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Position · 4-stellig

Position 7903 – Zinkstaub, Pulver und Flitter aus Zink

Position im Zolltarif

79Kapitel03Position

Zu dieser Position gehören Zinkstaub sowie Staub, Pulver und Flitter aus Zink. Abfälle und Schrott aus Zink gehören in Position 7902, Stangen, Profile und Draht aus Zink in Position 7904.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 7903 gilt für Ihr Zinkpulver?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 7903?

Die Position wird nach Zinkstaub und anderen Erzeugnissen unterteilt. Zinkstaub gehört in die Unterposition 7903.10 mit der Zolltarifnummer 7903.10.00.00.0. Staub, Pulver und Flitter aus Zink, die kein Zinkstaub sind, gehören in die Unterposition 7903.90 mit der Zolltarifnummer 7903.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittUnedle Metalle und Waren daraus
KapitelZink und Waren daraus
PositionStaub, Pulver und Flitter, aus ZinkDiese Seite
ZolltarifnummerZinkstaub
2,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,5 % · 0 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 2 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 7903

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 7903. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 7903

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 7903

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 5
5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 6
6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.
Wortlaut · Abschnitt XV, Anmerkung 8
8. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott 1) jegliche Abfälle und jeglicher Schrott aus Metallen; 2) Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.
Wortlaut · Kapitel 79, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als: a) nicht legiertes Zink: Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr. b) Zinklegierungen: metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt. c) Zinkstaub: Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 µm (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 7903

Die zwei Warennummern der Position 7903 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19727903.10.00.00.0eingeführt · Zinkstaub
  2. 01.01.19727903.90.00.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 7903

Welche Zolltarifnummer gilt für Zinkstaub und welche für andere Erzeugnisse in Position 7903?

Zinkstaub gehört in die Zolltarifnummer 7903.10.00.00.0, alle übrigen Staube, Pulver und Flitter aus Zink in die Zolltarifnummer 7903.90.00.00.0. Zinkstaub ist Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird, aus kugelförmigen Partikeln besteht, mit mindestens 80 GHT durch ein Sieb mit 63 µm Maschenweite geht und mindestens 85 GHT metallisches Zink enthält.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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