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Abschnitt XVI · Kap. 84 bis 85Dual-Use

Kapitel 85 des Zolltarifs – Elektrische Maschinen und Geräte

Kapitel im Zolltarif

85Kapitel

Kapitel 85 umfasst elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren sowie deren Teile, außerdem Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte für das Fernsehen und deren Teile und Zubehör. Nicht zu Kapitel 85 gehören Bettdecken, Heizkissen und Kleidung mit elektrischer Heizvorrichtung, Glaswaren der Position 7011, Maschinen der Position 8486, medizinische Staubsauger der Position 9018 sowie elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 85 im Zolltarif?

Abschnitt XVI umfasst die Kapitel 84 und 85. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
KapitelElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese GeräteDiese Seite
PositionElektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
28 Nr. · 377 vZTA
PositionStromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
14 Nr. · 11 vZTA
PositionTeile …
4 Nr. · 17 vZTA
PositionElektrische Transformatoren …
22 Nr. · 1.124 vZTA
PositionElektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind …
9 Nr. · 142 vZTA
PositionElektrische Primärelemente und Primärbatterien
13 Nr. · 35 vZTA
PositionElektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür …
12 Nr. · 147 vZTA
PositionStaubsauger
4 Nr. · 121 vZTA
PositionElektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor …
3 Nr. · 454 vZTA
PositionRasierapparate …
4 Nr. · 65 vZTA
PositionElektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser …
7 Nr. · 31 vZTA
PositionElektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der …
7 Nr. · 246 vZTA

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48 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 85?

Die Positionen 8501 bis 8504 erfassen Motoren, Generatoren, Umformer und Transformatoren. Die Positionen 8506 bis 8516 umfassen Batterien, Akkumulatoren, Haushalts- und Kleingeräte, Beleuchtung sowie Öfen, Löt- und Schweißgeräte und Warmwasserbereiter. Die Positionen 8517 bis 8529 betreffen Telekommunikation, Audio- und Videogeräte, Tonträger, Bildschirme, Sendegeräte und Fernsehgeräte mit ihren Teilen. Die Positionen 8530 bis 8549 umfassen Schalt- und Signaltechnik, Kondensatoren, Widerstände, Leiterplatten, Lampen, Röhren, Halbleiter, Leiter und Isolatoren, zuletzt Position 8549 für Abfälle oder Schrott.

Gültige vZTA je Position:keinewenigedie meisten
8501377Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate850211Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer850317Teile …85041.124Elektrische Transformatoren …8505142Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind …850635Elektrische Primärelemente und Primärbatterien8507147Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür …8508121Staubsauger8509454Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor …851065Rasierapparate …851131Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser …8512246Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der …8513207Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. …851425Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen …851548Löt- und Schweißmaschinen …8516853Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- …85171.065Fernsprechapparate …8518604Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher …8519143Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte852121Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe …85223Teile und Zubehör …852396Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen …8524216Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend8525414Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen …8526178Radargeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte8527113Rundfunkempfangsgeräte …8528539Monitore und Projektoren …8529122Teile …853017Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs- …8531211Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen …853245Elektrische Festkondensatoren …8533142Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer) …8534129Gedruckte Schaltungen853551Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen …85362.134Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen …8537696Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger …8538305Teile …8539395Elektrische Glühlampen und Entladungslampen …85403Glühkathoden- …8541243Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren …8542183Elektronische integrierte Schaltungen8543954Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion …85441.529Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte …854513Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen …85464Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art854792Isolierteile …854863Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten …85496Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 85?

  1. 1Abschnitt XVI, Anmerkung 1Nicht zu Abschnitt XVI gehören etwa Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des Kapitels 39 oder aus vulkanisiertem Kautschuk, Waren aus Leder oder Pelzfellen, Spulen, Hülsen und Lochkarten.
  2. 2Abschnitt XVI, Anmerkung 2Teile von Maschinen gehören grundsätzlich in die Position der Ware selbst, wenn sie eine Ware einer Position der Kapitel 84 oder 85 sind, mit Ausnahme bestimmter Teilepositionen wie 8503 oder 8522; andere Teile richten sich nach der Maschine, für die sie bestimmt sind.
  3. 3Abschnitt XVI, Anmerkung 3Kombinierte Maschinen und Maschinen mit mehreren Funktionen werden nach ihrer Haupttätigkeit eingereiht.
  4. 4Abschnitt XVI, Anmerkung 4Besteht eine Maschine aus miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine bestimmte Funktion ausüben, wird das Ganze in die Position eingereiht, die diese Funktion erfasst.
  5. 5Abschnitt XVI, Anmerkung 5Der Begriff Maschinen umfasst in Abschnitt XVI alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Kapiteln 84 und 85 genannten Art.
  6. 6Abschnitt XVI, Anmerkung 6Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten sind unbrauchbar gemachte elektrische Baugruppen, Leiterplatten und Waren, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr repariert werden können und lose oder in Sendungen, aber nicht einzeln verpackt gestellt werden.
  7. 7Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1Zur Montage oder Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge werden wie die Maschinen eingereiht, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden.
  8. 8Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2Auf Verlangen der Anmeldestelle oder Zollstelle muss der Anmelder erläuternde Unterlagen wie Warenbeschreibung, Prospekte oder Fotos vorlegen, bei zerlegten Maschinen zusätzlich Montageplan und Verzeichnis der Packstücke.
  9. 9Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3Auf Antrag und bei Erfüllung der festgesetzten Voraussetzungen gilt die Allgemeine Vorschrift 2 Buchstabe a auch für Maschinen, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
  10. 10Kapitel 85, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 85 gehören Bettdecken, Heizkissen, Kleidung mit elektrischer Heizvorrichtung, Glaswaren der Position 7011, Maschinen der Position 8486, medizinische Staubsauger der Position 9018 und elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.
  11. 11Kapitel 85, Anmerkung 2Waren, die sowohl unter 8501 bis 8504 als auch unter 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 fallen können, gehören in die fünf zuletzt genannten Positionen, Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß jedoch zu Position 8504.
  12. 12Kapitel 85, Anmerkung 3Akkumulatoren im Sinne der Position 8507 umfassen auch Waren mit Hilfsvorrichtungen wie Steckern, Temperaturreglern oder Stromkreisschutzvorrichtungen sowie Teile des Schutzgehäuses.
  13. 13Kapitel 85, Anmerkung 4Zu Position 8509 gehören übliche Haushaltsgeräte wie Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerer, Frucht- und Gemüsepressen ohne Gewichtsgrenze sowie andere Geräte bis 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abzugshauben mit eingebautem Ventilator.
  14. 14Kapitel 85, Anmerkung 5Im Sinne der Position 8517 sind Smartphones Telefone für zellulare Netzwerke mit einem mobilen Betriebssystem, das die Funktionen einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ausführen kann.
  15. 15Kapitel 85, Anmerkung 6Im Sinne der Position 8523 gelten Speichervorrichtungen mit integrierten Flashspeichern als nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und Karten mit eingelassenen integrierten Schaltungen als intelligente Karten (smart cards).
  16. 16Kapitel 85, Anmerkung 7Flachbildschirmmodule der Position 8524 sind zur Informationsanzeige bestimmte Geräte mit mindestens einem Anzeigebildschirm, die vor Gebrauch in Waren anderer Positionen eingebaut werden, ohne Module mit Komponenten zur Umwandlung von Videosignalen.
  17. 17Kapitel 85, Anmerkung 8Gedruckte Schaltungen der Position 8534 sind Schaltungen mit aufgebrachten Leiterbahnen oder Elementen auf einem isolierenden Träger, ohne Bauelemente, die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können.
  18. 18Kapitel 85, Anmerkung 9Verbinder für optische Fasern der Position 8536 richten die Fasern in einem digitalen drahtgebundenen System an den Enden nur mechanisch aus und üben keine andere Funktion wie Verstärken oder Verändern eines Signals aus.
  19. 19Kapitel 85, Anmerkung 10Zu Position 8537 gehören nicht kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate, sie fallen in Position 8543.
  20. 20Kapitel 85, Anmerkung 11Im Sinne der Position 8539 umfassen LED-Lichtquellen LED-Module ohne Sockel zum Einsetzen in eine Leuchte sowie LED-Lampen, die mindestens ein LED-Modul enthalten.
  21. 21Kapitel 85, Anmerkung 12Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind Halbleiterbauelemente Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter Einfluss eines elektrischen Feldes beruht, einschließlich halbleiterbasierter Transducer.
  22. 22Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 1Zu Unterposition 8525.81 gehören nur Hochgeschwindigkeits-Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameras mit mindestens einer der Eigenschaften: Aufzeichnungsgeschwindigkeit über 0,5 mm/μs, zeitliche Auflösung von 50 ns oder weniger oder Bildrate über 225 000 Bilder pro Sekunde.
  23. 23Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 2Unterposition 8525.82 erfasst strahlungsfeste Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameras, die in hoch strahlender Umgebung funktionieren und einer Gesamtstrahlendosis von mehr als 50 × 10³ Gy (Silizium) standhalten.
  24. 24Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 3Unterposition 8525.83 erfasst Nachtsicht-Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameras mit einer Fotokathode, Wärmebildkameras gehören nicht dazu und fallen in der Regel in Unterposition 8525.89.
  25. 25Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 4Zu Unterposition 8527.12 gehören nur Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker und ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe Energiequelle betrieben werden und höchstens 170 mm × 100 mm × 45 mm groß sind.
  26. 26Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 5Ausgebrauchte Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren gelten für die Unterpositionen 8549.11 bis 8549.19 als solche, wenn sie aus Gründen wie Bruch, Zerstörung oder Abnutzung nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind.
  27. 27Kapitel 85, Zusätzliche Anmerkung 1Tonwiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem gehören nicht zu den Warennummern 8519.20.10 oder 8519.30.00.
Alle 27 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 1
1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht: a) Förderbänder oder Treibriemen, aus Kunststoffen des Kapitels 39 oder aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) oder andere Waren von der Art wie sie in Maschinen, Apparaten, mechanischen Geräten oder elektrotechnischen Waren verwendet werden oder zu anderen technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Pelzfellen (Position 4303); c) Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger, aus Stoffen aller Art (z. B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV); d) Lochkarten für Jacquard- oder ähnliche Maschinen (z. B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV); e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911); f) Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522); g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); h) Bohrgestänge (Position 7304); ij) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV); k) Waren des Kapitels 82 oder 83; l) Waren des Abschnitts XVII; m) Waren des Kapitels 90; n) Uhrmacherwaren (Kapitel 91); o) auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten von …
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 2
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 6
6. A) Als „Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten“ gelten in der Nomenklatur elektrische und elektronische Baugruppen, Leiterplatten und elektrische oder elektronische Waren, die: a) durch Bruch, Zerstörung oder andere Verfahren für ihren ursprünglichen Zweck unbrauchbar gemacht wurden oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr für eine Reparatur, Wiederaufarbeitung oder Wiederinstandsetzung, um sie wieder ihrem ursprünglichen Zweck zuzuführen, geeignet sind; und b) auf eine Weise verpackt oder versandt werden, die nicht dazu bestimmt ist, einzelne Waren vor einer Beschädigung beim Transport oder beim Be- oder Entladen zu schützen. B) Gemischte Sendungen von „Abfällen oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten“ und anderen Abfällen und Schrott sind in die Position 8549 einzureihen. C) Dieser Abschnitt gilt nicht für Siedlungsabfälle im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 38.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 85 gehören nicht: a) Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Kleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; b) Glaswaren der Position 7011; c) Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8486; d) Staubsauger von der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art (Position 9018); oder e) elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 2
2. Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 3
3. Im Sinne der Position 8507 umfasst der Begriff „elektrische Akkumulatoren“ auch solche Waren, die mit Hilfsvorrichtungen ausgestattet sind, die der Funktion des Akkumulators (des Speicherns oder der Versorgung mit Strom) dienen oder vor Zerstörung schützen, wie z.B. elektrische Stecker, Temperaturreglereinheiten (z.B. Thermistoren) und Stromkreisschutzvorrichtungen. Sie können auch Teile des Schutzgehäuses der Waren enthalten, in denen sie verwendet werden sollen.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 4
4. Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind: a) Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht; b) andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8467) und Elektrowärmegeräte (Position 8516).
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 5
5. Im Sinne der Position 8517 bezeichnet der Begriff „Smartphones“ Telefone für zellulare Netzwerke, ausgestattet mit einem mobilen Betriebssystem, das dafür ausgelegt ist, die Funktionen einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine wie Herunterladen und gleichzeitiges Ausführen mehrerer Anwendungen auszuführen, auch Anwendungen Dritter, auch andere Funktionen wie digitale Kameras und Navigationssysteme umfassend.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 6
6. Im Sinne der Position 8523 gelten: a) als „nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtung“ (z. B. „Flash Memory Card“ oder „Flash Electronic Storage Card“) Speichervorrichtungen mit einer elektrischen Anschlussvorrichtung, die im gleichen Gehäuse einen oder mehrere Flashspeicher (z. B. „Flash E2PROM“) in Form von auf gedruckten Schaltungen montierten integrierten Schaltungen enthalten. Sie können einen Controller in Form einer integrierten Schaltung und diskrete passive Bauelemente wie Kondensatoren und Widerstände enthalten; b) als „intelligente Karten (smart cards)“, Karten, mit einer oder mehreren in ihnen als Mikroplättchen (Chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltungen (Mikroprozessor, Schreib-/Lesespeicher (RAM - random access memory) oder Festwertspeicher (ROM - read-only memory)). Diese Karten dürfen Kontakte, einen Magnetstreifen oder eine eingelassene Antenne, aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 7
7. Im Sinne der Position 8524 bezeichnen „Flachbildschirmmodule“ Geräte oder Apparate zur Informationsanzeige, mindestens mit einem Anzeigebildschirm ausgestattet, die dazu bestimmt sind, vor Gebrauch in Waren anderer Positionen eingebaut zu werden. Anzeigebildschirme für Flachbildschirmmodule umfassen unter anderem Bildschirme mit flacher, gekrümmter, biegsamer, faltbarer oder dehnbarer Form. Flachbildschirmmodule können zusätzliche Elemente enthalten, auch solche, die zum Empfang von Videosignalen und zur Pixelzuweisung dieser Signale auf der Anzeige nötig sind. Die Position 8524 umfasst jedoch nicht Anzeigemodule, die mit Komponenten für die Umwandlung von Videosignalen (z. B. einem integrierten Skalierungsschaltkreis, einem integrierten Dekodierschaltkreis oder einem Anwendungsprozessor) ausgestattet sind oder auf andere Weise den Charakter von Waren anderer Positionen erhalten haben. Die Einreihung von Flachbildschirmmodulen im Sinne dieser Anmerkung in die Position 8524 hat Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 8
8. „Gedruckte Schaltungen“ im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der „Schichtschaltungen“ Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z. B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) — einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden — aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z. B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können. Der Begriff „gedruckte Schaltungen“ umfasst weder Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind, noch einzelne diskrete Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlussstücken ausgestattet sein. Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Position 8542, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 9
9. Im Sinne der Position 8536 gelten als „Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel“ Verbinder, die lediglich dazu dienen, die optischen Fasern in einem digitalen drahtgebundenen System an den Enden zueinander mechanisch auszurichten. Sie üben keine andere Funktion, wie z. B. Verstärken, Wiederherstellen oder Verändern eines Signals aus.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 10
10. Zu Position 8537 gehören nicht kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate (Position 8543).
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 11
11. Im Sinne der Position 8539 umfasst der Begriff „Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)“ a) „Leuchtdiodenmodule (LED-Module)“, bei denen es sich um elektrische Lichtquellen handelt, die auf Leuchtdioden (LED) basieren, welche in elektrischen Schaltkreisen angeordnet sind und weitere, z. B. elektrische, mechanische, thermische oder optische Bauelemente enthalten. Sie können auch mit diskreten aktiven Bauelementen, diskreten passiven Bauelementen oder Waren der Position 8536 oder 8542 zur Stromversorgung oder -regelung ausgestattet sein. Leuchtdiodenmodule (LED-Module) besitzen keinen Sockel, der zum einfachen Einsetzen oder Austauschen in einer Leuchte dient und der den mechanischen Halt und elektrischen Kontakt ermöglicht. b) „Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen)“, bei denen es sich um elektrische Lichtquellen handelt, die mindestens ein Leuchtdiodenmodul (LED-Modul) enthalten, welches weitere, z. B. elektrische, mechanische, thermische oder optische Bauelemente enthält. Leuchtdiodenmodule (LED-Module) unterscheiden sich darin von Leuchtdiodenlampen (LED-Lampen), dass die Lampen einen Sockel besitzen, der zum einfachen Einsetzen oder Austauschen in einer Leuchte dient und der den mechanischen Halt und elektrischen Kontakt ermöglicht.
Wortlaut · Kapitel 85, Anmerkung 12
12. Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind: a) i) „Halbleiterbauelemente“ Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht oder halbleiterbasierte Transducer. Halbleiterbauelemente können auch Baugruppen aus vielen Bauelementen umfassen, die auch mit Nebenfunktionen erfüllenden aktiven und passiven Bauelementen ausgestattet sein können. Im Sinne dieser Definition sind „halbleiterbasierte Transducer“ halbleiterbasierte Sensoren, halbleiterbasierte Aktuatoren, halbleiterbasierte Resonatoren und halbleiterbasierte Oszillatoren, bei denen es sich um Arten von diskreten Halbleiterbauelementen handelt, die eine intrinsische Funktion erfüllen und in der Lage sind, jede Art physikalischer oder chemischer Phänomene oder eine Aktion in ein elektrisches Signal bzw. ein elektrisches Signal in eine beliebige Art physikalischer Phänomene oder eine Aktion umzuwandeln. Alle in halbleiterbasierten Transducern enthaltenen Bauelemente sind auf praktisch untrennbare Weise verbunden und können auch untrennbar vereinigte, für ihren Bau oder ihre Funktion notwendige Materialien enthalten. Die folgenden Ausdrücke haben die jeweilige Bedeutung: 1) „Halbleiterbasiert“ bedeutet auf einem Halbleitersubstrat aufgebaut oder hergestellt oder aus Halbleitermaterialien hergestellt, durch Halbleitertechnologie hergestellt, wobei das Halbleitersubstrat oder -material hinsichtlich Funktion und Leistung des Transducers eine wesentliche und nicht ersetzbare Rolle spielt und die Arbeitsweise auf Halbleitereigenschaften …
Wortlaut · Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Zu der Unterposition 8525.81 gehören nur Hochgeschwindigkeits-Fernsehkameras, -digitale Fotoapparate und -Videokameraaufnahmegeräte mit einer oder mehreren der folgenden Eigenschaften: - Aufzeichnungsgeschwindigkeit größer als 0,5 mm/μs - zeitliche Auflösung von 50 ns oder weniger - Bildrate größer als 225 000 Bilder pro Sekunde
Wortlaut · Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Für die Unterposition 8525.82 gilt, dass strahlungsfeste oder strahlungsresistente Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte so ausgelegt oder abgeschirmt sind, dass sie in einer hoch strahlenden Umgebung funktionieren können. Diese Kameras sind so konstruiert, dass sie ohne Funktionseinbußen einer Gesamtstrahlendosis von mehr als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 RAD (Silizium)) standhalten können.
Wortlaut · Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Zur Unterposition 8525.83 gehören Nachtsicht-Fernsehkameras, -digitale Fotoapparate und -Videokameraaufnahmegeräte, in denen eine Fotokathode dazu dient, das vorhandene Licht in Elektronen umzuwandeln, die verstärkt und in ein sichtbares Bild umgewandelt werden können. Zu dieser Unterposition gehören nicht Wärmebildkameras (sie fallen in der Regel in die Unterposition 8525.89).
Wortlaut · Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 4
4. Zu der Unterposition 8527.12 gehören nur Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können und deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm oder weniger betragen.
Wortlaut · Kapitel 85, Unterpositions-Anmerkung 5
5. Als „ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien sowie ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren“ im Sinne der Unterpositionen 8549.11 bis 8549.19 gelten derartige Waren, die wegen Bruchs, Zerstörung, Abnutzung oder anderer Gründe als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind.
Wortlaut · Kapitel 85, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Tonwiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519.20.10 oder 8519.30.00.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 85

1.076 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 85. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 85

245 Einreihungsverordnungen, 55 Urteile und 43 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 85. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (25)

VerordnungWareNummer
2026/226506.10.2026Ein Teleskoprohr aus Aluminium, das an einen Staubsauger angeschlossen wird, ist in die Warennummer 8508.70.00 eingereiht.8508.70.00
2024/261701.10.2024Ein Laserprojektor mit DLP-Technik und eingebautem Fernsehtuner in einem Gehäuse ist in die Warennummer 8528.72.10 eingereiht.8528.72.10
2023/265621.11.2023Ein Multifunktionsgerät mit LCD-Touchscreen, USB, Bluetooth und DAB+-Tuner zum Einbau ins Armaturenbrett eines Kraftfahrzeugs ist in die Warennummer 8528.52.91 eingereiht.8528.52.91
2023/251930.10.2023Ein Radiator aus verzinkten, verschweißten Blechplatten zur Kühlung des Isolieröls eines Öltransformators ist in die Warennummer 8504.90.17 eingereiht.8504.90.17
2023/80805.04.2023Ein wiederverwendbarer Verdampfer für eine elektronische Zigarette mit Heizelement, Glasbehälter und Mundstück ist in die Warennummer 8543.40.00 eingereiht.8543.40.00
2022/207625.10.2022Ein Kabelsatz aus isolierten Kupferdrähten für eine Freisprecheinrichtung im Kraftfahrzeug ist in die Warennummer 8544.30.00 eingereiht.8544.30.00

Urteile des EuGH (10)

UrteilKernsatz
C-168/2327.06.2024Der EuGH legt in C-168/23 die Nummer 8544.70.00 für ein Kabel aus optischen Fasern aus.
C-107/2227.04.2023Der EuGH legt in C-107/22 die Allgemeine Vorschrift 2 a für Teile eines Satellitenempfängers aus.
C-542/2120.10.2022Der EuGH legt in C-542/21 die Nummer 8517.70.11 der Kombinierten Nomenklatur aus.
C-810/1830.04.2020Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der …

15 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Verlauf

Verlauf der Warennummern in Kapitel 85

Zum 01.01.2026 wurden 10 Nummern in Kapitel 85 neu gefasst.

  1. 01.01.20268501.33.00aufgehoben · aufgeteilt in 8501.33.10, 8501.33.90
  2. 01.01.20268504.40.85aufgehoben · aufgeteilt in 8504.40.84, 8504.40.87
  3. 01.01.20268504.40.86aufgehoben · aufgeteilt in 8504.40.84, 8504.40.87
  4. 01.01.20268507.90.30aufgehoben · aufgeteilt in 8507.90.31, 8507.90.39
  5. 01.01.20268543.90.00aufgehoben · aufgeteilt in 8543.90.10, 8543.90.90
  6. 01.01.20268501.33.10neu eingeführt · aus 8501.33.00
  7. 01.01.20268501.33.90neu eingeführt · aus 8501.33.00
  8. 01.01.20268504.40.84neu eingeführt · aus 8504.40.85
  9. 01.01.20268504.40.87neu eingeführt · aus 8504.40.85
  10. 01.01.20268504.40.84neu eingeführt · aus 8504.40.86
  11. 01.01.20268504.40.87neu eingeführt · aus 8504.40.86
  12. 01.01.20268507.90.31neu eingeführt · aus 8507.90.30
  13. 01.01.20268507.90.39neu eingeführt · aus 8507.90.30
  14. 01.01.20268543.90.10neu eingeführt · aus 8543.90.00
  15. 01.01.20268543.90.90neu eingeführt · aus 8543.90.00
Gestrichene Nummern mit Nachfolgern

07Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 85

Gehören kabellose Infrarot-Fernbedienungen zur Position 8537?

Nein, kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate gehören nicht zu Position 8537, sondern zu Position 8543.

Gehören Tonwiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem zu 8519.20.10?

Nein, Tonwiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem gehören nicht zu den Warennummern 8519.20.10 oder 8519.30.00.

Gehören Förderbänder oder Treibriemen zu HS-Code 85?

Nein, Förderbänder und Treibriemen aus Kunststoffen des Kapitels 39 oder aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) gehören nicht zu Abschnitt XVI und damit nicht zu HS-Code 85. Treibriemen aus Spinnstoffen gehören dagegen zu Position 5910.

Gab es zum 1. Januar 2026 Nummeränderungen bei HS-Code 85?

Ja, zum 1. Januar 2026 wurden Nummern geändert. Die alten Nummern 8501.33.00, 8504.40.85, 8504.40.86 und 8507.90.30 sind durch die neuen Nummern 8501.33.10, 8501.33.90, 8504.40.84, 8504.40.87, 8507.90.31 und 8507.90.39 ersetzt worden.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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