01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2827?
Die Position 2827 ist zunächst in Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, Bromide und Bromidoxide sowie Iodide und Iodidoxide unterteilt. Bei den Chloriden gelten Ammoniumchlorid in Unterposition 2827.10 und Calciumchlorid in Unterposition 2827.20, während andere Chloride in 2827.31 (Magnesium), 2827.32 (Aluminium), 2827.35 (Nickel) und 2827.39 (andere) aufgeteilt sind. In 2827.39 werden Zinn, Eisen und Cobalt gesondert genannt, alle übrigen Chloride fallen in 2827.39.85. Chloridoxide und Chloridhydroxide gliedern sich in 2827.41 (Kupfer) und 2827.49 (andere), wobei 2827.49 Blei gesondert nennt. Bromide werden in 2827.51 (Natrium oder Kalium) und 2827.59 (andere) unterteilt, Iodide und Iodidoxide bilden die Unterposition 2827.60.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2827.60Iodide und Iodidoxide
- 2827.60.00.10.02827.60.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2827
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2827. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Aluminiumchlorid – 2827.32.00.00.0
Zinkchlorid – 2827.39.85.90.0
Calciumchlorid – 2827.20.00.00.0
Polyaluminiumchlorid – 2827.49.90.90.0
Eisen Iii-Chlorid – 2827.39.20.00.0
Magnesiumchlorid – 2827.31.00.00.0
Aluminium-Chlorhydrat – 2827.49.90.90.0
Lithium-Chlorid – 2827.39.85.90.0
Ammoniumchlorid – 2827.10.00.00.0
Bariumchlorid – 2827.39.85.40.0
Kaliumiodid – 2827.60.00.90.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2827
Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2827
Anmerkungen (4)
5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2827
14 der 15 Warennummern der Position 2827 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722827.10.00.00.0eingeführt · Ammoniumchlorid
- 01.01.19722827.20.00.00.0eingeführt · Calciumchlorid
- 01.01.19722827.31.00.00.0eingeführt · des Magnesiums
- 01.01.19722827.32.00.00.0eingeführt · des Aluminiums
- 01.01.19722827.35.00.00.0eingeführt · des Nickels
- 01.01.19962827.39.10.00.0eingeführt · des Zinns
- 01.01.20072827.39.20.00.0eingeführt · des Eisens
- 01.01.20072827.39.30.00.0eingeführt · des Cobalts
- 01.01.20072827.39.85eingeführt · andere
- 01.01.19722827.41.00.00.0eingeführt · des Kupfers
- 01.01.19722827.49.10.00.0eingeführt · des Bleis
- 01.01.19722827.49.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2026
- 01.01.19722827.51.00.00.0eingeführt · Bromide des Natriums oder des Kaliums
- 01.01.19722827.59.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2827
Welche Zolltarifnummer gilt für Calciumchlorid in Position 2827?
Calciumchlorid gehört in die Zolltarifnummer 2827.20.00.00.0. Für Magnesiumchlorid gilt die Zolltarifnummer 2827.31.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen