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HS-Code · weltweit gleichZollkontingentZollaussetzung

HS-Code 6403.59 – Andere Lederschuhe mit Laufsohle aus Leder

HS-Code · 6-stellig

Die Unterposition 6403.59 umfasst Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Leder, die den Knöchel nicht bedecken. Knöchelbedeckende Schuhe mit Laufsohlen aus Leder gehören in 6403.51. Die Nummern darunter unterscheiden sich nach dem Blatt, der Länge der Innensohle, dem Geschlecht und danach, ob es Hausschuhe sind.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Schuh mit Laufsohle aus Leder zu HS-Code 6403.59?

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 6403.59?

Bei Schuhen, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, gilt bei Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm 6403.59.11.00.0. Die übrigen dieser Schuhe richten sich nach der Innensohle: unter 24 cm in 6403.59.31.00.0, 24 cm oder mehr für Männer in 6403.59.35.00.0 und für Frauen in 6403.59.39.00.0. Pantoffeln und andere Hausschuhe gehören in 6403.59.50.00.0, alle übrigen Schuhe ohne Riemenblatt richten sich nach der Innensohle: unter 24 cm in 6403.59.91.00.0, 24 cm oder mehr für Männer in 6403.59.95.00.0 und für Frauen in 6403.59.99.00.0. Schuhe mit einer Hauptsohle aus Holz ohne Innensohle gehören in die Warennummer 6403.59.05.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile …
KapitelSchuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
PositionSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder
UnterpositionandereDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturmit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle
8 % · 0 vZTA
andere
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
Zolltarifnummermit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm
5 % · 2 vZTA
andere, mit einer Länge der Innensohle von
Zolltarifnummerweniger als 24 cm
8 % · 0 vZTA
24 cm oder mehr
Zolltarifnummerfür Männer
8 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerfür Frauen
8 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerPantoffeln und andere Hausschuhe
8 % · 0 vZTA
andere, mit einer Länge der Innensohle von
Zolltarifnummerweniger als 24 cm
8 % · 0 vZTA
24 cm oder mehr
Zolltarifnummerfür Männer
8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerfür Frauen
8 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

6403.59.05mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

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Welche der 9 Nummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 6403.59

KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 6403.59

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 64, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402.12, 6402.19, 6403.12, 6403.19 und 6404.11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
Wortlaut · Kapitel 64, Anmerkung 4
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 64, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer unter Beibehaltung der ursprünglichen Verschlusssysteme das Laufen zu ermöglichen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Wortlaut · Kapitel 64, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareNummer
266/200517.02.2005Fußbekleidung für rhythmische Gymnastik, die Zehen und Fußballen bedeckt, mit Oberteil aus Leder, innen mit Spinnstoff bezogen, Laufsohle aus Leder und Innensohle unter 24 cm, wurde in die Warennummer 6403.59.91 eingereiht.6403.59.91

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-165/0722.05.20081. Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom …
C-54/7926.02.1980SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS HANFSCHNÜREN , DEREN FLÄCHE ZU 57 % AN DER SPITZE , UNTER DEM BALLEN UND UNTER DEM ABSATZ MIT KAUTSCHUKVERSTÄRKUNGEN VERSEHEN IST , SIND ALS SCHUHE MIT EINER LAUFSOHLE AUS KAUTSCHUK DER TARIFNUMMER 64.02 DES GEMEINSAMEN …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 6403.59

Welche Zolltarifnummer gilt für Damenschuhe mit Laufsohle aus Leder und Innensohle von 24 cm oder mehr unter HS-Code 6403.59?

Damenschuhe mit Innensohle von 24 cm oder mehr, deren Blatt geschlossen und nicht aus Riemen gefertigt ist, gehören in 6403.59.99.00.0. Pantoffeln und andere Hausschuhe gehören in 6403.59.50.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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