01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8514?
Die Position gliedert sich zuerst in Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung, zu denen heißisostatische Pressen (8514.11.00.00.0), die Unterposition 8514.19 mit Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken (8514.19.10.00.0) sowie andere Öfen (8514.19.80.00.0) gehören. Induktionsöfen (8514.20.10.00.0) und Öfen mit dielektrischer Erwärmung (8514.20.80.00.0) bilden die Unterposition 8514.20. Unter andere Öfen fallen Elektronenstrahlöfen (Unterposition 8514.31), Plasma- und Vakuum-Lichtbogenöfen (Unterposition 8514.32) und Öfen der Unterposition 8514.39, jeweils mit einer Unterscheidung nach Öfen für gedruckte Schaltungen oder andere. Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung tragen 8514.40.00.00.0, Teile sind in 8514.90 gegliedert, wobei 8514.90.30.00.0 Teile anderer Öfen der Warennummern 8514.31.10, 8514.32.10 oder 8514.39.10 und 8514.90.70.00.0 alle übrigen Teile erfasst.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 14 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8514
2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8514. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8514
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8514
Anmerkungen (6)
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8514
Die 14 Warennummern der Position 8514 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20228514.11.00.00.0eingeführt · heißisostatische Pressen
- 01.01.20228514.19.10.00.0eingeführt · Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken
- 01.01.20228514.19.80.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728514.20.10.00.0eingeführt · Induktionsöfen · zuletzt geändert 01.01.2007
- 01.01.19988514.20.80.00.0eingeführt · Öfen mit dielektrischer Erwärmung · zuletzt geändert 04.01.2025
- 01.01.20228514.31.10.00.0eingeführt · von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen oder …
- 01.01.20228514.31.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228514.32.10.00.0eingeführt · von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen oder …
- 01.01.20228514.32.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228514.39.10.00.0eingeführt · von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung gedruckter Schaltungen oder …
- 01.01.20228514.39.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728514.40.00.00.0eingeführt · andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer …
- 01.01.20178514.90.30.00.0eingeführt · von anderen Öfen der Unterpositionen 8514.31.10, 8514.32.10 oder 8514.39.10 · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.20178514.90.70.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8514
Welche Zolltarifnummer gilt für einen Induktionsofen in Position 8514?
Induktionsöfen gehören in 8514.20.10.00.0. Öfen mit dielektrischer Erwärmung gehören in 8514.20.80.00.0, beide Nummern liegen in der Unterposition 8514.20.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

