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Position · 4-stelligDual-Use

Position 7503 – Abfälle und Schrott aus Nickel

Position im Zolltarif

75Kapitel03Position

Zu dieser Position gehören Abfälle und Schrott aus Nickel. Dazu zählen auch Waren aus Nickel, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar sind. Nickel in Rohform gehört in Position 7502, Pulver und Flitter aus Nickel in Position 7504.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7503?

Die Position 7503 ist nach der Art des Nickels in zwei Zolltarifnummern unterteilt: 7503.00.10.00.0 für Abfälle und Schrott aus nicht legiertem Nickel und 7503.00.90.00.0 für Abfälle und Schrott aus Nickellegierungen. Nicht legiertes Nickel ist Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern der Cobaltgehalt höchstens 1,5 GHT beträgt und der Gehalt an Eisen höchstens 0,5 GHT, an Sauerstoff höchstens 0,4 GHT und an jedem anderen Element höchstens 0,3 GHT beträgt. Nickellegierungen sind metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, der Gehalt eines anderen Elements seine Höchstgrenze überschreitet oder die anderen Elemente außer Nickel und Cobalt insgesamt mehr als 1 GHT ausmachen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelNickel und Waren daraus
PositionAbfälle und Schrott, aus NickelDiese Seite
Zolltarifnummeraus nicht legiertem Nickel
0 % · 0 vZTA
Zolltarifnummeraus Nickellegierungen
0 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7503

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleREACH · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7503

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 75, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) nicht legiertes Nickel: Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern 1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und 2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element | | Höchstgrenze in GHT Fe | Eisen | 0,5 O | Sauerstoff | 0,4 Andere Elemente, je | | 0,3 b) Nickellegierungen: metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern 1) der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, 2) der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder 3) der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

04Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7503

Die zwei Warennummern der Position 7503 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727503.00.10.00.0eingeführt · aus nicht legiertem Nickel
  2. 01.01.19727503.00.90.00.0eingeführt · aus Nickellegierungen

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7503

Welche Zolltarifnummer aus Position 7503 gilt für Abfälle und Schrott aus nicht legiertem Nickel?

Abfälle und Schrott aus nicht legiertem Nickel gehören in die Zolltarifnummer 7503.00.10.00.0, sofern Nickel und Cobalt insgesamt 99 GHT oder mehr ausmachen, der Cobaltgehalt höchstens 1,5 GHT beträgt und der Gehalt an Eisen höchstens 0,5 GHT, an Sauerstoff höchstens 0,4 GHT und an jedem anderen Element höchstens 0,3 GHT beträgt. Ist Nickel gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrschend und liegt der Cobaltgehalt über 1,5 GHT, überschreitet ein anderes Element seine Höchstgrenze oder ergeben die anderen Elemente außer Nickel und Cobalt insgesamt mehr als 1 GHT, gehört das Metall in die Zolltarifnummer 7503.00.90.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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