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Abschnitt VI · Kap. 28 bis 38Dual-Use

Kapitel 37 des Zolltarifs – Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken

Kapitel im Zolltarif

37Kapitel

Kapitel 37 umfasst lichtempfindliche fotografische Platten, Filme und Papiere, belichtet oder nicht belichtet, sowie kinematografische Filme und chemische Zubereitungen zu fotografischen Zwecken. Abfälle und Ausschusswaren gehören nicht dazu.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Position aus HS-Code 37 gilt für Ihre Fotoplatte?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 37 im Zolltarif?

Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
KapitelPharmazeutische Erzeugnisse
KapitelDüngemittel
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
KapitelÄtherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
KapitelSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
KapitelEiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
KapitelPulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
KapitelErzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen ZweckenDiese Seite
PositionFotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet …
5 Nr. · 11 vZTA
PositionFotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet …
21 Nr. · 9 vZTA
PositionFotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert …
3 Nr. · 3 vZTA
PositionFotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet …
2 Nr. · 1 vZTA
PositionFotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt …
2 Nr. · 2 vZTA
PositionKinematografische Filme, belichtet und entwickelt …
5 Nr. · 0 vZTA
PositionZubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke …
3 Nr. · 13 vZTA
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

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7 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 37?

Das Kapitel umfasst die Positionen 3701 bis 3707. Die Positionen 3701 und 3702 betreffen nicht belichtete Platten, Planfilme und Filme in Rollen aus Stoffen aller Art, ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe. Position 3703 erfasst sensibilisierte, nicht belichtete Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, Position 3704 belichtete, aber nicht entwickelte Erzeugnisse. Die Positionen 3705 und 3706 betreffen belichtete und entwickelte Platten und Filme, wobei 3706 die kinematografischen Filme umfasst, und Position 3707 zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 37?

  1. 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse, die den Positionen 2844 oder 2845 entsprechen (ausgenommen radioaktive Erze), gehören zu den Positionen dieses Abschnitts, auch wenn andere Positionen in Betracht kommen, und für Erzeugnisse nach 2843, 2846 oder 2852 gilt dasselbe, vorbehaltlich der Regel für 2844 und 2845.
  2. 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren in Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf, die zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303 bis 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, sind dieser Position zuzuweisen, sofern Anmerkung 1 nicht greift.
  3. 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Zusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die zum Mischen eines Erzeugnisses dieses Abschnitts oder Abschnitts VII bestimmt sind, gehören zur Position dieses Erzeugnisses, wenn die Bestandteile ohne Umpacken erkennbar zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und einander ergänzen.
  4. 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Ein Erzeugnis, dessen Bezeichnung oder Funktion in einer Position dieses Abschnitts genannt ist und das auch unter Position 3827 passt, gehört in die Position, die diese Bezeichnung oder Funktion nennt, nicht in 3827.
  5. 5Kapitel 37, Anmerkung 1Abfälle und Ausschusswaren gehören nicht zu Kapitel 37.
  6. 6Kapitel 37, Anmerkung 2Im Kapitel 37 meint „fotografisch“ das Verfahren, bei dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch Licht oder andere Strahlenarten auf lichtempfindlichen, auch wärmeempfindlichen Oberflächen entstehen.
  7. 7Kapitel 37, Zusätzliche Anmerkung 1Tonfilme, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, werden jedes Band für sich nach seiner Beschaffenheit eingereiht.
  8. 8Kapitel 37, Zusätzliche Anmerkung 2Als Wochenschaufilme im Sinne der Warennummer 3706.90.52 gelten Filme mit weniger als 330 m Länge, die aktuelle Ereignisse darstellen.
Alle 8 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 1
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 4
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
Wortlaut · Kapitel 37, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.
Wortlaut · Kapitel 37, Anmerkung 2
2. Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf lichtempfindliche, einschließlich wärmeempfindliche, Oberflächen erzeugt werden.
Wortlaut · Kapitel 37, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.
Wortlaut · Kapitel 37, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Als „Wochenschaufilme“ im Sinne der Unterposition 3706.90.52 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 37

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 37. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 37

4 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 37. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareDamals
2017/224630.11.2017Nicht belichtete Platten aus Aluminium mit Laserdiodenempfindlichkeit, die als Rechteck geformt sind und eine Seite von mehr als 255 mm haben, gehören in die Warennummer 3701.30.00.3701.30.00
457/200823.05.2008Mit Chrom und lichtempfindlichem Fotolack beschichtete Quartzplatten, die zum Belichten und Entwickeln als Fotomasken-Rohlinge bestimmt sind, gehören in die Warennummer 3701.99.00.3701.99.00
457/200823.05.2008Mit Chrom beschichtete Quartzplatten, auf denen Schaltbildmuster wie bei belichteten und entwickelten fotografischen Platten erzeugt wurden, wurden in die damalige Nummer 3705.90.90 eingereiht; heute gilt dafür die Warennummer 3705.00.90.3705.90.90heute 3705.00.90
169/199925.01.1999Eine Paste auf Silberbasis mittleren Gehalts zum Aufbringen elektronischer Schaltungen auf emaillierte Stahlbleche wurde in die damalige Nummer 3707.90.30 eingereiht; heute gilt dafür die Warennummer 3707.90.20.3707.90.30heute 3707.90.20

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 37

Wie finde ich den HS-Code für meine Ware in Kapitel 37 heraus?

Ordnen Sie Ihre Ware einer der Positionen 3701 bis 3707 zu, die in Kapitel 37 stehen. Nicht belichtete Platten und Planfilme gehören in 3701, Filme in Rollen in 3702 und nicht belichtete Papiere und Pappen in 3703.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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