01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 6403.59?
Bei Schuhen, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, gilt bei Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm 6403.59.11.00.0. Die übrigen dieser Schuhe richten sich nach der Innensohle: unter 24 cm in 6403.59.31.00.0, 24 cm oder mehr für Männer in 6403.59.35.00.0 und für Frauen in 6403.59.39.00.0. Pantoffeln und andere Hausschuhe gehören in 6403.59.50.00.0, alle übrigen Schuhe ohne Riemenblatt richten sich nach der Innensohle: unter 24 cm in 6403.59.91.00.0, 24 cm oder mehr für Männer in 6403.59.95.00.0 und für Frauen in 6403.59.99.00.0. Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz ohne Innensohle gehören in die Warennummer 6403.59.05.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 6403.59.05mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle
- 6403.59.05.10.06403.59.05.90.0
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Welche der 9 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 6403.59
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 6403.59
Anmerkungen (4)
1. Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402.12, 6402.19, 6403.12, 6403.19 und 6404.11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer unter Beibehaltung der ursprünglichen Verschlusssysteme das Laufen zu ermöglichen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 266/200517.02.2005 | Fußbekleidung für rhythmische Gymnastik, die Zehen und Fußballen bedeckt, mit Oberteil aus Leder, innen mit Spinnstoff bezogen, Laufsohle aus Leder und Innensohle unter 24 cm, wurde in die Warennummer 6403.59.91 eingereiht. | 6403.59.91 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-165/0722.05.2008 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom … |
| C-54/7926.02.1980 | SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , SIND ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 6403.59
Welche Zolltarifnummer gilt für Damenschuhe mit Laufsohle aus Leder und Innensohle von 24 cm oder mehr unter HS-Code 6403.59?
Damenschuhe mit Innensohle von 24 cm oder mehr, deren Blatt geschlossen und nicht aus Riemen gefertigt ist, gehören in 6403.59.99.00.0. Pantoffeln und andere Hausschuhe gehören in 6403.59.50.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile