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Position 2811 – Anorganische Säuren, Nichtmetalloxide

Position im Zolltarif

28Kapitel11Position

Zu dieser Position gehören andere anorganische Säuren wie Flusssäure und Blausäure sowie anorganische Sauerstoffverbindungen von Nichtmetallen wie Kohlendioxid, Siliciumdioxid und Schwefeldioxid. Kohlenstoffhalogenidoxide gehören nach Kapitel 28, Anmerkung 2 in Position 2812.

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Welche Nummer aus Position 2811 gilt für Ihre anorganische Säure?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2811?

Die Position ist in zwei Gruppen unterteilt: andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle. Bei den Säuren stehen Fluorwasserstoff (Flusssäure) mit der Zolltarifnummer 2811.11.00.00.0 und Hydrogencyanid (Blausäure) mit der Zolltarifnummer 2811.12.00.00.0 in eigenen Nummern, Hydrogenbromid steht unter der Unterposition 2811.19 mit der Zolltarifnummer 2811.19.10.00.0, und andere Säuren fallen unter die 8-stellige Nummer 2811.19.80. Bei den Sauerstoffverbindungen nennt die Gliederung Kohlenstoffdioxid mit der Zolltarifnummer 2811.21.00.00.0 und Siliciumdioxid unter der Unterposition 2811.22. Schwefeldioxid hat die Zolltarifnummer 2811.29.05.00.0, Schwefeltrioxid die 8-stellige Nummer 2811.29.10, Stickstoffoxide die Zolltarifnummer 2811.29.30.00.0, und alle anderen Sauerstoffverbindungen fallen unter die 8-stellige Nummer 2811.29.90.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionAndere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der NichtmetalleDiese Seite
andere anorganische Säuren
ZolltarifnummerFluorwasserstoff (Flusssäure)
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerHydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)
5,3 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 5,3 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerHydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)
Kombinierte Nomenklaturandere
andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
ZolltarifnummerKohlenstoffdioxid
5,5 % · 2 vZTA
UnterpositionSiliciumdioxid
4,6 % · 14 vZTA
Unterpositionandere
4,6 % bis 5,5 % · 2 vZTA
ZolltarifnummerSchwefeldioxid
Kombinierte NomenklaturSchwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid)
ZolltarifnummerStickstoffoxide
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2811

12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2811. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2811

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 10
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder1 von 10
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 10
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder4 von 10
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder10 von 10
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD10 von 10
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder10 von 10
KontrolleREACH · alle Länder3 von 10
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2811

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 4
4. Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2811

Neun der zehn Warennummern der Position 2811 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722811.11.00.00.0eingeführt · Fluorwasserstoff (Flusssäure)
  2. 01.01.20172811.12.00.00.0eingeführt · Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)
  3. 01.01.19952811.19.10.00.0eingeführt · Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)
  4. 01.01.19982811.19.80eingeführt · andere
  5. 01.01.19722811.21.00.00.0eingeführt · Kohlenstoffdioxid
  6. 01.01.20072811.29.05.00.0eingeführt · Schwefeldioxid
  7. 01.01.19722811.29.10eingeführt · Schwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid) · zuletzt geändert 01.10.2019
  8. 01.01.19722811.29.30.00.0eingeführt · Stickstoffoxide
  9. 01.01.19722811.29.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2018

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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