01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 74 im Zolltarif?
Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
16 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 74?
Die Positionen 7401 bis 7403 betreffen Kupfermatte, nicht raffiniertes Kupfer, Kupferanoden und raffiniertes Kupfer in Rohform. Die Positionen 7404 bis 7406 umfassen Abfälle und Schrott, Kupfervorlegierungen sowie Pulver und Flitter aus Kupfer. Die Positionen 7407 bis 7413 erfassen Stangen und Profile, Draht, Bleche und Bänder, Folien, Rohre, Rohrformstücke sowie Litzen, Kabel und Seile aus Kupfer. Die Positionen 7415, 7418 und 7419 umfassen Stifte und Nägel, Haushaltsartikel und andere Waren aus Kupfer.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 74?
- 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Zu Abschnitt XV gehören nicht Farben und Tinten auf Metallpulverbasis, Cer-Eisen oder Waren der Abschnitte XVI bis XVIII.
- 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Anmerkung 2 bestimmt, welche Waren aus unedlen Metallen als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten, etwa Waren der Positionen 7307, 7312, 7315, 7317 und 7318 sowie Federn und Federblätter.
- 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Anmerkung 3 zählt auf, welche Metalle als unedle Metalle gelten, darunter Kupfer, Eisen, Stahl, Nickel und Aluminium.
- 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Anmerkung 4 erklärt Cermets als Erzeugnisse aus einem Metall und einem keramischen Bestandteil mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung.
- 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, ausgenommen Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74.
- 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Jede Nennung eines unedlen Metalls umfasst nach Anmerkung 6 auch die ihm gleichgestellten Legierungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden zusammengesetzte Waren aus zwei oder mehr unedlen Metallen wie Waren aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Metall eingereiht, wobei Eisen und Stahl als ein Metall gelten.
- 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Anmerkung 8 erklärt Abfälle und Schrott aus Metallen, zu denen auch endgültig unbrauchbar gewordene Waren aus Metall zählen, sowie Pulver mit mindestens 90 GHT durch ein Sieb mit 1 mm Maschenweite.
- 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Anmerkung 9 definiert Stangen (Stäbe) als gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt.
- 10Anmerkung 10Anmerkung 1 zu Kapitel 74 definiert raffiniertes Kupfer mit mindestens 99,85 GHT Kupfergehalt und beschreibt Kupferlegierungen als metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gehalt mindestens eines anderen Elements die Höchstgrenze der Tabelle überschreitet oder eine weitere Bedingung der Anmerkung erfüllt ist.
- 11Anmerkung 11Unterpositions-Anmerkung 1 definiert Messing als Kupfer-Zink-Legierung und Bronze als Kupfer-Zinn-Legierung, jeweils mit Regeln zum vorherrschenden Metall.
Alle 11 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) raffiniertes Kupfer: Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr oder Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Ag | Silber | 0,25 As | Arsen | 0,5 Cd | Cadmium | 1,3 Cr | Chrom | 1,4 Mg | Magnesium | 0,8 Pb | Blei | 1,5 S | Schwefel | 0,7 Sn | Zinn | 0,8 Te | Tellur | 0,8 Zn | Zink | 1 Zr | Zirconium | 0,3 Andere Elemente (50), je | | 0,3 b) Kupferlegierungen: metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt. c) Kupfervorlegierungen: Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2853.
1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, — muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen; — muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); — muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 74
50 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 74. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Kabelverschraubung – 7419.80.90.98.0
Kupfer – 7403.19.00.00.0
Kupfer Dichtung – 7419.80.90.98.0
Überwurfmutter – 7415.33.00.00.0
Gewindeeinsatz – 7415.39.00.00.0
Rohr-Stopfen – 7412.20.00.00.0
Bronze – 7403.22.00.00.0
Kupferschrott – 7404.00.10.00.0
Kupfer Band – 7410.21.00.90.0
Kupfer Rohr – 7411.10.10.00.0
Kupfer Verbinder – 7412.10.00.00.0
Kupfer Folie – 7410.11.00.90.0
Camlock – 7412.20.00.00.0
Messing-Stift – 7415.10.00.00.0
Messing – 7407.21.90.00.0
Kupfer Pulver – 7406.10.00.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 74
0 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 74. Die neuesten:
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-340/1918.06.2020 | Das Urteil C-340/19 legt die Position 7407 für warmgewalzte rechteckige Blöcke aus Kupfer oder Kupferlegierungen aus, deren Dicke 1/10 ihrer Breite übersteigt. |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 74
Ist HS-Code 74 gleich einer Zolltarifnummer?
Nein. HS-Code 74 bezeichnet das Kapitel 74 und ist keine Zolltarifnummer, denn Zolltarifnummern haben 11 Stellen, etwa 7403.19.00.00.0 für Kupfer.
Was ist der HS-Code für Kupfer?
Der HS-Code für raffiniertes Kupfer in Rohform ist 7403.19, die Zolltarifnummer lautet 7403.19.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile