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Position 2850 – Hydride, Nitride, Azide, Silicide, Boride

Position im Zolltarif

28Kapitel50Position

Zu Position 2850 gehören Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind. Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind, gehören nicht hierher, sondern in Position 2849.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2850 gilt für Ihr Bornitrid?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2850?

Die Position 2850 wird in drei Gruppen unterteilt. Hydride und Nitride gehören in die Warennummer 2850.00.20, Azide und Silicide in die Warennummer 2850.00.60. Boride sind unter der Zolltarifnummer 2850.00.90.00.0 erfasst. Innerhalb der Warennummer 2850.00.20 ist Silan der Zolltarifnummer 2850.00.20.10.0 und Bornitrid der Zolltarifnummer 2850.00.20.90.0 zugeordnet.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionHydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sindDiese Seite
Kombinierte NomenklaturHydride, Nitride
4,6 % · 3 vZTA
Kombinierte NomenklaturAzide, Silicide
5,5 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerBoride
5,3 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2850

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2850. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2850

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder2 von 3
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 3
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 3
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 3
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 3
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder3 von 3
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD3 von 3
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder3 von 3
KontrolleREACH · alle Länder3 von 3
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 3
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder1 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2850

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2850

Die drei Warennummern der Position 2850 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19982850.00.20eingeführt · Hydride, Nitride · zuletzt geändert 01.07.1998
  2. 01.01.20092850.00.60eingeführt · Azide, Silicide
  3. 01.01.19722850.00.90.00.0eingeführt · Boride

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2850

Welche Zolltarifnummer aus Position 2850 gilt für Silan und welche für Bornitrid?

Silan gehört in die Zolltarifnummer 2850.00.20.10.0. Bornitrid gehört in die Zolltarifnummer 2850.00.20.90.0. Beide Zolltarifnummern liegen in der Warennummer 2850.00.20.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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