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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 2810 – Boroxide und Borsäuren

Position im Zolltarif

28Kapitel10Position

Zur Position 2810 gehören Boroxide und Borsäuren, etwa Dibortrioxid und Borsäure. Phosphorsäure und Diphosphorpentaoxid gehören in Position 2809, andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle in Position 2811.

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Gehört Ihr Dibortrioxid oder Ihre Borsäure zur Position 2810?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2810?

Die Unterposition 2810.00 wird in zwei Zolltarifnummern unterteilt. Die Zolltarifnummer 2810.00.10.00.0 erfasst Dibortrioxid. Die Zolltarifnummer 2810.00.90.00.0 erfasst alle übrigen Erzeugnisse der Position außer Dibortrioxid.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionBoroxide; BorsäurenDiese Seite
ZolltarifnummerDibortrioxid
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
3,7 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2810

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 2810. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2810

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2810

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2810

Die zwei Warennummern der Position 2810 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19972810.00.10.00.0eingeführt · Dibortrioxid
  2. 01.01.19972810.00.90.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2810

Welche Zolltarifnummer gilt für Dibortrioxid und Borsäure in Position 2810?

Dibortrioxid gehört in die Zolltarifnummer 2810.00.10.00.0. Borsäure gehört in die Zolltarifnummer 2810.00.90.00.0, ebenso alle übrigen Erzeugnisse der Position außer Dibortrioxid.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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