01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2849?
Die Position ist nach dem Element unterteilt, mit dem das Carbid gebildet ist. Carbide des Calciums gehören in 2849.10.00.00.0, Carbide des Siliciums in 2849.20.00.00.0. Unter der Unterposition 2849.90 folgen 2849.90.10.00.0 für Carbide des Bors und 2849.90.30.00.0 für Carbide des Wolframs. Die Warennummer 2849.90.50 erfasst Carbide des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals und des Titans, 2849.90.90.00.0 alle übrigen Carbide.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2849
5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2849. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2849
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2849
Anmerkungen (4)
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2849
Die sechs Warennummern der Position 2849 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722849.10.00.00.0eingeführt · des Calciums
- 01.01.19722849.20.00.00.0eingeführt · des Siliciums
- 01.01.19722849.90.10.00.0eingeführt · des Bors
- 01.01.19722849.90.30.00.0eingeführt · des Wolframs
- 01.01.19722849.90.50eingeführt · des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans · zuletzt geändert 09.07.2017
- 01.01.19722849.90.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2849
Welche Zolltarifnummer aus Position 2849 gilt für Calciumcarbid?
Calciumcarbid gehört in die Zolltarifnummer 2849.10.00.00.0 für Carbide des Calciums. Ein Carbid richtet sich nach dem Element, mit dem es gebildet ist: Siliciumcarbid gehört in 2849.20.00.00.0, Borcarbid in 2849.90.10.00.0 und Wolframcarbid in 2849.90.30.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen




