01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2823?
Die Position unterteilt sich zuerst nach der Verwendung: Für andere Verwendungszwecke als die Herstellung weißer Druckfarben gelten 2823.00.00.10.0, 2823.00.00.30.0 und 2823.00.00.40.0, zur Verwendung bei der Herstellung weißer Druckfarben 2823.00.00.80.0, 2823.00.00.83.0 und 2823.00.00.85.0. Innerhalb jeder Verwendung gilt für Titandioxid mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr und einer durchschnittlichen Korngröße von 0,7 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 μm die Nummer 2823.00.00.10.0 bzw. 2823.00.00.80.0, für andere Titandioxide mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr die Nummer 2823.00.00.30.0 bzw. 2823.00.00.83.0. Andere Titandioxide, die diese Merkmale nicht erfüllen, gehören in 2823.00.00.40.0 bzw. 2823.00.00.85.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 2823
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 2823. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2823
Rechts: ob die eine Warennummer der Position betroffen ist. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2823
Anmerkungen (3)
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2823
Welche Zolltarifnummer gilt für Titandioxid in Position 2823?
Das hängt davon ab, ob das Titandioxid zur Herstellung weißer Druckfarben verwendet wird. Titandioxid mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr und einer durchschnittlichen Korngröße von 0,7 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 μm gehört bei dieser Verwendung in 2823.00.00.80.0, bei anderen Verwendungszwecken in 2823.00.00.10.0. Andere Titandioxide mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr gehören in 2823.00.00.83.0 bzw. 2823.00.00.30.0, alle übrigen in 2823.00.00.85.0 bzw. 2823.00.00.40.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
