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Position 2849 – Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

Position im Zolltarif

28Kapitel49Position

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich, etwa Calciumcarbid, Siliciumcarbid, Borcarbid und Wolframcarbid. Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride gehören in Position 2850, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide sind.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 2849 gilt für Ihr Carbid?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2849?

Die Position ist nach dem Element unterteilt, mit dem das Carbid gebildet ist. Carbide des Calciums gehören in 2849.10.00.00.0, Carbide des Siliciums in 2849.20.00.00.0. Unter der Unterposition 2849.90 folgen 2849.90.10.00.0 für Carbide des Bors und 2849.90.30.00.0 für Carbide des Wolframs. Die Warennummer 2849.90.50 erfasst Carbide des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals und des Titans, 2849.90.90.00.0 alle übrigen Carbide.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionCarbide, auch chemisch nicht einheitlichDiese Seite
Zolltarifnummerdes Calciums
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerdes Siliciums
5,5 % · 1 vZTA
Unterpositionandere
4,1 % bis 5,5 % · 4 vZTA
Zolltarifnummerdes Bors
Zolltarifnummerdes Wolframs
Kombinierte Nomenklaturdes Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2849

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2849. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2849

Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 6
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe1 von 6
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder4 von 6
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder6 von 6
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD6 von 6
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder6 von 6
KontrolleAusfuhrkontrolle · Kongo (Demokratische Republik)1 von 6
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2849

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2849

Die sechs Warennummern der Position 2849 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722849.10.00.00.0eingeführt · des Calciums
  2. 01.01.19722849.20.00.00.0eingeführt · des Siliciums
  3. 01.01.19722849.90.10.00.0eingeführt · des Bors
  4. 01.01.19722849.90.30.00.0eingeführt · des Wolframs
  5. 01.01.19722849.90.50eingeführt · des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans · zuletzt geändert 09.07.2017
  6. 01.01.19722849.90.90.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2849

Welche Zolltarifnummer aus Position 2849 gilt für Calciumcarbid?

Calciumcarbid gehört in die Zolltarifnummer 2849.10.00.00.0 für Carbide des Calciums. Ein Carbid richtet sich nach dem Element, mit dem es gebildet ist: Siliciumcarbid gehört in 2849.20.00.00.0, Borcarbid in 2849.90.10.00.0 und Wolframcarbid in 2849.90.30.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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