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Position · 4-stellig

Position 7204 – Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl

Position im Zolltarif

72Kapitel04Position

Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl sowie Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl gehören in diese Position, etwa Späne, Stanz- und Schneidabfälle, Schwerschrott, Stahlschrott, Metallschrott und Edelstahlschrott. Körner und Pulver aus Roheisen, Eisen oder Stahl gehören in Position 7205, Eisenerzeugnisse aus Direktreduktion sowie Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr in Position 7203.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Edelstahlschrott zu HS-Code 7204?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7204?

Die Position gliedert sich zunächst nach Metallsorte: Abfälle und Schrott aus Gusseisen gehören in Zolltarifnummer 7204.10.00.00.0, aus verzinntem Eisen oder Stahl in Unterposition 7204.30 und aus legiertem Stahl in die Unterpositionen 7204.21 und 7204.29. Abfälle aus nicht rostendem Stahl mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr gehören in Warennummer 7204.21.10, solche ohne diesen Nickelgehalt in Warennummer 7204.21.90. Die Gruppe andere Abfälle und anderer Schrott teilt sich in Späne, Stanz- und Schneidabfälle (Unterposition 7204.41) und die übrigen Abfälle (Unterposition 7204.49). Unterposition 7204.49 unterscheidet geschreddert (Warennummer 7204.49.10), paketiert (Warennummer 7204.49.30) und andere (Warennummer 7204.49.90); Abfallblöcke stehen in Zolltarifnummer 7204.50.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und Stahl
PositionAbfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder StahlDiese Seite
ZolltarifnummerAbfälle und Schrott, aus Gusseisen
0 % · 0 vZTA
Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl
Unterpositionaus nicht rostendem Stahl
0 % · 2 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
0 % · 0 vZTA
UnterpositionAbfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl
0 % · 0 vZTA
andere Abfälle und anderer Schrott
UnterpositionDrehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert
0 % · 1 vZTA
Kombinierte NomenklaturDrehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne
Stanz- oder Schneidabfälle
Kombinierte Nomenklaturpaketiert
Kombinierte Nomenklaturandere
Unterpositionandere
0 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturgeschreddert
andere
Kombinierte Nomenklaturpaketiert
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerAbfallblöcke
0 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

7204.30Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

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Welche der 12 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7204

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7204. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7204

Rechts: wie viele der 12 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder12 von 12
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder12 von 12
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle Länder11 von 12
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7204

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7204

Zehn der zwölf Warennummern der Position 7204 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727204.10.00.00.0eingeführt · Abfälle und Schrott, aus Gusseisen
  2. 01.01.19957204.21.10eingeführt · mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr · zuletzt geändert 09.10.2011
  3. 01.01.19957204.21.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.10.2011
  4. 01.01.19727204.41.10eingeführt · Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne · zuletzt geändert 01.01.2027
  5. 01.01.19727204.41.91eingeführt · paketiert · zuletzt geändert 09.10.2011
  6. 01.01.19727204.41.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.10.2011
  7. 01.01.19727204.49.10eingeführt · geschreddert · zuletzt geändert 09.10.2011
  8. 01.01.19727204.49.30eingeführt · paketiert · zuletzt geändert 09.10.2011
  9. 01.01.20047204.49.90eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.10.2011
  10. 01.01.19727204.50.00.00.0eingeführt · Abfallblöcke · zuletzt geändert 01.01.2004

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7204

Was ist mit HS-Code 7204 gemeint?

Der HS-Code ist eine sechsstellige Nummer nach dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation. Die Position 7204 ist der vierstellige Anfang dieser Nummern und umfasst Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl sowie Abfallblöcke.

Ist der HS-Code zur Position 7204 international?

Ja. Die ersten sechs Stellen folgen dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Unterpositionen der Position 7204 sind 7204.10, 7204.21, 7204.29, 7204.30, 7204.41, 7204.49 und 7204.50.

Ist ein HS-Code der Position 7204 eine Zolltarifnummer?

Nein. Ein HS-Code hat sechs Stellen, eine Zolltarifnummer elf Stellen. Schwerschrott gehört zum Beispiel in die Zolltarifnummer 7204.49.90.10.0.

Welche Zolltarifnummer gilt für Edelstahlschrott in Position 7204?

Edelstahlschrott aus nicht rostendem Stahl mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr gehört in die Zolltarifnummer 7204.21.10.10.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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