01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2901?
Die Position unterscheidet gesättigte und ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe. Gesättigte gehören in 2901.10.00.00.0. Ungesättigte werden nach der Verbindung unterteilt: Ethylen in 2901.21.00.00.0, Propen (Propylen) in 2901.22.00.00.0, Buten (Butylen) und seine Isomere in 2901.23.00.00.0 sowie Buta-1,3-dien und Isopren in 2901.24.00.00.0. Ungesättigte, die keine dieser Verbindungen sind, gehören in 2901.29.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
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02Typische Waren
Typische Waren in Position 2901
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2901. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2901
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2901
Anmerkungen (4)
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-46/8316.02.1984 | Vollständig hydriertes tierisches Öl aus Fischleber, das zugleich eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung ist, wurde der Tarifstelle 29.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2901
Die sechs Warennummern der Position 2901 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722901.10.00.00.0eingeführt · gesättigt · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19722901.21.00.00.0eingeführt · Ethylen · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19722901.22.00.00.0eingeführt · Propen (Propylen) · zuletzt geändert 01.01.2004
- 01.01.19722901.23.00.00.0eingeführt · Buten (Butylen) und seine Isomere · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19722901.24.00.00.0eingeführt · Buta-1,3-dien und Isopren · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19722901.29.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2004
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile









