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Abschnitt XII · Kap. 64 bis 67Dual-Use

Kapitel 64 des Zolltarifs – Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren

Kapitel im Zolltarif

64Kapitel

Kapitel 64 umfasst Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon. Nach den Anmerkungen gehören gebrauchte Schuhe der Position 6309, orthopädische Schuhe der Position 9021, Schuhe mit Charakter von Spielzeug sowie Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen nicht zu Kapitel 64. Einwegartikel zum Bedecken der Füße ohne angebrachte Sohlen werden nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht.

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Gehört Ihr Schuh mit Laufsohle aus Kunststoff zu HS-Code 64?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 64 im Zolltarif?

Abschnitt XII umfasst die Kapitel 64, 65, 66 und 67. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile …
KapitelSchuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davonDiese Seite
PositionWasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff …
4 Nr. · 20 vZTA
PositionAndere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
15 Nr. · 929 vZTA
PositionSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff …
40 Nr. · 1.338 vZTA
PositionSchuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff …
5 Nr. · 1.963 vZTA
PositionAndere Schuhe
6 Nr. · 627 vZTA
PositionSchuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt …
8 Nr. · 81 vZTA
KapitelKopfbedeckungen und Teile davon
KapitelRegenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
KapitelZugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

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6 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 64?

Das Kapitel gliedert sich in sechs Positionen, 6401 bis 6406. Position 6401 umfasst wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, Position 6402 andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff. Position 6403 erfasst Schuhe mit Oberteil aus Leder und Position 6404 Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen, jeweils mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder. Position 6405 umfasst andere Schuhe und Position 6406 Schuhteile, einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 64?

  1. 1Kapitel 64, Anmerkung 1Zu Kapitel 64 gehören nicht Einwegartikel aus leichtem Material ohne angebrachte Sohlen, Fußbekleidung aus Spinnstoffen ohne angebrachte Laufsohle, gebrauchte Schuhe der Position 6309, orthopädische Schuhe der Position 9021, Schuhe mit Charakter von Spielzeug sowie Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen.
  2. 2Kapitel 64, Anmerkung 2Als Teile der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren, ebenso wenig Schuhknöpfe und Waren der Position 9606.
  3. 3Kapitel 64, Anmerkung 3Als Kautschuk und Kunststoff gelten auch Gewebe und Spinnstofferzeugnisse, die außen eine mit bloßem Auge wahrnehmbare Kautschuk- oder Kunststoffschicht haben, und als Leder gelten Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.
  4. 4Kapitel 64, Anmerkung 4Stoff des Oberteils ist der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, und Stoff der Laufsohle ist der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, jeweils unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen; die von Verstärkungsteilen bedeckten Flächen des Oberteils werden dabei berücksichtigt.
Alle 7 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 64, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 64 gehören nicht: a) Einwegartikel zum Bedecken der Füße oder Schuhe, aus leichtem oder wenig widerstandsfähigem Material (z. B. Papier, Kunststofffolie), ohne angebrachte Sohlen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit); b) Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an das Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI); c) gebrauchte Schuhe der Position 6309; d) Waren aus Asbest (Position 6812); e) orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Position 9021); f) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95).
Wortlaut · Kapitel 64, Anmerkung 2
2. Als „Teile“ im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.
Wortlaut · Kapitel 64, Anmerkung 3
3. Im Sinne des Kapitels 64 gelten als: a) „Kautschuk“ und „Kunststoff“ auch Gewebe und andere Spinnstofferzeugnisse, welche auf der Außenseite mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Kautschuk- oder Kunststoffschicht versehen sind; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen zur Erlangung dieser Außenschicht hervorgerufen sind, außer Betracht; b) „Leder“ Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.
Wortlaut · Kapitel 64, Anmerkung 4
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
Wortlaut · Kapitel 64, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402.12, 6402.19, 6403.12, 6403.19 und 6404.11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.
Wortlaut · Kapitel 64, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer unter Beibehaltung der ursprünglichen Verschlusssysteme das Laufen zu ermöglichen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Wortlaut · Kapitel 64, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 64

48 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 64. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 64

26 Einreihungsverordnungen, 5 Urteile und 6 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 64. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 64, Allgemeines1. Wegen der Auslegung der Begriffe „Laufsohlen“ und „Oberteil“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Buchstaben C und D. Ferner gilt für „Oberteile“ aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a) und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64) Folgendes: a) Das „Oberteil“ ist der Teil des Schuhs, der die Seiten und den oberen Teil des Fußes, ggf. auch das Bein, bedeckt. Es …

Einreihungsverordnungen (25)

VerordnungWareNummer
2024/96521.03.2024Schuhe mit gerautem Oberteil aus Gewirke (100 % Wolle), Textilfutter und Kunststoffsohle wurden in die Warennummer 6404.19.90 eingereiht.6404.19.90
2023/245126.10.2023Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoff (100 % Baumwolle), aufgenähten Streifen und einer dicken Sohle wurden in die Warennummer 6404.19.90 eingereiht.6404.19.90
2018/120927.08.2018Ein den Fuß, aber nicht die Wade bedeckender Tanzschuh aus Spinnstoff mit aufgenähten Lederstücken an der Sohle wurde in die Warennummer 6405.20.99 eingereiht.6405.20.99
696/201225.07.2012Einlegesohlen aus einer flexiblen Federspange aus Stahl und einer austauschbaren Pelotte wurden in die Warennummer 6406.90.50 eingereiht.6406.90.50
757/201127.07.2011Schuhe, die den Knöchel nicht bedecken, mit einer Innensohle von mehr als 24 cm Länge und Kautschuksohle wurden in die Warennummer 6404.11.00 eingereiht.6404.11.00
895/200923.09.2009Ein den Knöchel bedeckender Schuh mit Kautschuksohle und austauschbaren Laufsohleneinsätzen wurde in die Warennummer 6403.91.13 eingereiht.6403.91.13

Urteile des EuGH (5)

UrteilKernsatz
C-2/1306.02.2014Im Urteil C-2/13 wurde entschieden, dass ein Schuhoberteil, eine Laufsohle und eine Innensohle, die noch nicht zusammengesetzt gestellt werden und die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Schuhen haben, nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a zu beurteilen sind.
C-165/0722.05.2008Im Urteil C-165/07 wurde die Einreihung einer Sandale mit Laufsohle aus Kautschuk und einem Oberteil aus zwei festgeleimten Ledereinsätzen nach der Kombinierten Nomenklatur beurteilt.
C-148/9324.03.1994Im Urteil C-148/93 wurde entschieden, dass Sandalen und Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff, die über einem Gipsverband getragen werden, keine orthopädischen Vorrichtungen der Position 9021 sind.
C-298/8205.04.1984SPORTSCHUHE MIT LAUFSOHLEN AUS KAUTSCHUK , DEREN OBERTEIL GANZ AUS SPINNSTOFF BESTEHT , MIT DEM IM BEREICH DES VORDERBLATTS , DER HINTERKAPPE , DER ÖSENEINFASSUNG SOWIE DES AUSSEN- UND INNENRISTES UND ALS ZIERSTREIFEN DURCH NÄHTE LEDERSTÜCKE VERBUNDEN SIND …

6 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 64

Gehören Waren aus Kunststoff zu HS-Code 64?

Nein, nicht jede Ware aus Kunststoff gehört zu HS-Code 64, denn das Kapitel umfasst nur Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren sowie deren Teile. Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff fallen in die Positionen 6401 und 6402.

Gehören Waren aus Papier zu HS-Code 64?

Nein, Einwegartikel aus Papier ohne angebrachte Sohlen zum Bedecken der Füße gehören nicht zu Kapitel 64. Sie werden nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht.

Welche Positionen gehören zu Kapitel 64?

Zu Kapitel 64 gehören die Positionen 6401 bis 6406. Die Positionen 6401 bis 6404 unterscheiden sich nach Oberteil und Laufsohle, Position 6405 erfasst andere Schuhe und Position 6406 Schuhteile.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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