01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 35 im Zolltarif?
Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
7 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 35?
Die Positionen 3501 bis 3504 betreffen Eiweißstoffe und ihre Derivate: Casein (3501), Albumine (3502), Gelatine (3503) sowie Peptone und andere Eiweißstoffe (3504). Position 3505 umfasst Dextrine und andere modifizierte Stärken sowie Leime auf deren Grundlage. Position 3506 betrifft zubereitete Leime und Klebstoffe, Position 3507 Enzyme und zubereitete Enzyme.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 35?
- 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse nach den Positionen 2843, 2846 oder 2852 gehören ebenfalls zu diesen Positionen, Erzeugnisse nach den Positionen 2844 oder 2845 gehen dabei vor.
- 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303 bis 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, sind der jeweiligen Position zuzuweisen, vorbehaltlich der Anmerkung 1.
- 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die zum Mischen eines Erzeugnisses des Abschnitts VI oder VII bestimmt sind, werden nach diesem Erzeugnis eingereiht, wenn die Bestandteile erkennbar zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und sich als einander ergänzend erkennbar sind.
- 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Ein Erzeugnis, dessen Bezeichnung oder Funktion in einer Position des Abschnitts VI genannt ist und das auch unter Position 3827 fällt, gehört in die Position mit dieser Nennung und nicht in Position 3827.
- 5Kapitel 35, Anmerkung 1Zu Kapitel 35 gehören nicht Hefen (Position 2102), Blutbestandteile, ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin, Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30, Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202), zubereitete enzymatische Waschmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34, gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913) sowie Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).
- 6Kapitel 35, Anmerkung 2Dextrine im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit höchstens 10 % reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose und bezogen auf die Trockenmasse, Erzeugnisse mit mehr als 10 % gehören zu Position 1702.
- 7Kapitel 35, Zusätzliche Anmerkung 1Zu der Warennummer 3504.00.10 gehören Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt von mehr als 85 GHT, bezogen auf die Trockenmasse.
Alle 7 Anmerkungen im Wortlaut
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
1. Zu Kapitel 35 gehören nicht: a) Hefen (Position 2102); b) Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30; c) Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202); d) zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34; e) gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913); f) Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).
2. „Dextrine“ im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse. Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702.
1. Zu Unterposition 3504.00.10 gehören Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 35
34 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 35. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Rekombinantes Protein – 3504.00.90.99.0
Sekundenkleber – 3506.10.00.00.0
Kollagen Pulver – 3504.00.90.99.0
Gelatine – 3503.00.10.00.0
UV-Kleber – 3506.10.00.00.0
Klebstoff – 3506.10.00.00.0
Lactoferrin – 3504.00.90.99.0
Enzym – 3507.90.90.90.0
Heißkleber – 3506.10.00.00.0
Hitzebeständiger Silikonkleber – 3506.10.00.00.0
Wimpernkleber – 3506.10.00.00.0
Epoxidharz-Klebstoff – 3506.10.00.00.0
Molkenprotein – 3502.20.91.00.0
Bromelain – 3507.90.90.90.0
Klebestift – 3506.10.00.00.0
Casein – 3504.00.10.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 35
7 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 35. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (7)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 386/201322.04.2013 | Eine Ware aus rekombinantem Laminin in wässrigem Lagerungspuffer, zur Beschichtung von Zellkulturgefäßen bestimmt, wurde in die Warennummer 3504.00.90 eingereiht. | 3504.00.90 |
| 884/201122.08.2011 | Desoxyribonuklease mit 10 000 bis 25 000 U/mg in wässrigem Lagerungspuffer, für den Einzelverkauf zum Laborgebrauch aufgemacht, wurde in die Warennummer 3507.90.90 eingereiht. | 3507.90.90 |
| 1417/200728.11.2007 | Eine Klebstoff-Lösung zum Aufkleben künstlicher Fingernägel auf natürliche Fingernägel, in Röhrchen mit höchstens 1 kg Nettogewicht, wurde in die Warennummer 3506.10.00 eingereiht. | 3506.10.00 |
| 1989/200419.11.2004 | Proteinisolate aus Molke in Pulverform mit über 90 GHT Protein wurden in die Warennummer 3502.20.91 eingereiht. | 3502.20.91 |
| 55/200313.01.2003 | Eine pulverförmige, aus Knochen hydrolysierte Ware mit 92 GHT Protein, die Wasser bindet, wurde in die Warennummer 3504.00.00 eingereiht. | 3504.00.00 |
| 645/200130.03.2001 | Eine Enzymmischung auf Weizenmehl als Trägerstoff in Granulatform, als Zusatz für Tierfutter bestimmt, wurde in die Warennummer 3507.90.90 eingereiht. | 3507.90.90 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-291/1112.07.2012 | Im Urteil C-291/11 geht es um die Auslegung der Anmerkungen zu Kapitel 30 und 35 zu Blutalbumin. |
| C-274/9517.04.1997 | 1. Die Einreihung veresterter Kartoffelstärke in die Tarifstelle 11.08 A IV der Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen … |
| C-278/8011.02.1982 |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 35
Was ist mit HS-Code 35 gemeint?
HS-Code 35 ist die Nummer des Kapitels 35 im Abschnitt VI des Zolltarifs. Das Kapitel umfasst die Positionen 3501 bis 3507.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile