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Abschnitt XII · Kap. 64 bis 67

Kapitel 66 des Zolltarifs – Schirme, Gehstöcke, Peitschen und Teile

Kapitel im Zolltarif

66Kapitel

Das Kapitel umfasst Regenschirme und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen und Reitpeitschen sowie Teile davon. Nicht dazu gehören Messstöcke und dergleichen, Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung sowie Waren des Kapitels 95.

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Gehört Ihr Regenschirm zu Position 6601?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 66 im Zolltarif?

Abschnitt XII umfasst die Kapitel 64, 65, 66 und 67. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile …
KapitelSchuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
KapitelKopfbedeckungen und Teile davon
KapitelRegenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davonDiese Seite
PositionRegenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme …
4 Nr. · 89 vZTA
PositionGehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren
1 Nr. · 8 vZTA
PositionTeile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602
3 Nr. · 42 vZTA
KapitelZugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 66?

Das Kapitel gliedert sich in drei Positionen. Position 6601 erfasst Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnlicher Waren. Position 6602 erfasst Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren. Position 6603 erfasst Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 66?

  1. 1Kapitel 66, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 66 gehören Messstöcke und dergleichen (Position 9017), Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93) sowie Waren des Kapitels 95, etwa Regen- und Sonnenschirme mit Charakter von Spielzeug.
  2. 2Kapitel 66, Anmerkung 2Nicht zu Position 6603 gehören Teile, Ausstattungen und Zubehör aus Spinnstoffen sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen aus Stoffen aller Art für Waren der Positionen 6601 und 6602, die nach eigener Beschaffenheit eingereiht werden, auch wenn sie mit diesen Gegenständen gestellt werden, sofern sie nicht mit ihnen verbunden sind.
Alle 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 66, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 66 gehören nicht: a) Messstöcke und dergleichen (Position 9017); b) Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93); c) Waren des Kapitels 95 (z. B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben).
Wortlaut · Kapitel 66, Anmerkung 2
2. Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 66

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 66. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 66

Was gehört nicht zu Position 6603?

Nicht zu Position 6603 gehören Teile, Ausstattungen und Zubehör aus Spinnstoffen sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten und Troddeln aus Stoffen aller Art für Waren der Positionen 6601 und 6602. Diese werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen

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