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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 2806 – Chlorwasserstoff und Chloroschwefelsäure

Position im Zolltarif

28Kapitel06Position

Position 2806 umfasst Chlorwasserstoff, auch als Salzsäure bezeichnet, und Chloroschwefelsäure. Schwefelsäure und Oleum gehören nicht in diese Position, sondern in Zolltarifnummer 2807.00.00.00.0.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2806?

Die Position ist nach zwei Stoffen unterteilt. Chlorwasserstoff (Salzsäure) gehört in Unterposition 2806.10 und Zolltarifnummer 2806.10.00.00.0. Chloroschwefelsäure gehört in Unterposition 2806.20 und Zolltarifnummer 2806.20.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionChlorwasserstoff (Salzsäure); ChloroschwefelsäureDiese Seite
ZolltarifnummerChlorwasserstoff (Salzsäure)
5,5 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerChloroschwefelsäure
5,5 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2806

3 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2806. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2806

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleBeschränkung bei der Ausfuhr · Bestimmungsländer von Ausfuhren von Salzsäure und Schwefelsäure1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2806

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2806

Die zwei Warennummern der Position 2806 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722806.10.00.00.0eingeführt · Chlorwasserstoff (Salzsäure)
  2. 01.01.19722806.20.00.00.0eingeführt · Chloroschwefelsäure

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2806

Welche Zolltarifnummer gilt für Chlorwasserstoff und Chloroschwefelsäure in Position 2806?

Chlorwasserstoff (Salzsäure) gehört in Zolltarifnummer 2806.10.00.00.0, Chloroschwefelsäure in Zolltarifnummer 2806.20.00.00.0. Die Position 2806 ist nach diesen beiden Stoffen unterteilt.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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