Was ist eine Zollbeschau?
Bei der Zollbeschau sieht sich die Zollstelle die angemeldete Ware selbst an. Sie prüft, ob Menge und Beschaffenheit zu Ihrer Zollanmeldung passen – bei der Beschaffenheitsbeschau also auch die Merkmale, nach denen sich die Zolltarifnummer richtet. Rechtsgrundlage ist Art. 188 des Unionszollkodex (UZK): Zur Überprüfung einer angenommenen Anmeldung darf der Zoll Unterlagen prüfen, weitere Unterlagen verlangen, die Waren beschauen und Muster oder Proben entnehmen.
Meist wird nur ein Teil der Sendung beschaut. Das Ergebnis gilt dann für alle Waren derselben Position der Anmeldung. Die Zollstelle hält es als Befund fest, bei elektronischen Anmeldungen in ATLAS. Eine Beschau ist bei der Einfuhr wie bei der Ausfuhr möglich.
Dokumentenprüfung
Bei der Abfertigung: Der Zoll prüft Anmeldung und Unterlagen oder fordert weitere an (Art. 188 Buchst. a und b UZK).
Zollbeschau
Bei der Abfertigung, vor der Überlassung: Der Zoll prüft die Ware selbst – Menge, Beschaffenheit und die Merkmale für die Einreihung (Art. 188 Buchst. c UZK).
Muster und Proben
Während der Beschau: Der Zoll entnimmt Muster oder Proben zur Analyse, etwa um Werkstoff oder Zusammensetzung zu bestimmen (Art. 188 Buchst. d UZK).
Zollprüfung im Unternehmen
Nach der Überlassung, für zurückliegende Zeiträume: Prüfer gehen Anmeldungen, Stammdaten und Nachweise vieler Vorgänge durch – mehr im Leitfaden Zollprüfung im Unternehmen.
Ablauf der Zollbeschau – und warum es dann zu spät ist
Nach der Annahme dürfen Sie Angaben in Ihrer Zollanmeldung auf Antrag noch ändern. Sobald der Zoll Ihnen aber mitteilt, dass er die Ware beschauen will, ist das vorbei. Ab diesem Moment steht fest, was Sie angemeldet haben – und was die Beschau ergibt, wird für das Verfahren verwendet.
| Schritt | Was passiert | Was Sie noch ändern können |
|---|---|---|
| Stammdaten | Die Zolltarifnummer steht im Artikelstamm und wandert von dort in Rechnung und Zollanmeldung. | Alles: Einreihung prüfen, Begründung ablegen, Warenbezeichnung schärfen. |
| Anmeldung angenommen | Die Zollstelle nimmt die Anmeldung an. Risikoanalyse und Stichproben entscheiden, ob kontrolliert wird. | Angaben auf Antrag ändern – solange keine Beschau angekündigt ist (Art. 173 Abs. 1 UZK). |
| Beschau angekündigt | Der Zoll teilt mit, dass er die Ware beschauen will. | Keine Änderung der Anmeldung mehr (Art. 173 Abs. 2 Buchst. a UZK). |
| Beschau | Die Ware wird zum Beschauort gebracht, ausgepackt und geprüft; bei Bedarf entnimmt der Zoll Muster oder Proben. | Dabei sein oder sich vertreten lassen und Unterlagen vorlegen (Art. 189 Abs. 2 UZK). |
| Befund | Der Zoll hält das Ergebnis fest. Es gilt für alle Waren derselben Position der Anmeldung (Art. 190 UZK). | Das Ergebnis ist maßgeblich (Art. 191 UZK). Trifft eine Teilbeschau auf den Rest nicht zu: weitere Beschau beantragen. |
| Überlassung | Die Ware wird freigegeben. | Änderung nur noch auf Antrag innerhalb von drei Jahren (Art. 173 Abs. 3 UZK). |
Ein Befund trifft selten nur eine Sendung. Dieselbe Nummer steht in Ihrem Stamm und in früheren Anmeldungen, oft auch bei ähnlichen Artikeln. Weicht der Befund ab, stellt er deshalb auch diese Vorgänge in Frage. Was dann zu tun ist, beschreibt der Leitfaden Falsche Zolltarifnummer korrigieren.
Wie der Zoll Sendungen für die Beschau auswählt
Zollkontrollen beruhen – abgesehen von Stichproben – in erster Linie auf einer elektronischen Risikoanalyse (Art. 46 Abs. 2 UZK). Welche Kriterien sie im Einzelnen nutzt, veröffentlicht der Zoll nicht. Ganz ausschließen lässt sich eine Beschau deshalb nie: Auch eine einwandfreie Anmeldung kann als Stichprobe gezogen werden. In Ihrer Hand liegen die Angaben, mit denen die Risikoanalyse arbeitet, und die Unterlagen, mit denen eine Beschau schnell erledigt ist.
An der Nummer hängt außerdem, welche Maßnahmen für die Ware gelten: Antidumpingzölle, Verbote und Beschränkungen, Genehmigungspflichten. Sie stehen im TARIC und werden bei der Abfertigung geprüft. Eine falsche Nummer kann eine Pflicht verdecken, die zur richtigen Nummer gehört.
Kosten und Dauer einer Zollbeschau
Für die Beschau an der Zollstelle zu den Öffnungszeiten erhebt der Zoll keine Gebühr. Die Kosten trägt trotzdem der Anmelder: Die Beförderung zum Beschauort und alles, was für die Beschau nötig ist, geschieht auf seine Kosten (Art. 189 Abs. 1 UZK). Entnimmt der Zoll Muster oder Proben, gibt es dafür keinen Schadenersatz; die Kosten der Analyse trägt der Zoll (Art. 189 Abs. 3 UZK).
Beförderung zum Beschauort
Etwa die Umfuhr eines Containers zum Beschauplatz – auf Kosten des Anmelders (Art. 189 Abs. 1 UZK).
Aus- und Einladen, Aus- und Einpacken
Arbeitszeit und Geräte von Lagerhalter oder Spediteur, ebenfalls auf Kosten des Anmelders.
Wartezeit
Lager- und Standgeld; bei Containern zusätzlich Gebühren der Reederei, wenn der Container länger steht als vereinbart.
Beschau außerhalb von Amtsplatz oder Öffnungszeiten
Nur auf Antrag: Gebühren nach der Zollkostenverordnung, 68 € je Stunde, abgerechnet je angefangene Viertelstunde; außerhalb des Amtsplatzes kommt eine Grundgebühr in Höhe einer Stundengebühr hinzu. Beispiel des Zolls: 20 Minuten außerhalb des Amtsplatzes kosten 102 €.
Wie lange eine Beschau dauert, hängt von Ort, Ware und Umfang ab. Bis der Befund vorliegt, wartet die Ware – und mit ihr Ihre Produktion oder die Lieferung an Ihren Kunden. Liegen Datenblatt und Begründung sofort vor, muss nichts nachgefordert werden. Wird eine Probe im Labor untersucht, dauert die Klärung länger.
So sind Sie vor der Beschau auf der sicheren Seite
Was bei einer Beschau zählt, liegt vorher fest. Wer jede Nummer richtig eingereiht, begründet und gepflegt hat, für den bestätigt die Beschau nur, was angemeldet wurde. Diese fünf Punkte gehören in jeden Artikelstamm:
- 1
Jede Nummer einreihen und begründen
Übernehmen Sie keine Nummer ungeprüft vom Lieferanten oder aus einer alten Liste. Reihen Sie die Ware nach Tarifwortlaut, Anmerkungen und den Allgemeinen Vorschriften ein und legen Sie die Begründung ab; amtliche Vergleichsfälle aus der vZTA-Datenbank stützen die Entscheidung. Wie das systematisch geht, zeigt die Seite Zolltarifierung.
- 2
Warenbezeichnung passend zur Nummer
Die Bezeichnung in der Anmeldung nennt die Merkmale, nach denen eingereiht wurde: Werkstoff, Funktion, Bauart. „Ersatzteile“ oder „Zubehör“ lassen offen, welche Nummer passt – das klärt dann der Zoll an der Ware.
- 3
Den Stamm pflegen, nicht nur füllen
Eine Nummer gilt für einen Produktstand. Prüfen Sie sie erneut, wenn sich Werkstoff, Funktion oder Lieferant ändern – und zum Jahreswechsel, wenn sich die Kombinierte Nomenklatur ändert (Leitfaden Jahreswechsel und HS 2028).
- 4
Unterlagen griffbereit halten
Datenblatt, Foto, Zeichnung und Einreihungsbegründung gehören zur Artikelnummer. Bei der Beschau dürfen Sie dabei sein oder sich vertreten lassen (Art. 189 Abs. 2 UZK) – mit den Unterlagen in der Hand.
- 5
Wiederkehrende Waren absichern
Für wichtige Waren schafft eine verbindliche Zolltarifauskunft Rechtssicherheit bei der Einreihung (Leitfaden vZTA beantragen). Wer regelmäßig ein- und ausführt, kann den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen: AEO werden seltener kontrolliert, und steht doch eine Kontrolle an, wird sie vorrangig durchgeführt.
„Wir haben kaum noch Rückfragen, wo der Zoll unsere Tarifierungen in Frage stellt, weil wir es eigentlich immer recht gut begründen.“
Wenn der Befund von Ihrer Anmeldung abweicht
Stellt der Zoll bei der Beschau eine andere Beschaffenheit oder eine andere Nummer fest, richten sich die Abgaben nach dem Befund. Drei Schritte sind dann wichtig:
Befund prüfen
Stimmt die festgestellte Beschaffenheit? Wurde nur ein Teil beschaut und trifft das Ergebnis auf den Rest nicht zu, können Sie eine weitere Beschau beantragen (Art. 190 Abs. 1 UZK).
Reichweite bestimmen
Dieselbe Nummer steht in Ihrem Stamm, in früheren Anmeldungen und oft bei ähnlichen Artikeln. Prüfen Sie diese nach, bevor die nächste Sendung angemeldet wird – mit einer Sammelsuche in einem Durchgang.
Korrektur sauber aufsetzen
Frühere Anmeldungen und Stammdaten berichtigen Sie auf dem vorgesehenen Weg; wie, zeigt der Leitfaden Falsche Zolltarifnummer korrigieren. Bei möglicher Abgabenverkürzung sollten Sie früh fachlichen Rat einholen.
Amtliche Quellen
- Unionszollkodex, insbesondere Art. 46 (Risikomanagement), Art. 173 (Änderung der Zollanmeldung) und Art. 188 bis 191 (Überprüfung, Beschau, Befund)
- Zoll: Zollbeschau und Befund
- Zollkostenverordnung (Gebühren außerhalb von Amtsplatz und Öffnungszeiten)
- Zoll: Gebührenarten und Gebührensätze
- Zoll: Vorteile für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)
Vorher prüfen statt bei der Beschau erklären
Eine Beschau bestätigt, was Sie angemeldet haben – wenn die Nummer stimmt und die Begründung vorliegt. Prüfen Sie Ihre Nummern, bevor der Zoll es tut.