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Abschnitt XV · Kap. 72 bis 83CBAMDual-Use

Kapitel 72 des Zolltarifs – Eisen und Stahl

Kapitel im Zolltarif

72Kapitel

Kapitel 72 umfasst Roheisen, Ferrolegierungen, Eisen und Stahl in Rohform, Halbzeug, Flacherzeugnisse, Stäbe, Profile und Draht sowie Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl. Nach Abschnitt XV, Anmerkung 1 gehören Waren des Kapitels 71, etwa Edelmetall-Legierungen oder Fantasieschmuck, sowie Waren des Abschnitts XVI nicht zu Abschnitt XV und damit nicht zu Kapitel 72.

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Welche Position aus HS-Code 72 gilt für Ihr Stahlblech?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 72 im Zolltarif?

Abschnitt XV umfasst die Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81, 82 und 83. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelEisen und StahlDiese Seite
PositionRoheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
7 Nr. · 0 vZTA
PositionFerrolegierungen
22 Nr. · 9 vZTA
PositionDurch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionAbfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
12 Nr. · 3 vZTA
PositionKörner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
3 Nr. · 14 vZTA
PositionEisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionHalbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
18 Nr. · 9 vZTA
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …
20 Nr. · 16 vZTA
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …
17 Nr. · 2 vZTA
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …
15 Nr. · 31 vZTA
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …
9 Nr. · 14 vZTA
PositionFlachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …
13 Nr. · 17 vZTA
KapitelWaren aus Eisen oder Stahl
KapitelKupfer und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
KapitelAluminium und Waren daraus
KapitelBlei und Waren daraus
KapitelZink und Waren daraus
KapitelZinn und Waren daraus
KapitelAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
KapitelWerkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
KapitelVerschiedene Waren aus unedlen Metallen

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 72?

Die Positionen 7201 bis 7206 erfassen Roheisen, Ferrolegierungen, Eisenschwamm, Abfälle und Schrott, Körner und Pulver sowie Rohblöcke. Halbzeug steht in den Positionen 7207, 7218 und 7224. Flachgewalzte Erzeugnisse stehen in den Positionen 7208 bis 7212 (Eisen und nicht legierter Stahl), 7219 und 7220 (nicht rostender Stahl) sowie 7225 und 7226 (anderer legierter Stahl), jeweils getrennt nach einer Breite von 600 mm oder mehr und weniger als 600 mm. Stabstahl, Profile, Walzdraht und Draht stehen in den Positionen 7213 bis 7217, 7221 bis 7223 und 7227 bis 7229.

Gültige vZTA je Position:keinewenigedie meisten
72010Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen72029Ferrolegierungen72030Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und …72043Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl720514Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl72060Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen …72079Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl720816Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …72092Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …721031Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …721114Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …721217Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl …72132Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl72145Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet …721522Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl721642Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl721777Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl72184Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug …721916Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl …722028Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl …72210Walzdraht aus nicht rostendem Stahl722251Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl722332Draht aus nicht rostendem Stahl72243Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen …72259Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl …722616Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl …72272Walzdraht aus anderem legierten Stahl722839Stabstahl und Profile …722911Draht aus anderem legierten Stahl

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 72?

  1. 1Abschnitt XV, Anmerkung 1Zu Abschnitt XV gehören nicht unter anderem Farben auf Metallpulverbasis, Cer-Eisen, Waren des Kapitels 71 und Waren der Abschnitte XVI bis XIX.
  2. 2Abschnitt XV, Anmerkung 2Als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gelten unter anderem Waren der Positionen 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 aus unedlen Metallen, ausgenommen Implantate für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke (Position 9021).
  3. 3Abschnitt XV, Anmerkung 3Die Anmerkung zählt die unedlen Metalle auf, darunter Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei und Zink.
  4. 4Abschnitt XV, Anmerkung 4Cermets sind mikroskopisch heterogene Erzeugnisse aus einem Metall und einem keramischen Bestandteil, einschließlich gesinterter Metallcarbide.
  5. 5Abschnitt XV, Anmerkung 5Legierungen unedler Metalle werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, außer Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74.
  6. 6Abschnitt XV, Anmerkung 6Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst jede Nennung eines unedlen Metalls auch die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellten Legierungen.
  7. 7Abschnitt XV, Anmerkung 7Zusammengesetzte Waren aus mehreren unedlen Metallen werden wie das gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht, wobei Eisen und Stahl und ihre Sorten als ein einziges Metall gelten.
  8. 8Abschnitt XV, Anmerkung 8Als Abfälle und Schrott gelten alle Abfälle und aller Schrott aus Metallen sowie Metallwaren, die endgültig unbrauchbar sind, und als Pulver Erzeugnisse, von denen mindestens 90 GHT durch ein Sieb mit 1 mm lichter Maschenweite gehen.
  9. 9Abschnitt XV, Anmerkung 9Die Begriffsbestimmung für Stangen (Stäbe) gilt im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81.
  10. 10Kapitel 72, Anmerkung 1Roheisen ist eine Eisen-Kohlenstoff-Legierung mit mehr als 2 GHT Kohlenstoff, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar ist, und Spiegeleisen eine solche mit mehr als 6 bis 30 GHT Mangan.
  11. 11Kapitel 72, Anmerkung 2Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie die gewichtsmäßig vorherrschende Sorte behandelt.
  12. 12Kapitel 72, Anmerkung 3Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Erzeugnisse werden nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen der entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zugewiesen.
  13. 13Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1Kapitel 72 definiert legiertes Roheisen, nicht legierten Automatenstahl und Silicium-Elektrostahl anhand bestimmter Anteile einzelner Elemente.
  14. 14Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 2Eine Ferrolegierung gilt als binär, ternär oder quaternär, je nachdem wie viele Legierungselemente den Mindestanteil überschreiten, und wird danach der betreffenden Unterposition der Position 7202 zugewiesen.
  15. 15Kapitel 72, Zusätzliche Anmerkung 1Elektrobleche und -bänder sind über ihre Ummagnetisierungsverluste definiert, Weißbleche und -bänder über Dicke und eine metallische Überzugsschicht mit Zinn.
Alle 15 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 2
2. In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“: a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen, ausgenommen Waren, die nach ihrer Beschaffenheit zur ausschließlichen Verwendung als oder in Implantaten für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke konzipiert sind (Position 9021); b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 7
7. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 9
9. Im Sinne der Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können auch über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel des Kapitels 74 gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. Dies gilt entsprechend für die Waren des Kapitels 81. b) Profile: gewalzte …
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 72 — und in Bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt — gelten als: a) Roheisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können: — 10 GHT oder weniger Chrom, — 6 GHT oder weniger Mangan, — 3 GHT oder weniger Phosphor, — 8 GHT oder weniger Silicium, — 10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt. b) Spiegeleisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 a) entsprechen. c) Ferrolegierungen Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen: — mehr als 10 GHT Chrom, — mehr als 30 GHT Mangan, — mehr als 3 GHT Phosphor, — mehr als 8 GHT Silicium, — mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer. d) Stahl Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff …
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 2
2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.
Wortlaut · Kapitel 72, Anmerkung 3
3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 1
1. In Kapitel 72 gelten als: a) legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: — mehr als 0,2 GHT Chrom, — mehr als 0,3 GHT Kupfer, — mehr als 0,3 GHT Nickel, — mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium; b) nicht legierter Automatenstahl nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: — 0,08 GHT oder mehr Schwefel, — 0,1 GHT oder mehr Blei, — mehr als 0,05 GHT Selen, — mehr als 0,01 GHT Tellur, — mehr als 0,05 GHT Bismut; c) Silicium-Elektrostahl legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht; d) Schnellarbeitsstahl legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten; e) Mangan-Silicium-Stahl legierte Stähle, die — 0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff, — 0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und — 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.
Wortlaut · Kapitel 72, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt: Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen. Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten „anderen Elemente“ einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.
Wortlaut · Kapitel 72, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: — Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209.16.10, 7209.17.10, 7209.18.10, 7209.26.10, 7209.27.10, 7209.28.10 und 7211.23.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): — 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, — 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, — 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm. — Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210.12.20, 7210.70.10, 7212.10.10 und 7212.40.20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. — Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224.10.10, 7224.90.02, 7225.30.10, 7225.40.12, 7226.91.20, 7228.30.20, 7228.40.10, 7228.50.20 und 7228.60.20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: — weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; — 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; — mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 GHT bis 15 GHT Chrom; — 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und …

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 72

77 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 72. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 72

6 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 2 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 72. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 72, AllgemeinesA. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228). Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten: — weist dieser Veränderungen auf, die sich nicht regelmäßig wiederholen, so handelt es sich um ein …

Einreihungsverordnungen (6)

VerordnungWareNummer
2023/142704.07.2023Feuerverzinkte flachgewalzte Bleche aus unlegiertem Stahl mit einer Breite zwischen 1 060 und 1 250 mm und einem Aluminium-Zink-Überzug gehören in die Warennummer 7210.70.80.7210.70.80
2020/69315.05.2020Ein Band aus legiertem Stahl, anderer als nicht rostender Stahl, mit einer Breite von etwa 30 mm und einer Dicke von etwa 0,02 mm in Rollen gehört in die Warennummer 7228.60.80.7228.60.80
2018/40714.03.2018Braune Schmelzkorund-Schlacke, ein Nebenprodukt bei der Herstellung von Elektrokorund mit 75 GHT Eisen, gehört in die Warennummer 7202.29.90.7202.29.90
902/9620.05.1996Ferrosilicium mit ca. 40 GHT Eisen und ca. 47 GHT Silicium gehört in die Warennummer 7202.29.00.7202.29.00
2275/8825.07.1988Ein stranggegossenes flaches Erzeugnis aus nichtlegiertem Stahl mit gewalzten Kanten und den Abmessungen 1 700 mm × 6 000 × 70 mm gehört in die Position 7208 und nicht in die Position 7207, weil sich die Abmessungen nicht durch einfaches Vorwalzen ergeben.7208
2275/8825.07.1988Ein stranggegossenes flaches Erzeugnis aus nichtlegiertem Stahl mit geschnittenen Kanten und den Abmessungen 2 520 mm × 4 400 × 90 mm gehört in die Position 7208 und nicht in die Position 7207, weil sich die Abmessungen nicht durch einfaches Vorwalzen ergeben.7208

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-248/9202.08.1993Der Begriff „auf vier Flächen gewalzt“ in der Warennummer 7211.21.00 bezieht sich nur auf das angewandte Herstellungsverfahren.

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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