01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2902?
Die Position wird zunächst in alicyclische Kohlenwasserstoffe unterteilt: Cyclohexan gehört in Unterposition 2902.11, andere alicyclische Kohlenwasserstoffe in Unterposition 2902.19. Danach folgen Benzol (2902.20) und Toluol (2902.30). Xylole werden nach o-Xylol (2902.41), m-Xylol (2902.42), p-Xylol (2902.43) und Xylol-Isomerengemische (2902.44) unterteilt. Styrol (2902.50), Ethylbenzol (2902.60), Cumol (2902.70) und andere Kohlenwasserstoffe (2902.90) bilden die übrigen Unterpositionen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2902
12 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2902. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Cyclopentan – 2902.19.00.00.0
Cyclohexan – 2902.11.00.00.0
Paraxylol – 2902.43.00.00.0
Naphthalin – 2902.90.00.00.0
Dicyclopentadien – 2902.19.00.00.0
Toluol – 2902.30.00.00.0
Dipenten – 2902.19.00.00.0
Xylol – 2902.44.00.00.0
Xylol-Gemisch – 2902.44.00.00.0
Benzol – 2902.20.00.00.0
Styrol-Monomer – 2902.50.00.00.0
Alpha-Pinen – 2902.19.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2902
Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2902
Anmerkungen (4)
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2902
Die zwölf Warennummern der Position 2902 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722902.11.00.00.0eingeführt · Cyclohexan · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19722902.19.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19722902.20.00.00.0eingeführt · Benzol · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19722902.30.00.00.0eingeführt · Toluol · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19722902.41.00.00.0eingeführt · o-Xylol
- 01.01.19722902.42.00.00.0eingeführt · m-Xylol
- 01.01.19722902.43.00.00.0eingeführt · p-Xylol
- 01.01.19722902.44.00.00.0eingeführt · Xylol-Isomerengemische · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19722902.50.00.00.0eingeführt · Styrol
- 01.01.19722902.60.00.00.0eingeführt · Ethylbenzol
- 01.01.19722902.70.00.00.0eingeführt · Cumol
- 01.01.19722902.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2009
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen