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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 2827 – Chloride, Bromide und Iodide

Position im Zolltarif

28Kapitel27Position

Zu Position 2827 gehören Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide sowie Bromide, Bromidoxide, Iodide und Iodidoxide, etwa Ammoniumchlorid, Calciumchlorid, Aluminiumchlorid, Magnesiumchlorid und Kaliumiodid. Nach Kapitel 28, Anmerkung 5, gehören zu den Positionen 2826 bis 2842 nur Salze und Peroxosalze von Metallen und von Ammonium. Fluoride gehören in Position 2826, Hypochlorite, Chlorite und Hypobromite in Position 2828.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2827 gilt für Ihr Calciumchlorid?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2827?

Die Position 2827 ist zunächst in Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, Bromide und Bromidoxide sowie Iodide und Iodidoxide unterteilt. Bei den Chloriden gelten Ammoniumchlorid in Unterposition 2827.10 und Calciumchlorid in Unterposition 2827.20, während andere Chloride in 2827.31 (Magnesium), 2827.32 (Aluminium), 2827.35 (Nickel) und 2827.39 (andere) aufgeteilt sind. In 2827.39 werden Zinn, Eisen und Cobalt gesondert genannt, alle übrigen Chloride fallen in 2827.39.85. Chloridoxide und Chloridhydroxide gliedern sich in 2827.41 (Kupfer) und 2827.49 (andere), wobei 2827.49 Blei gesondert nennt. Bromide werden in 2827.51 (Natrium oder Kalium) und 2827.59 (andere) unterteilt, Iodide und Iodidoxide bilden die Unterposition 2827.60.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionChloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und IodidoxideDiese Seite
ZolltarifnummerAmmoniumchlorid
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerCalciumchlorid
4,6 % · 2 vZTA
andere Chloride
Zolltarifnummerdes Magnesiums
4,6 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerdes Aluminiums
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerdes Nickels
5,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
2,1 % bis 5,5 % · 2 vZTA
Zolltarifnummerdes Zinns
Zolltarifnummerdes Eisens
Zolltarifnummerdes Cobalts
Kombinierte Nomenklaturandere
Chloridoxide und Chloridhydroxide
Zolltarifnummerdes Kupfers
3,2 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
3,2 % bis 5,3 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerdes Bleis
Kombinierte Nomenklaturandere
Bromide und Bromidoxide
ZolltarifnummerBromide des Natriums oder des Kaliums
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 1 vZTA
UnterpositionIodide und Iodidoxide
5,5 % · 3 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

2827.60Iodide und Iodidoxide

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Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2827

11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2827. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2827

Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder3 von 15
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder4 von 15
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder15 von 15
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD15 von 15
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder15 von 15
KontrolleREACH · alle Länder6 von 15
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2827

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 5
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2827

14 der 15 Warennummern der Position 2827 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722827.10.00.00.0eingeführt · Ammoniumchlorid
  2. 01.01.19722827.20.00.00.0eingeführt · Calciumchlorid
  3. 01.01.19722827.31.00.00.0eingeführt · des Magnesiums
  4. 01.01.19722827.32.00.00.0eingeführt · des Aluminiums
  5. 01.01.19722827.35.00.00.0eingeführt · des Nickels
  6. 01.01.19962827.39.10.00.0eingeführt · des Zinns
  7. 01.01.20072827.39.20.00.0eingeführt · des Eisens
  8. 01.01.20072827.39.30.00.0eingeführt · des Cobalts
  9. 01.01.20072827.39.85eingeführt · andere
  10. 01.01.19722827.41.00.00.0eingeführt · des Kupfers
  11. 01.01.19722827.49.10.00.0eingeführt · des Bleis
  12. 01.01.19722827.49.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2026
  13. 01.01.19722827.51.00.00.0eingeführt · Bromide des Natriums oder des Kaliums
  14. 01.01.19722827.59.00.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2827

Welche Zolltarifnummer gilt für Calciumchlorid in Position 2827?

Calciumchlorid gehört in die Zolltarifnummer 2827.20.00.00.0. Für Magnesiumchlorid gilt die Zolltarifnummer 2827.31.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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