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Lebensmittel & GetränkeKapitel 17Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Rohzucker: 1701.13.90.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Rohzucker (1701.13.90.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Rohzucker unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Rohzucker Produktbild

Rohzucker aus Zuckerrohr wird durch Auskristallisieren des Rohsafts gewonnen. Der noch enthaltene Melasserest verleiht die typische braune Farbe. Der Polarisationsgrad (zwischen 96° und 99,5°) bestimmt die Einreihung in die Unterposition 1701 13. Für die zolltarifliche Bewertung sind außerdem die Bestimmung zur Raffination sowie die stoffliche Beschaffenheit maßgeblich. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Rohzucker beschreiben: Herkunft (Rohr/Rübe), Polarisationsgrad, Verwendung (Endverbrauch/Raffination)

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die folgende Hierarchie zeigt den Weg von der Abschnittsebene bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer für Rohzucker.

  • Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
  • Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  • Position: 1701 - Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
  • Unterposition: 1701 12 - Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
  • Unterposition: 1701 13 - Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung|2|zu diesem Kapitel
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 1701 1390 00 0 - anderer

Hinweis zur Einreihung

Die Einreihung in die Position 1701.13.90.00.0 gilt für Rohrzucker mit einem Polarisationsgrad zwischen 96° und 99,5° (Unterpositions-Anmerkung 2). Abweichende Polarisation oder Rübenrohzucker führt zu anderen Unterpositionen. Nutzen Sie den Klassifizierungsassistenten, um Ihre Ware konkret zu beschreiben.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Rohzucker

Der HS-Code für Rohzucker lautet 1701.13 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1701.13.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1701.13.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1701.13.90.00.0.

Einreihung von Rohzucker nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

In der Zollanmeldung ist die 11-stellige Zolltarifnummer 1701.13.90.00.0 anzugeben. Für die Einfuhr von Bio-Rohzucker ist eine Kontrollbescheinigung nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 erforderlich. Die zulässige Toleranz für den Polarisationsgrad ist durch die Unterpositions-Anmerkung 2 festgelegt. Präferenzabkommen können zu reduzierten Zollsätzen führen – der Zollsatz von 41,9 % gilt für Drittländer ohne Abkommen.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Rohzucker

Alternative Einreihung

1701.14.90.00.0 41,9 %

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer

Alternative Einreihung

1701.12.90.00.0 41,9 %

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rübenzucker, anderer

Alternative Einreihung

1701.99.10.00.0 41,9 %

Weißzucker, raffiniert

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Rohzucker (1701) ≠ Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer (1701)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Rohzucker bleibt die Zolltarifnummer 1701.13.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Rohzucker (1701) ≠ Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rübenzucker, anderer (1701)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Rohzucker bleibt die Zolltarifnummer 1701.13.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Rohzucker (1701) ≠ Weißzucker, raffiniert (1701)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Rohzucker bleibt die Zolltarifnummer 1701.13.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Neben Position 1701 können auch andere Kapitel des Zolltarifs für zuckerhaltige Waren relevant sein. Nachfolgend eine typische Alternative aus anderen Warenklassen.

Alternative Einreihung

1701.14.90.00.0 41,9 %

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer

Alternative Einreihung

1701.12.90.00.0 41,9 %

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rübenzucker, anderer

Alternative Einreihung

1701.99.10.00.0 41,9 %

Weißzucker, raffiniert

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Rohzucker ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Rohzucker (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DE19346/16-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt zu einem deklarierten Inhalt von 600 g in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel. Das Produkt ist für den Einzelverkauf als "Whole Sugarcane Sweetener"... Mehr anzeigen
DE8065/15-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt in zwei durchsichtigen Kunststoffbeuteln. Nach den vorgelegten analytischen Angaben des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker aus... Mehr anzeigen
DEBTI19032/17-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um dunkelbraune, annähernd würfelförmige Klumpen (Kantenlänge ca. 3 cm) aus getrocknetem Zuckerrohrsaft, original verpackt in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel in Aufmachung für den Einzelverkauf. Bei dem... Mehr anzeigen
DE24972/11-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker. Nach den Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Pulver, welches mit dunklen Partikeln durchsetzt ist. Das Erzeugnis ist in einem Folienbeutel luftdicht verschweißt, der in... Mehr anzeigen
DEBTI19307/23-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein braunes, feinkörniges, teils klumpiges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2... Mehr anzeigen
DE845/17-11701.14.90.00.0
Rohrohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraune, feine Kristalle, lose verpackt in einem Folienbeutel. Zur Zusammensetzung und Herkunft wurden Angaben gemacht. Das Erzeugnis ist als "Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer (als zur Raffination... Mehr anzeigen
DEBTI19312/23-11701.14.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker Die ursprünglich vorgelegte Warenprobe stellt sich dar als hellbraune, feine Kristalle. Die unveränderte Beschaffenheit wird unterstellt. Die Ware ist als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, anderer Rohrzucker, anderer als zur Raffination... Mehr anzeigen
DEBTI19304/23-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraunes, teils körniges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel... Mehr anzeigen
DEBTI19229/19-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Panella Zucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um einen braunen, festen, teilkristallinen Rohzucker mit aromatischem Geruch. Gemäß den Angaben des Antragstellers handelt es sich um Rohrzucker. Bei dem Erzeugnis handelt es sich zolltariflich um... Mehr anzeigen
DE19346/16-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt zu einem deklarierten Inhalt von 600 g in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel. Das Produkt ist für den Einzelverkauf als "Whole Sugarcane Sweetener"... Mehr anzeigen
DE8065/15-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt in zwei durchsichtigen Kunststoffbeuteln. Nach den vorgelegten analytischen Angaben des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker aus... Mehr anzeigen
DEBTI19307/23-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein braunes, feinkörniges, teils klumpiges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2... Mehr anzeigen
DE24972/11-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker. Nach den Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Pulver, welches mit dunklen Partikeln durchsetzt ist. Das Erzeugnis ist in einem Folienbeutel luftdicht verschweißt, der in... Mehr anzeigen
DEBTI18517/20-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Die ursprünglich vorgelegte Warenprobe stellt sich dar, als ein braunes, feinkörniges, zum Teil klumpiges Pulver. Die Beschaffenheit wird als unverändert unterstellt. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers zum Erzeugnis handelt es... Mehr anzeigen
DE7024/17-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Nach den vorgelegten Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Granulat. Das Erzeugnis wird in drei Packungsgrößen gehandelt. Nach den Angaben des Antragstellers zur Herkunft,... Mehr anzeigen
DEBTI19304/23-11701.13.90.00.0
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraunes, teils körniges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel... Mehr anzeigen
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

41,9 %

Einfuhrumsatzsteuer

7 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China41,9 %

Drittlandszoll

USA41,9 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz41,9 %

EFTA Freihandel

Türkei41,9 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien41,9 %

Drittlandszoll

Vietnam41,9 %

EVFTA

Thailand41,9 %

Drittlandszoll

Besondere Einfuhrmaßnahmen

Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.

Zusatzzölle

Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.

Nichtpräferentielles Zollkontingent

Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).

Besondere Maßeinheit Einfuhr

Bei der Einfuhr muss zusätzlich zum Gewicht eine spezifische Einheit (z. B. Quadratmeter, Stück) in der Anmeldung angegeben werden.

Präferenzzollkontingent

Aufgrund eines Handelsabkommens kann eine begrenzte Menge dieser Ware zollvergünstigt aus dem Partnerland importiert werden.

Zollrechner für Rohzucker

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Rohzucker-Sendung. Geben Sie Zollwert, Ursprungsland und relevante Präferenzen ein.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr

Besondere Ausfuhrmaßnahmen

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Rohzucker

Welche Zolltarifnummer hat Rohzucker?

Die Zolltarifnummer für Rohzucker aus Zuckerrohr (brauner Rohrzucker, Vollrohrzucker, Panela) lautet 1701.13.90.00.0. Voraussetzung ist ein Polarisationsgrad zwischen 96° und 99,5° gemäß Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 17. Zucker aus Zuckerrüben fällt dagegen unter die Position 1701.12.

Welchen HS-Code hat Rohzucker?

Der HS-Code (sechsstellig) für Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 lautet 170113. Die ersten zwei Ziffern (17) stehen für das Kapitel „Zucker und Zuckerwaren“, die nächsten zwei (01) für die Position „Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest“, und die letzten zwei (13) bezeichnen die Unterposition „Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2“.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Rohzucker?

Für Rohzucker der Position 1701.13.90.00.0 beträgt der Drittlandszollsatz 41,9 %. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % (ermäßigter Satz für Lebensmittel). Bei Einfuhren aus Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Großbritannien, Japan, Südkorea) kann der Zollsatz auf 0 % reduziert werden.

Wie unterscheidet sich Rohzucker zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung von Rohzucker zu anderen Zuckerarten erfolgt über den Polarisationsgrad und die botanische Herkunft. Weist der Zucker einen Polarisationsgrad von mindestens 99,5° auf, handelt es sich um Weißzucker (Position 1701.99) – keine Alternative mehr zum Rohzucker. Stammt der Zucker aus Zuckerrüben, ist die Position 1701.12 maßgeblich. Helle Rohzuckervarianten, die die Polarisationsbedingung der Unterpositions-Anmerkung 2 nicht erfüllen, fallen unter 1701.14.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Rohzucker verwende?

Die Angabe einer falschen Zolltarifnummer kann zu einer fehlerhaften Zollanmeldung führen. Dies kann Nachzahlungen, Strafen oder Verzögerungen bei der Abfertigung nach sich ziehen. Bei Verdacht auf falsche Einreihung sollte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bei der Zollverwaltung beantragt werden.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Rohzucker?

Ja, für Bio-Rohzucker ist eine Kontrollbescheinigung nach der EU-Öko-Verordnung erforderlich. Zudem können Zusatzzölle und nichtpräferenzielle Zollkontingente zur Anwendung kommen. Bei Einfuhren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzzollkontingente. Die besondere Maßeinheit (z. B. Gewicht netto) ist in der Zollanmeldung zwingend anzugeben.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Rohzucker?

Die Zolltarifnummer für Rohzucker ist eine 11-stellige Zolltarifnummer, die sich aus dem 6-stelligen HS-Code, der 8-stelligen KN-Code und dem 10-stelligen TARIC-Code ableitet. Die vollständige Nummer lautet 1701.13.90.00.0. Für die Einfuhranmeldung in Deutschland ist stets die 11-stellige Nummer zu verwenden.

Ändern sich Zolltarifnummern für Rohzucker?

Zolltarifnummern können sich im Rahmen der jährlichen Aktualisierung des TARIC-Codes ändern, insbesondere auf der 11-stelligen Ebene. Die grundlegende Einreihung auf HS-Ebene (170113) ist stabil. Es empfiehlt sich, die aktuellen TARIC-Codes regelmäßig zu prüfen, um Änderungen bei Maßnahmen oder Zollsätzen rechtzeitig zu erkennen.

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