Hierarchie der Zolltarifnummer
Die folgende Hierarchie zeigt den Weg von der Abschnittsebene bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer für Rohzucker.
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 17 - ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- Position: 1701 - Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
- Unterposition: 1701 12 - Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
- Unterposition: 1701 13 - Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung|2|zu diesem Kapitel
Zolltarifnummer: 1701 1390 00 0 - anderer
Hinweis zur Einreihung
Die Einreihung in die Position 1701.13.90.00.0 gilt für Rohrzucker mit einem Polarisationsgrad zwischen 96° und 99,5° (Unterpositions-Anmerkung 2). Abweichende Polarisation oder Rübenrohzucker führt zu anderen Unterpositionen. Nutzen Sie den Klassifizierungsassistenten, um Ihre Ware konkret zu beschreiben.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Rohzucker
Der HS-Code für Rohzucker lautet 1701.13 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1701.13.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1701.13.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1701.13.90.00.0.
Einreihung von Rohzucker nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
In der Zollanmeldung ist die 11-stellige Zolltarifnummer 1701.13.90.00.0 anzugeben. Für die Einfuhr von Bio-Rohzucker ist eine Kontrollbescheinigung nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 erforderlich. Die zulässige Toleranz für den Polarisationsgrad ist durch die Unterpositions-Anmerkung 2 festgelegt. Präferenzabkommen können zu reduzierten Zollsätzen führen – der Zollsatz von 41,9 % gilt für Drittländer ohne Abkommen.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Rohzucker
Alternative Einreihung
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer
Alternative Einreihung
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rübenzucker, anderer
Alternative Einreihung
Weißzucker, raffiniert
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Rohzucker (1701) ≠ Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer (1701)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Rohzucker bleibt die Zolltarifnummer 1701.13.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Rohzucker (1701) ≠ Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rübenzucker, anderer (1701)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Rohzucker bleibt die Zolltarifnummer 1701.13.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Rohzucker (1701) ≠ Weißzucker, raffiniert (1701)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Rohzucker bleibt die Zolltarifnummer 1701.13.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Neben Position 1701 können auch andere Kapitel des Zolltarifs für zuckerhaltige Waren relevant sein. Nachfolgend eine typische Alternative aus anderen Warenklassen.
Alternative Einreihung
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer
Alternative Einreihung
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rübenzucker, anderer
Alternative Einreihung
Weißzucker, raffiniert
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Rohzucker ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Rohzucker (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt zu einem deklarierten Inhalt von 600 g in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel. Das Produkt ist für den Einzelverkauf als "Whole Sugarcane Sweetener"... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt zu einem deklarierten Inhalt von 600 g in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel. Das Produkt ist für den Einzelverkauf als "Whole Sugarcane Sweetener" aufgemacht. Nach der hier durchgeführten Analyse (Polarisationsgrad) des Erzeugnisses handelt es sich um Rohzucker aus Zuckerrohr. Die Angabe des Antragstellers, wonach das Erzeugnis aus Zuckerrohr stammt, wird als zutreffend unterstellt. Die Ware ist als Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 17, anderer als zur Raffination bestimmt, in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt in zwei durchsichtigen Kunststoffbeuteln. Nach den vorgelegten analytischen Angaben des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker aus... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt in zwei durchsichtigen Kunststoffbeuteln. Nach den vorgelegten analytischen Angaben des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker aus Zuckerrohr. Die Angabe des Antragstellers, wonach das Erzeugnis aus Zuckerrohr stammt, wird als zutreffend unterstellt. Die Ware ist als Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 17, anderer (als zur Raffination bestimmt), in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um dunkelbraune, annähernd würfelförmige Klumpen (Kantenlänge ca. 3 cm) aus getrocknetem Zuckerrohrsaft, original verpackt in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel in Aufmachung für den Einzelverkauf. Bei dem... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um dunkelbraune, annähernd würfelförmige Klumpen (Kantenlänge ca. 3 cm) aus getrocknetem Zuckerrohrsaft, original verpackt in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel in Aufmachung für den Einzelverkauf. Bei dem Erzeugnis handelt es sich zolltariflich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel, anderer (als zur Raffination bestimmt), der in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker. Nach den Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Pulver, welches mit dunklen Partikeln durchsetzt ist. Das Erzeugnis ist in einem Folienbeutel luftdicht verschweißt, der in... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker. Nach den Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Pulver, welches mit dunklen Partikeln durchsetzt ist. Das Erzeugnis ist in einem Folienbeutel luftdicht verschweißt, der in einem bedruckten rotorangen Faltkarton original verpackt ist. Nach den Angaben des Antragstellers zur Herkunft, zum Polarisationsgrad und zum Feuchtegehalt des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel, anderer (als zur Raffination bestimmt), der in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein braunes, feinkörniges, teils klumpiges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein braunes, feinkörniges, teils klumpiges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel 17. Die Ware ist als anderer Rohrzucker (als zur Raffination bestimmt) in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Rohrohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraune, feine Kristalle, lose verpackt in einem Folienbeutel. Zur Zusammensetzung und Herkunft wurden Angaben gemacht. Das Erzeugnis ist als "Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer (als zur Raffination... Mehr anzeigenRohrohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraune, feine Kristalle, lose verpackt in einem Folienbeutel. Zur Zusammensetzung und Herkunft wurden Angaben gemacht. Das Erzeugnis ist als "Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; anderer Rohrzucker, anderer (als zur Raffination bestimmt)" in die Unterposition 1701 1490 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker Die ursprünglich vorgelegte Warenprobe stellt sich dar als hellbraune, feine Kristalle. Die unveränderte Beschaffenheit wird unterstellt. Die Ware ist als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, anderer Rohrzucker, anderer als zur Raffination... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker Die ursprünglich vorgelegte Warenprobe stellt sich dar als hellbraune, feine Kristalle. Die unveränderte Beschaffenheit wird unterstellt. Die Ware ist als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, anderer Rohrzucker, anderer als zur Raffination bestimmt, in den TARIC-Code 1701 1490 00 einzureihen. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraunes, teils körniges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraunes, teils körniges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel 17. Die Ware ist als anderer Rohrzucker (als zur Raffination bestimmt) in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Panella Zucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um einen braunen, festen, teilkristallinen Rohzucker mit aromatischem Geruch. Gemäß den Angaben des Antragstellers handelt es sich um Rohrzucker. Bei dem Erzeugnis handelt es sich zolltariflich um... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Panella Zucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um einen braunen, festen, teilkristallinen Rohzucker mit aromatischem Geruch. Gemäß den Angaben des Antragstellers handelt es sich um Rohrzucker. Bei dem Erzeugnis handelt es sich zolltariflich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel, anderer (als zur Raffination bestimmt), der in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt zu einem deklarierten Inhalt von 600 g in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel. Das Produkt ist für den Einzelverkauf als "Whole Sugarcane Sweetener"... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt zu einem deklarierten Inhalt von 600 g in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel. Das Produkt ist für den Einzelverkauf als "Whole Sugarcane Sweetener" aufgemacht. Nach der hier durchgeführten Analyse (Polarisationsgrad) des Erzeugnisses handelt es sich um Rohzucker aus Zuckerrohr. Die Angabe des Antragstellers, wonach das Erzeugnis aus Zuckerrohr stammt, wird als zutreffend unterstellt. Die Ware ist als Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 17, anderer als zur Raffination bestimmt, in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt in zwei durchsichtigen Kunststoffbeuteln. Nach den vorgelegten analytischen Angaben des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker aus... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Bei der Ware handelt es sich um ein braunes, feinkörniges Pulver mit würzigem Geruch, lose verpackt in zwei durchsichtigen Kunststoffbeuteln. Nach den vorgelegten analytischen Angaben des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker aus Zuckerrohr. Die Angabe des Antragstellers, wonach das Erzeugnis aus Zuckerrohr stammt, wird als zutreffend unterstellt. Die Ware ist als Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 17, anderer (als zur Raffination bestimmt), in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein braunes, feinkörniges, teils klumpiges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein braunes, feinkörniges, teils klumpiges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel 17. Die Ware ist als anderer Rohrzucker (als zur Raffination bestimmt) in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker. Nach den Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Pulver, welches mit dunklen Partikeln durchsetzt ist. Das Erzeugnis ist in einem Folienbeutel luftdicht verschweißt, der in... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker. Nach den Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Pulver, welches mit dunklen Partikeln durchsetzt ist. Das Erzeugnis ist in einem Folienbeutel luftdicht verschweißt, der in einem bedruckten rotorangen Faltkarton original verpackt ist. Nach den Angaben des Antragstellers zur Herkunft, zum Polarisationsgrad und zum Feuchtegehalt des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel, anderer (als zur Raffination bestimmt), der in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Die ursprünglich vorgelegte Warenprobe stellt sich dar, als ein braunes, feinkörniges, zum Teil klumpiges Pulver. Die Beschaffenheit wird als unverändert unterstellt. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers zum Erzeugnis handelt es... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Die ursprünglich vorgelegte Warenprobe stellt sich dar, als ein braunes, feinkörniges, zum Teil klumpiges Pulver. Die Beschaffenheit wird als unverändert unterstellt. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers zum Erzeugnis handelt es sich zolltariflich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel 17, der als anderer Rohrzucker (als zur Raffination bestimmt) in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Nach den vorgelegten Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Granulat. Das Erzeugnis wird in drei Packungsgrößen gehandelt. Nach den Angaben des Antragstellers zur Herkunft,... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Vollrohrzucker Nach den vorgelegten Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe lag nicht vor) handelt es sich bei der Ware um ein braunes, teils körniges Granulat. Das Erzeugnis wird in drei Packungsgrößen gehandelt. Nach den Angaben des Antragstellers zur Herkunft, zum Polarisationsgrad und zum Feuchtegehalt des Erzeugnisses handelt es sich zolltariflich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel, anderer (als zur Raffination bestimmt), der in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Weniger anzeigen
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraunes, teils körniges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel... Mehr anzeigenRohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, Rohrzucker Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraunes, teils körniges Pulver. Nach den Antragsangaben handelt es sich um Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, sowie um Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zum Kapitel 17. Die Ware ist als anderer Rohrzucker (als zur Raffination bestimmt) in die Unterposition 1701 1390 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
41,9 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Besondere Einfuhrmaßnahmen
Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).
Bei der Einfuhr muss zusätzlich zum Gewicht eine spezifische Einheit (z. B. Quadratmeter, Stück) in der Anmeldung angegeben werden.
Aufgrund eines Handelsabkommens kann eine begrenzte Menge dieser Ware zollvergünstigt aus dem Partnerland importiert werden.
Zollrechner für Rohzucker
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Rohzucker-Sendung. Geben Sie Zollwert, Ursprungsland und relevante Präferenzen ein.
Ausfuhr
Besondere Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Nachfolgend finden Sie verwandte Waren aus dem Zolltarif, die in der Praxis häufig mit Rohzucker verglichen oder abgegrenzt werden.
Roh-Palmöl
1511.10.90.00.1 · 3,8 %
Vermicelli
1902.30.10.80.0 · 6,4 %
Pilz
0709.51.00.00.0 · 12,8 %
Molkepulver
0404.10.02.00.0 · 7 %
Austernsauce
2103.90.90.89.0 · 7,7 %
Maisstärke
1108.12.00.00.0 · 166 EUR/100kg
Karamell
1704.90.75.00.0 · 9,0 %
Molkenprotein
3502.20.91.00.0 · 123,50 EUR/100 kg
Multivitamin
2106.90.92.85.9 · 12,8 %
