01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3702?
Die Position unterteilt sich zunächst nach Breite und Bauart der Filme. Röntgenaufnahmen gehören in die Zolltarifnummer 3702.10.00.00.0. Nicht gelochte Filme mit einer Breite von 105 mm oder weniger werden nach mehrfarbigen Aufnahmen (Unterposition 3702.31), Silberhalogenid-Emulsion (Unterposition 3702.32) und anderen (Zolltarifnummer 3702.39.00.00.0) unterschieden. Nicht gelochte Filme mit einer Breite von mehr als 105 mm teilen sich nach Breite und Länge in die Unterpositionen 3702.41 bis 3702.44, andere Filme für mehrfarbige Aufnahmen nach Breite und Länge in die Unterpositionen 3702.52 bis 3702.56, die übrigen Filme in die Unterpositionen 3702.96 und 3702.97 sowie die Zolltarifnummer 3702.98.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 21 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3702
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3702. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3702
Rechts: wie viele der 21 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3702
Anmerkungen (4)
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.
2. Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf lichtempfindliche, einschließlich wärmeempfindliche, Oberflächen erzeugt werden.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3702
Die 21 Warennummern der Position 3702 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723702.10.00.00.0eingeführt · für Röntgenaufnahmen
- 01.01.19973702.31.91.00.0eingeführt · Negativfarbfilme mit: - einer Breite von 75 mm bis 105 mm und - einer Länge von 100 m … · zuletzt geändert 01.01.2024
- 01.01.20123702.31.97.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20073702.32.10.00.0eingeführt · Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
- 01.01.20073702.32.20.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20103702.32.85.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 35 mm
- 01.01.19723702.39.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19723702.41.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige …
- 01.01.19723702.42.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für …
- 01.01.19723702.43.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19723702.44.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19723702.52.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von 16 mm oder weniger · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19723702.53.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für … · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19723702.54.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger … · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19723702.55.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.19723702.56.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 35 mm · zuletzt geändert 01.01.2012
- 01.01.20123702.96.10.00.0eingeführt · Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
- 01.01.20123702.96.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20123702.97.10.00.0eingeführt · Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
- 01.01.20123702.97.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20123702.98.00.00.0eingeführt · mit einer Breite von mehr als 35 mm
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

