvc-Tasche
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens (Polyethylen-Folie)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen (z.B. Polypropylen)
Alternative Einreihung
Ähnliche Behältnisse mit Außenseite aus Kunststofffolien
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Pvc-Tasche (3923) ≠ Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens (Polyethylen-Folie) (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pvc-Tasche bleibt die Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Pvc-Tasche (3923) ≠ Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen (z.B. Polypropylen) (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pvc-Tasche bleibt die Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Pvc-Tasche (3923) ≠ Ähnliche Behältnisse mit Außenseite aus Kunststofffolien (4202)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pvc-Tasche bleibt die Zolltarifnummer 3923.29.10.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine gänzlich andere Einreihung ergibt sich, wenn die Tasche nicht als Verpackungsmittel, sondern als dauerhafter Gebrauchsgegenstand konzipiert ist:
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens (Polyethylen-Folie)
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen (z.B. Polypropylen)
Alternative Einreihung
Ähnliche Behältnisse mit Außenseite aus Kunststofffolien
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Pvc-Tasche ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Pvc-Tasche (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein Erzeugnis aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachen, an drei Seiten miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien bilden eine Tasche (Abmessungen ca. 5,2 x 10 cm) und verfügen an... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein Erzeugnis aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachen, an drei Seiten miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien bilden eine Tasche (Abmessungen ca. 5,2 x 10 cm) und verfügen an der offenen Schmalseite über eine ca. 6 cm große Verschlusslasche mit einem Selbstklebepunkt auf der Schauseite. Zwei dieser Taschen befinden sich, über eine rückseitig aufgebrachte Selbstklebeschicht, auf einer Schutzpapierabdeckung. Das Erzeugnis soll mit einem Arzneimittel bestückt und auf sterilen Katheter-Sets (nicht Gegenstand der vZTA) zum einmaligen Gebrauch geklebt werden. Jeweils 200 Stück dieser Erzeugnisse sind in einer Packung und 10 Packungen sind in einem Pappkarton aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid". Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Druckverschlussbeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC). Die insgesamt ca. 31,5 x 24,5 x 4 cm große Ware ist in der Art eines Briefumschlages... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Druckverschlussbeutel aus miteinander verschweißten, klarsichtigen Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC). Die insgesamt ca. 31,5 x 24,5 x 4 cm große Ware ist in der Art eines Briefumschlages gestaltet, verfügt am oberen Ende über eine Verschlusslasche mit Druckknopf und ist am unteren Rand mit einem Firmenlogo bedruckt. Gemäß den ergänzenden Angaben der Antragstellerin dient die sogenannte PVC-Tasche zu Transport- oder Verpackungszwecken von Strumpfwaren und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Eine Einreihung in die Position 4202 kommt aufgrund der einfachen Gestaltung und Verarbeitung nicht in Betracht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid (PVC)" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei der vorliegenden aufblasbaren Kosmetiktasche handelt es sich um ein aufblasbares Kosmetikbehältnis aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das im flachliegenden Zustand etwa 30 cm x 21 cm große Erzeugnis weist einseitig drei durch ein... Mehr anzeigenBei der vorliegenden aufblasbaren Kosmetiktasche handelt es sich um ein aufblasbares Kosmetikbehältnis aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das im flachliegenden Zustand etwa 30 cm x 21 cm große Erzeugnis weist einseitig drei durch ein Ventil aufblasbare Röhren auf und ist an der Oberseite mit einem Reißverschluss versehen. Derartige Erzeugnisse werden u. a. auf Flugreisen als Transport- oder Verpackungsmittel von kosmetischen Flüssigkeiten, Cremes etc. im Handgepäck verwendet. Das Behältnis wird aufgrund der einfachen Verarbeitung (weder Randeinfassung mit Gewebebändern noch Versehen mit röhrenförmigen Stoßkanten zur Formstabilität) nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. Die Ware ist als „Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid (PVC)“ einzureihen. Weniger anzeigen
Sogenannte Reisekosmetiktasche aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus -lt. Angaben der Antragstellerin - PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das im flachliegenden Zustand etwa 17,5cm x 16,5 cm große Erzeugnis ist mit einem Schiebereiter versehen. Derartige Erzeugnisse... Mehr anzeigenSogenannte Reisekosmetiktasche aus miteinander verschweißten, transparenten Folien aus -lt. Angaben der Antragstellerin - PVC, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das im flachliegenden Zustand etwa 17,5cm x 16,5 cm große Erzeugnis ist mit einem Schiebereiter versehen. Derartige Erzeugnisse werden u. a. auf Flugreisen als Transport- oder Verpackungsmittel von kosmetischen Flüssigkeiten, Cremes etc. im Handgepäck verwendet. Das Behältnis wird aufgrund der einfachen Verarbeitung (weder Randeinfassung mit Gewebebändern noch Versehen mit röhrenförmigen Stoßkanten zur Formstabilität) nicht vom Warenkreis der Position 4202 erfasst. Die Ware ist als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polyvinylchlorid (PVC)" einzureihen. Weniger anzeigen
Flachliegend etwa 22,5 x 18 cm großer Beutel mit Trageschlaufe aus klarsichtiger Folie aus - laut Antragsangaben - Polyvinylchlorid (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Aufgrund der Materialbeschaffenheit, Verarbeitung und Verwendungszweck liegt bei dem durch einen Klettverschluss verschließbaren... Mehr anzeigenFlachliegend etwa 22,5 x 18 cm großer Beutel mit Trageschlaufe aus klarsichtiger Folie aus - laut Antragsangaben - Polyvinylchlorid (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Aufgrund der Materialbeschaffenheit, Verarbeitung und Verwendungszweck liegt bei dem durch einen Klettverschluss verschließbaren Erzeugnis ein Transport- oder Verpackungsmittel des Handelsverkehrs vor. Weniger anzeigen
Herzförmiges Aufbewahrungsbehältnis (max. Abmessungen: ca. 28 x 27 cm) mit 2 Tragegriffen aus transparenten, an den Rändern miteinander verschweißten Kunststofffolien i. S. d. Anm 1 zu Kap 39 (PVC lt. Angaben des Antragstellers). Aufgrund ihrer Verarbeitung, Form und Ausstattung (Entnahmevorrichtung in Form eines auf... Mehr anzeigenHerzförmiges Aufbewahrungsbehältnis (max. Abmessungen: ca. 28 x 27 cm) mit 2 Tragegriffen aus transparenten, an den Rändern miteinander verschweißten Kunststofffolien i. S. d. Anm 1 zu Kap 39 (PVC lt. Angaben des Antragstellers). Aufgrund ihrer Verarbeitung, Form und Ausstattung (Entnahmevorrichtung in Form eines auf der Vorderseite vertikal angebrachten Reißverschlusses) ist die Ware nur sehr eingeschränkt als Tasche nutzbar; sie wird vielmehr üblicherweise als dekoratives Transport- und Verpackungsmittel von Kindersocken im Handelsverkehr verwendet. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrbeschränkungen und besondere Maßnahmen
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Zollrechner für PVC Taschen
Berechnen Sie die voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Ihre PVC Tasche mit unserem Zollrechner.
Ausfuhr
Ausfuhrbeschränkungen
Weitere Produkte aus Verpackungsmaterial
Hier finden Sie weitere Zolltarifnummern für Verpackungsmaterial und Transportmittel.
Geschenkverpackung
4819.50.00.00.0 · 0 %
Vlies-Tasche
4202.92.98.90.0 · 2,7 %
Dekoband
6307.90.98.99.0 · 6,3 %
Polypropylen Beutel
3923.29.90.00.0 · 6,5 %
Papierklebeband
4811.41.20.00.0 · 0 %
Kunststoff-Dose
3924.10.00.90.0 · 6,5 %
Bedruckte-Pappe
4819.20.00.00.0 · 0 %
Aluminiumfolie
7607.11.11.19.0 · 7,5 %
Pof Schrumpffolie
3920.10.25.90.0 · 6,5 %
