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Abschnitt XVI · Kap. 84 bis 85Dual-Use

Kapitel 84 des Zolltarifs – Maschinen und mechanische Geräte

Kapitel im Zolltarif

84Kapitel

Kapitel 84 umfasst Kernreaktoren, Kessel, Motoren und Turbinen, Pumpen, Maschinen für Industrie, Landwirtschaft, Metallbearbeitung und Datenverarbeitung, mechanische Geräte sowie deren Teile. Im Unterschied zum Nachbarkapitel 85 gehören Staubsauger der Position 8508 und elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509 nicht hierher.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 84 im Zolltarif?

Abschnitt XVI umfasst die Kapitel 84 und 85. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davonDiese Seite
PositionKernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren …
4 Nr. · 2 vZTA
PositionDampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel …
6 Nr. · 12 vZTA
PositionZentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402
4 Nr. · 11 vZTA
PositionHilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer …
3 Nr. · 1 vZTA
PositionGeneratorgas- und Wassergaserzeuger …
2 Nr. · 0 vZTA
PositionDampfturbinen
5 Nr. · 2 vZTA
PositionHub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
18 Nr. · 43 vZTA
PositionKolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
38 Nr. · 5 vZTA
PositionTeile …
3 Nr. · 159 vZTA
PositionWasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür
6 Nr. · 0 vZTA
PositionTurbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
13 Nr. · 44 vZTA
PositionAndere Motoren und Kraftmaschinen
14 Nr. · 154 vZTA
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

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86 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 84?

Die Positionen 8401 bis 8412 betreffen Kernreaktoren, Kessel, Verbrennungsmotoren, Dampf-, Wasser- und Gasturbinen sowie Motoren und ihre Teile. Die Positionen 8413 bis 8424 umfassen Pumpen, Ventilatoren, Kälte- und Ofentechnik, Walzwerke, Zentrifugen, Waagen und Sprühgeräte, die Positionen 8425 bis 8431 Hebe- und Fördergeräte sowie Erdbewegungsmaschinen. Es folgen Land- und Lebensmitteltechnik (8432 bis 8438), Papier, Druck, Textil und Leder (8439 bis 8453), Metallbearbeitung (8454 bis 8468), Büro- und Datenverarbeitung (8470 bis 8479), Gießerei, Armaturen, Lager und Dichtungen (8480 bis 8484), additive Fertigung und Halbleitertechnik (8485 und 8486) sowie Teile (8487).

Gültige vZTA je Position:keinewenigedie meisten
84012Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren …840212Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel …840311Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 840284041Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer …84050Generatorgas- und Wassergaserzeuger …84062Dampfturbinen840743Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung84085Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)8409159Teile …84100Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür841144Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen8412154Andere Motoren und Kraftmaschinen8413595Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten8414536Luft- oder Vakuumpumpen …841576Klimageräte …84168Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff …841723Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen …8418229Kühl- und Gefrierschränke …8419253Apparate …84203Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) …8421733Zentrifugen …8422152Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von …8423110Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen) …8424461Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen …8425250Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden842616Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane …8427190Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und …8428182Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen …842923Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) …843044Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren …8431436Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen …8432151Maschinen …8433117Maschinen …84346Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte843526Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte …8436104Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft …84372Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen …8438114Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen …843922Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen …84400Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen844133Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff …84424Maschinen …8443114Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten …84440Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken …84453Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum …84460Webmaschinen84473Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- …844811Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445 …84491Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder …845020Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung845136Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen …845211Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel …84531Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten …84546Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots …84550Metallwalzwerke und Walzen dafür845619Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser- …84570Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen …84581Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung84591Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf …846017Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen …84618Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen …846251Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden …84635Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder …846448Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton …846529Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe- …8466151Teile und Zubehör …8467297Pneumatische …84683Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen …84706Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen …8471655Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder …847233Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen …8473144Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen) …847426Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern …84750Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten …84767Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten- …847752Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder …847816Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak …84791.398Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion …848014Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für …84811.178Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel …8482121Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)8483691Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln …848453Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen …848517Maschinen für die additive Fertigung848659Maschinen …8487210Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten …

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 84?

  1. 1Abschnitt XVI, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XVI gehören Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des Kapitels 39 oder aus vulkanisiertem Kautschuk, technische Waren aus Leder und Lochkarten für Jacquardmaschinen.
  2. 2Abschnitt XVI, Anmerkung 2Teile von Maschinen werden nach der Position eingereiht, für die sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt sind, sofern sie nicht selbst als Waren einer Position der Kapitel 84 oder 85 gelten.
  3. 3Abschnitt XVI, Anmerkung 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden kombinierte Maschinen und Maschinen mit mehreren Funktionen nach ihrer Hauptfunktion eingereiht.
  4. 4Abschnitt XVI, Anmerkung 4Besteht eine Maschine aus miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine bestimmte Funktion ausüben, gehört das Ganze in die Position dieser Funktion.
  5. 5Abschnitt XVI, Anmerkung 5Der Begriff Maschinen umfasst im Abschnitt alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der Kapitel 84 und 85.
  6. 6Abschnitt XVI, Anmerkung 6Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten sind unbrauchbar gemachte Baugruppen oder Waren, die nicht zum Schutz einzelner Stücke verpackt sind, gemischte Sendungen mit anderen Abfällen gehören in Position 8549.
  7. 7Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1Zur Montage oder Instandhaltung benötigte Werkzeuge werden wie die Maschinen eingereiht, zu denen sie gehören, wenn sie mit diesen gestellt werden.
  8. 8Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2Auf Verlangen der Zollstelle sind Unterlagen wie Warenbeschreibung, Prospekte oder Fotos vorzulegen, bei zerlegten Maschinen zusätzlich ein Montageplan.
  9. 9Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3Auf Antrag und bei Erfüllung der festzusetzenden Voraussetzungen gilt die Allgemeine Vorschrift 2 Buchstabe a auch für Maschinen, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
  10. 10Kapitel 84, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 84 gehören Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68, keramische Maschinen aus Kapitel 69, Glaswaren für Laboratorien, Staubsauger der Position 8508 und elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509.
  11. 11Kapitel 84, Anmerkung 2Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 passen, gehören in die erste Gruppe, wobei für Position 8419 Ausnahmen gelten.
  12. 12Kapitel 84, Anmerkung 3Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen gehören in Position 8456, auch wenn sie zugleich in eine der Positionen 8457 bis 8461, 8464 oder 8465 passen.
  13. 13Kapitel 84, Anmerkung 4Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen als Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen oder Transfermaschinen, wobei Drehmaschinen, die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, nicht dazu gehören.
  14. 14Kapitel 84, Anmerkung 5Im Sinne der Position 8462 besteht eine Längsteilanlage aus Abwickelgerät, Richtmaschine, Längsteilmaschine und Aufwickelgerät, eine Ablänganlage aus Abwickelgerät, Richtmaschine und Trennschere.
  15. 15Kapitel 84, Anmerkung 6Automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Position 8471 speichern Programm und nötige Daten, sind frei programmierbar und können ohne menschliche Mitwirkung ein Programm ausführen, das sie aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern.
  16. 16Kapitel 84, Anmerkung 7Zu Position 8482 gehören nur polierte Stahlkugeln mit einem Grenzabmaß von höchstens ± 1 v. H. des Nennmaßes und höchstens ± 0,05 mm, andere Stahlkugeln gehören zu Position 7326.
  17. 17Kapitel 84, Anmerkung 8Maschinen mit vielseitiger Verwendung gehören zur Position ihres Hauptverwendungszwecks, ist dieser nicht feststellbar, gehören sie zu Position 8479, Maschinen für Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel gehören stets dorthin.
  18. 18Kapitel 84, Anmerkung 9Im Sinne der Position 8470 gilt als im Taschenformat nur, was Abmessungen von 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigt.
  19. 19Kapitel 84, Anmerkung 10Additive Fertigung (3D-Druck) ist der schichtweise Aufbau von Gegenständen aus einem digitalen Modell, entsprechende Maschinen gehören in Position 8485, vorbehaltlich der Anmerkungen 1 zu Abschnitt XVI und 1 zu Kapitel 84.
  20. 20Kapitel 84, Anmerkung 11Zur Position 8486 gehören Maschinen für Halbleiterbauelemente und elektronische integrierte Schaltungen, wobei Halbleiterbauelemente auch lichtempfindliche Bauelemente und Leuchtdioden umfassen.
  21. 21Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 1Bearbeitungszentren der Unterposition 8465.20 sind nur Werkzeugmaschinen für Holz, Kork, Knochen, Hartkautschuk, Hartkunststoff oder ähnlich harte Stoffe mit automatischem Werkzeugwechsel.
  22. 22Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 2Ein System im Sinne der Unterposition 8471.49 besteht aus mindestens Zentraleinheit, Eingabeeinheit wie Tastatur oder Scanner und Ausgabeeinheit wie Bildschirm oder Drucker.
  23. 23Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 3Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung gehören unabhängig von ihrer Bauart in Unterposition 8481.20, die allen anderen Unterpositionen der Position 8481 vorgeht.
  24. 24Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 4Zu Unterposition 8482.40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren Durchmesser höchstens 5 mm beträgt und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers hat.
  25. 25Kapitel 84, Zusätzliche Anmerkung 1Als Motoren für Luftfahrzeuge der Unterpositionen 8407.10 und 8409.10 gelten nur Motoren, die zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.
  26. 26Kapitel 84, Zusätzliche Anmerkung 2Zur Warennummer 8471.70.30 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von Datenverarbeitungsmaschinen sind und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.
Alle 26 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht: a) Förderbänder oder Treibriemen, aus Kunststoffen des Kapitels 39 oder aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) oder andere Waren von der Art wie sie in Maschinen, Apparaten, mechanischen Geräten oder elektrotechnischen Waren verwendet werden oder zu anderen technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Pelzfellen (Position 4303); c) Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger, aus Stoffen aller Art (z. B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV); d) Lochkarten für Jacquard- oder ähnliche Maschinen (z. B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV); e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911); f) Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522); g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); h) Bohrgestänge (Position 7304); ij) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV); k) Waren des Kapitels 82 oder 83; l) Waren des Abschnitts XVII; m) Waren des Kapitels 90; n) Uhrmacherwaren (Kapitel 91); o) auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten von …
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 6
6. A) Als „Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten“ gelten in der Nomenklatur elektrische und elektronische Baugruppen, Leiterplatten und elektrische oder elektronische Waren, die: a) durch Bruch, Zerstörung oder andere Verfahren für ihren ursprünglichen Zweck unbrauchbar gemacht wurden oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr für eine Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederinstandsetzung, um sie wieder ihrem ursprünglichen Zweck zuzuführen, geeignet sind; und b) auf eine Weise verpackt oder versandt werden, die nicht dazu bestimmt ist, einzelne Waren vor einer Beschädigung beim Transport oder beim Be- oder Entladen zu schützen. B) Gemischte Sendungen von „Abfällen oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten“ und anderen Abfällen und Schrott sind in die Position 8549 einzureihen. C) Dieser Abschnitt gilt nicht für Siedlungsabfälle im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 38.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 84 gehören nicht: a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68; b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69); c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020); d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81); e) Staubsauger der Position 8508; f) elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Fotoapparate der Position 8525; g) Kühler für Waren des Abschnitts XVII; h) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 3
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 4
4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 5
5. Im Sinne der Position 8462 ist eine „Längsteilanlage“ für Flacherzeugnisse eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine, einer Längsteilmaschine und einem Aufwickelgerät besteht. Eine „Ablänganlage“ für Flacherzeugnisse ist eine Verarbeitungsanlage, die aus einem Abwickelgerät, einer Richtmaschine und einer Trennschere besteht.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 6
6. A) Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die 1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden; 2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen; 3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen, und 4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können. B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. C) Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: 1) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art; 2) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar, und 3) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen. Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der …
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 7
7. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt. Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 8
8. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen. Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 9
9. Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 10
10. Im Sinne der Position 8485 bezeichnet der Begriff „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) den Aufbau physischer Gegenstände anhand eines digitalen Modells durch schichtweises Auftragen sowie Härtung und Verfestigung eines Werkstoffs (z. B. von Metall, Kunststoffen oder Keramik). Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8485 entsprechen, in Position 8485 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 11
11. A) Die Anmerkungen 12 a) und 12 b) zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung oder in der Position 8486 verwendeten Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“. Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ jedoch auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden (LED). B) Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellen von Flachbildschirmen“ die Herstellung der Trägermaterialien, die in solchen Flachbildschirmen verwendet werden. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf einen Flachbildschirm. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst nicht die Kathodenstrahlröhrentechnologie. C) Zur Position 8486 gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte, von der Art, wie sie ausschließlich oder hautsächlich verwendet werden zum: 1) Herstellen oder zur Reparatur von Masken und Reticles; 2) Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen; 3) Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen. D) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8486 entsprechen, in Position 8486 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.
Wortlaut · Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne der Unterposition 8465.20 bezieht sich der Begriff „Bearbeitungszentren“ nur auf Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Kork, Knochen, Hartkautschuk, Hartkunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, welche verschiedenartige Bearbeitungen durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm ermöglichen.
Wortlaut · Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Im Sinne der Unterposition 8471.49 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 6 C zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.
Wortlaut · Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Im Sinne der Unterposition 8481.20 bezieht sich der Begriff „Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung“ auf Ventile, die speziell in der „Fluidtechnik“ bei der Übertragung in einem hydraulischen oder pneumatischen System verwendet werden, bei dem Energie in Form von unter Druck stehenden Medien (Flüssigkeit oder Gas) übertragen wird. Diese Ventile können von jeder Bauart sein (zum Beispiel Druckminderventile, Rückschlagventile). Unterposition 8481.20 hat gegenüber allen anderen Unterpositionen der Position 8481 Vorrang.
Wortlaut · Kapitel 84, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Zu Unterposition 8482.40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleichbleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.
Wortlaut · Kapitel 84, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 8407.10 und 8409.10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.
Wortlaut · Kapitel 84, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Zu Unterposition 8471.70.30 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 84

1.103 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 84. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 84

58 Einreihungsverordnungen, 35 Urteile und 22 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 84. Die neuesten:

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 84, AllgemeinesAls Verwendung „für die industrielle Montage“ im Sinne der Unterpositionen 8407.34.10, 8407.90.50 und 8408.20.10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe). Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im …

Einreihungsverordnungen (25)

VerordnungWareNummer
2024/262101.10.2024Ein taktischer Einsatzroboter mit Gleisketten-Fahrwerk und elektrischen Antrieben wurde in die Warennummer 8424.89.70 eingereiht.8424.89.70
2019/181123.10.2019Ein mobiler, elektrisch angetriebener Telepräsenzroboter mit zwei Rädern auf einer Achse wurde in die Warennummer 8428.90.90 eingereiht.8428.90.90
2019/64615.04.2019Eine gegossene Gleiskette aus Stahl mit gebohrten Löchern für Kettenschuhe wurde in die Warennummer 8431.49.20 eingereiht.8431.49.20
2019/64415.04.2019Ein Gerät zur genauen Übertragung von Flüssigkeitstropfen mit Mikroplatten-Aufnahmen und Ultraschallkopf wurde in die Warennummer 8479.89.97 eingereiht.8479.89.97
2018/148903.10.2018Eine Zusammenstellung aus Kunststoff mit Gartenschlauchverschraubungen, Sprühdüse und O-Ringen wurde in die Warennummer 8481.80.99 eingereiht.8481.80.99
2018/22009.02.2018Ein mechanischer Handstreuwagen mit Rotationsstreuer und Gewebeplane wurde in die Warennummer 8424.89.70 eingereiht.8424.89.70

Urteile des EuGH (10)

UrteilKernsatz
T-321/2510.06.2026Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für eine selbstfahrende Maschine mit Elektromotor und Hebevorrichtung mit Plattform und Sicherheitskorb aus.
C-760/1904.02.2021Die Prüfung ergab nichts, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 zur Einreihung bestimmter Waren berühren könnte.
C-97/1514.07.2016Das Urteil legt die Kombinierte Nomenklatur für sogenannte Screenplays aus, Apparate, deren Funktion im Ausgangsverfahren strittig war.
C-552/1410.12.20151. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Canon Europa NV trägt die Kosten.

15 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Verlauf

Verlauf der Warennummern in Kapitel 84

Zum 01.01.2026 wurden 5 Nummern in Kapitel 84 neu gefasst.

  1. 01.01.20268410.90.00aufgehoben · aufgeteilt in 8410.90.10, 8410.90.20, 8410.90.90
  2. 01.01.20268412.90.80aufgehoben · aufgeteilt in 8412.90.60, 8412.90.70
  3. 01.01.20268410.90.10neu eingeführt · aus 8410.90.00
  4. 01.01.20268410.90.20neu eingeführt · aus 8410.90.00
  5. 01.01.20268410.90.90neu eingeführt · aus 8410.90.00
  6. 01.01.20268412.90.60neu eingeführt · aus 8412.90.80
  7. 01.01.20268412.90.70neu eingeführt · aus 8412.90.80
Gestrichene Nummern mit Nachfolgern

07Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 84

Sind HS-Codes wie HS-Code 84 Zolltarifnummern?

Nein, HS-Code 84 bezeichnet das Kapitel 84 und ist keine Zolltarifnummer. Anmeldefähig ist nur die 11-stellige Zolltarifnummer, für Pumpen zum Beispiel 8413.70.59.90.0.

Gehören Waren aus Kunststoff zu HS-Code 84?

Nicht alle. Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Kunststoffen gehören in die Position 8477, Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des Kapitels 39 gehören dagegen nicht zu Abschnitt XVI.

Wurden Nummern in HS-Code 84 zum 1. Januar 2026 geändert?

Ja, zum 1. Januar 2026 wurden Nummern des Kapitels 84 geändert. Die Warennummer 8410.90.00 wurde zu 8410.90.10, 8410.90.20 und 8410.90.90, die Warennummer 8412.90.80 zu 8412.90.60 und 8412.90.70.

Was gehört nicht zu HS-Code 84?

Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68 gehören nicht hierher, ebenso wenig keramische Maschinen des Kapitels 69 und Glaswaren für Laboratorien der Position 7017.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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