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Position 3501 – Casein, Caseinate und Caseinleime

Position im Zolltarif

35Kapitel01Position

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate sowie Caseinleime gehören in Position 3501. Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate gehören nicht hierher, sondern in Position 3502.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 3501 gilt für Ihr Casein?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3501?

Position 3501 ist in die Unterpositionen 3501.10 für Casein und 3501.90 für andere Erzeugnisse unterteilt. Unter 3501.10 wird Casein zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen (Zolltarifnummer 3501.10.10.00.0) von Casein zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln (Warennummer 3501.10.50), und von anderem Casein (Zolltarifnummer 3501.10.90.00.0) unterschieden. Unter 3501.90 gehören Caseinleime in die Zolltarifnummer 3501.90.10.00.0 und andere Erzeugnisse in die Zolltarifnummer 3501.90.90.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelEiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
PositionCasein, Caseinate und andere Caseinderivate; CaseinleimeDiese Seite
UnterpositionCasein
9 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerzum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen
Kombinierte Nomenklaturzu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln
Zolltarifnummeranderes
Unterpositionandere
6,4 % bis 8,3 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerCaseinleime
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3501

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 3501. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3501

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollZollsatz bei Endverwendung · alle Länder2 von 5
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)1 von 5
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · APS-Länder (allgemeine Regelung)1 von 5
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · Mercosur1 von 5
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · Israel1 von 5
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · Neuseeland1 von 5
senkt den ZollPräferenzen in Verbindung mit der Endverwendung · Island1 von 5
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder5 von 5
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus5 von 5
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland5 von 5
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder5 von 5
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union5 von 5
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer5 von 5
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland5 von 5
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder5 von 5
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder5 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3501

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3501

Die fünf Warennummern der Position 3501 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723501.10.10.00.0eingeführt · zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen
  2. 01.01.19723501.10.50eingeführt · zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln · zuletzt geändert 01.01.1988
  3. 01.01.19723501.10.90.00.0eingeführt · anderes
  4. 01.01.19723501.90.10.00.0eingeführt · Caseinleime
  5. 01.01.19723501.90.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 07.01.2025

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3501

Welche Zolltarifnummer gilt für Casein und Natriumcaseinat in Position 3501?

Casein gehört in die Zolltarifnummer 3501.10.90.00.0, wenn es weder zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen noch zu industriellen Zwecken außerhalb der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln bestimmt ist. Natriumcaseinat fällt unter die Unterposition 3501.90 und gehört in die Zolltarifnummer 3501.90.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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