01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 28 im Zolltarif?
Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
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50 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 28?
Kapitel 28 beginnt mit Elementen und Nichtmetallverbindungen wie Fluor, Chlor, Brom, Iod, Schwefel, Kohlenstoff und Wasserstoff sowie mit Säuren, Halogeniden und Sulfiden der Nichtmetalle. Es folgen Ammoniak, Oxide, Hydroxide und Basen sowie Salze wie Sulfate, Nitrate, Phosphate, Carbonate, Silicate, Borate und Cyanide. Zuletzt stehen Edelmetall-, Radioaktiv-, Isotop- und Seltenerdverbindungen, Wasserstoffperoxid, Carbide, Hydride, Quecksilberverbindungen und Phosphide.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 28?
- 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse, die der Beschreibung der Radioaktiv- oder Isotopenpositionen entsprechen, gehören dorthin, auch wenn andere Positionen in Betracht kommen, ausgenommen radioaktive Erze, und Erzeugnisse der Edelmetall-, Seltenerd- oder Quecksilberpositionen gehören vorbehaltlich dessen ebenfalls dorthin.
- 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen ihrer Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, sind dieser Position zuzuweisen.
- 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die zum Mischen eines Erzeugnisses der Abschnitte VI oder VII bestimmt sind, werden der Position dieses Erzeugnisses zugewiesen, wenn die Bestandteile ohne Umpacken erkennbar zusammen verwendet werden sollen, zusammengestellt sind und einander ergänzen.
- 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Entspricht ein Erzeugnis einer Position des Abschnitts VI und auch der Position für Zubereitungen der Position 3827, gehört es in die Position, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist.
- 5Kapitel 28, Anmerkung 1Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch mit Verunreinigungen, deren wässrige Lösungen, bestimmte andere Lösungen sowie Zusätze zur Erhaltung oder zum Transport.
- 6Kapitel 28, Anmerkung 2Außer den dort genannten organischen Erzeugnissen gehören zu Kapitel 28 nur bestimmte Kohlenstoffverbindungen, etwa Kohlenoxide, Kohlenstoffhalogenidoxide und Kohlenstoffdisulfid.
- 7Kapitel 28, Anmerkung 3Nicht zu Kapitel 28 gehören Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, organisch-anorganische Verbindungen außer den Anmerkung-2-Verbindungen, Luminophore, Glas als Pulver, künstlicher Grafit, Feuerlöschmittel sowie Tintenentferner für den Einzelverkauf.
- 8Kapitel 28, Anmerkung 4Zu den Unterpositionen der Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV.
- 9Kapitel 28, Anmerkung 5Zu den Salzpositionen des Kapitels gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium, und zur Position der Salze anderer anorganischer Säuren auch Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 10Kapitel 28, Anmerkung 6Zur Radioaktiv-Position gehören nur Technetium, Promethium, Polonium und Elemente mit höherer Atomzahl als 84, natürliche oder künstliche radioaktive Isotope, deren Verbindungen sowie Legierungen, Dispersionen und Mischungen mit einer spezifischen Radioaktivität über dem dort genannten Wert und verbrauchte Brennstoffelemente von Kernreaktoren.
- 11Kapitel 28, Anmerkung 7Zur Position für Phosphide gehören Kupferphosphide mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.
- 12Kapitel 28, Anmerkung 8Dotierte chemische Elemente wie Silicium und Selen für die Elektronik gehören zu Kapitel 28, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder als Zylinder oder Stäbe vorliegen, und in Scheiben oder Plättchen geschnitten zur Position 3818.
- 13Kapitel 28, Unterpositions-Anmerkung 1Als chemisch einheitlich im Sinne der Unterposition 2852.10 gelten organische oder anorganische Quecksilberverbindungen, die die Bedingungen der Anmerkung 1 a) bis e) zu Kapitel 28 oder a) bis h) zu Kapitel 29 erfüllen.
- 14Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1Zu den in einer Unterposition genannten Salzen gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die sauren und basischen Salze.
Alle 14 Anmerkungen im Wortlaut
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
3. Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI: a) Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V; b) organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen; c) die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse; d) anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Position 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207; e) künstlicher Grafit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; f) Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Staub und Pulver solcher Steine (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71; g) Metalle, auch rein, Metall-Legierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide), des Abschnitts XV; h) optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001).
4. Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
6. Zu Position 2844 gehören nur: a) Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84; b) natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt; c) anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt; d) Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 Mikrocurie je Gramm) aufweisen; e) verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren; f) radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind. Als „Isotope“ im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten: — isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen; — Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist.
7. Zu Position 2853 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.
8. Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818.
1. Als „chemisch einheitlich“ im Sinne der Unterposition 2852.10 gelten alle organischen oder anorganischen Quecksilberverbindungen, die die Bedingungen der Anmerkung 1 a) bis e) zu Kapitel 28 oder der Anmerkung 1 a) bis h) zu Kapitel 29 erfüllen.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 28
153 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 28. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Siliciumdioxid – 2811.22.00.90.0
Aluminiumoxid – 2818.20.00.90.0
Kohlendioxid – 2811.21.00.00.0
Destilliertes Wasser – 2853.90.10.00.0
Wolframcarbid – 2849.90.30.00.0
Wasserstoffperoxid – 2847.00.00.00.0
Polysilizium – 2804.61.00.00.0
Siliciumcarbid – 2849.20.00.00.0
Phosphat – 2835.22.00.00.0
Stickstoff – 2804.30.00.00.0
Antimon-Trioxid – 2825.80.00.00.0
Industrieruß – 2803.00.00.00.0
Lithium – 2805.19.90.20.0
Gereinigtes Wasser – 2853.90.10.00.0
Ammonium-Polyphosphat – 2835.39.00.00.0
Lithium-Eisenphosphat – 2842.90.20.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 28
7 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 28. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 28, Allgemeines | Isolierte chemisch einheitliche anorganische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird. |
Einreihungsverordnungen (7)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2017/126711.07.2017 | Mikrokugeln aus erhitztem Nephelin oder Nephelinsyenit mit einer Korngröße unter 10 μm gehören in die Warennummer 2842.10.00. | 2842.10.00 |
| 2015/172322.09.2015 | Magnesiumaluminat mit Spinellstruktur wurde in die damalige Nummer 2841.90.85 eingereiht; heute gelten 2841.90.40 und 2841.90.70. | 2841.90.85heute 2841.90.40, 2841.90.70 |
| 1663/9407.07.1994 | Silicium mit mehr als 98,7 GHT, Aluminium von 0,1 GHT oder mehr, aber höchstens 0,2 GHT, und weniger als 0,1 GHT Calcium gehört in die Warennummer 2804.69.00. | 2804.69.00 |
| 2812/9225.09.1992 | Vanadiumkarbonitrid mit dem dort genannten Vanadium-, Stickstoff- und Kohlenstoffgehalt gehört in die Warennummer 2849.90.50. | 2849.90.50 |
| 2812/9225.09.1992 | Vanadiumkarbonitrid mit einem anderen dort genannten Vanadium-, Stickstoff- und Kohlenstoffgehalt gehört ebenfalls in die Warennummer 2849.90.50. | 2849.90.50 |
| 2399/9106.08.1991 | Künstliches Eisenoxid mit ca. 95 GHT Eisenoxid und ca. 4 GHT Aluminiumoxid und Siliciumdioxid aus dem Herstellungsverfahren gehört in die Warennummer 2821.10.00. | 2821.10.00 |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-74/8731.05.1988 | Der Zusatz eines Stabilisierungsmittels zum Transport oder zur Erhaltung schließt die Anwendung von Kapitel 28 nicht von vornherein aus. |
06Verlauf
Verlauf der Warennummern in Kapitel 28
Zum 01.01.2026 wurden 4 Nummern in Kapitel 28 neu gefasst.
- 01.01.20262841.90.85aufgehoben · aufgeteilt in 2841.90.40, 2841.90.70
- 01.01.20262842.90.80aufgehoben · aufgeteilt in 2842.90.20, 2842.90.70
- 01.01.20262841.90.40neu eingeführt · aus 2841.90.85
- 01.01.20262841.90.70neu eingeführt · aus 2841.90.85
- 01.01.20262842.90.20neu eingeführt · aus 2842.90.80
- 01.01.20262842.90.70neu eingeführt · aus 2842.90.80
07Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 28
Was gehört nicht zu HS-Code 28?
Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, gehören nicht zu Kapitel 28, sondern zu den Erzeugnissen des Abschnitts V. Ebenfalls nicht dazu gehören künstlicher Grafit und Tintenentferner für den Einzelverkauf.
Haben sich Nummern in HS-Code 28 geändert?
Ja, zum 01.01.2026 wurden Nummern geändert. Die Warennummer 2841.90.85 wurde durch 2841.90.40 und 2841.90.70 ersetzt, die Warennummer 2842.90.80 durch 2842.90.20 und 2842.90.70.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile