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Position 3502 – Albumine, Albuminate und Albuminderivate

Position im Zolltarif

35Kapitel02Position

Zu dieser Position gehören Eieralbumin, Molkenproteine (Lactalbumin), andere Albumine sowie Albuminate und andere Albuminderivate, auch Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten. Casein und Caseinate gehören in Position 3501, Gelatine sowie andere Leime tierischen Ursprungs in Position 3503.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr getrocknetes Eieralbumin zu HS-Code 3502?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3502?

Die Position ist nach Herkunft und Verarbeitung unterteilt. Eieralbumin wird in getrocknetes (Unterposition 3502.11) und anderes (Unterposition 3502.19) unterschieden, Molkenproteine (Lactalbumin) sind in 3502.20 erfasst und Albumine ohne Eieralbumin und Molkenproteine in 3502.90. Ungenießbar oder ungenießbar gemachte Ware ist jeweils gesondert ausgewiesen, etwa mit 3502.11.10.00.0 und 3502.20.10.00.0. Getrocknete Molkenproteine in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw. sind unter 3502.20.91.00.0 eingereiht, andere unter 3502.20.99.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelEiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
PositionAlbumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere AlbuminderivateDiese Seite
Eieralbumin
Unterpositiongetrocknet0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 0 vZTA
Zolltarifnummerungenießbar oder ungenießbar gemacht
Kombinierte Nomenklaturanderes
Unterpositionanderes0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 0 vZTA
Zolltarifnummerungenießbar oder ungenießbar gemacht
Zolltarifnummeranderes
UnterpositionMolkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen0 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 11 vZTA
Zolltarifnummerungenießbar oder ungenießbar gemacht
andere
Zolltarifnummergetrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere
0 % bis 7,7 % · 2 vZTA
Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin)
Zolltarifnummerungenießbar oder ungenießbar gemacht
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerAlbuminate und andere Albuminderivate

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3502

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3502. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3502

Rechts: wie viele der 10 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ukraine4 von 10
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Norwegen3 von 10
senkt den ZollZollkontingent · alle Länder2 von 10
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mercosur2 von 10
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Chile2 von 10
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mexiko2 von 10
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Neuseeland2 von 10
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder10 von 10
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus10 von 10
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland10 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder10 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union10 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer10 von 10
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland10 von 10
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3502

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-291/1112.07.2012Anmerkung 1 Buchst. g zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3502

Die zehn Warennummern der Position 3502 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19963502.11.10.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
  2. 01.01.19963502.11.90eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.2005
  3. 01.01.19963502.19.10.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
  4. 01.01.19963502.19.90.00.0eingeführt · anderes
  5. 01.01.19963502.20.10.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
  6. 01.01.19963502.20.91.00.0eingeführt · getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
  7. 01.01.19963502.20.99.00.0eingeführt · andere
  8. 01.01.19963502.90.20.00.0eingeführt · ungenießbar oder ungenießbar gemacht
  9. 01.01.19723502.90.70.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1996
  10. 01.01.19723502.90.90.00.0eingeführt · Albuminate und andere Albuminderivate

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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