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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingent

Warennummer 0304.71.10 – Gefrorener Kabeljau (Gadus macrocephalus)

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Gefrorene Filets vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus gehören in die Warennummer 0304.71.10 der Position 0304 (Unterposition 0304.71), insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt und der Gesamtsalzgehalt weniger als 12 GHT beträgt. Die Nachbarnummer 0304.71.90 (andere) erfasst die übrigen Kabeljaufilets, die nicht der Art Gadus macrocephalus angehören. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Ware zur Verarbeitung bestimmt ist.

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Gehört Ihr gefrorenes Kabeljaufilet zu Warennummer 0304.71.10?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0304.71.10?

Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 0304.71.10 unterscheiden sich nach dem Verwendungszweck. Die Zolltarifnummer 0304.71.10.10.0 gilt für Ware, die zur Verarbeitung bestimmt ist. Die Zolltarifnummer 0304.71.10.90.0 gilt für andere Ware, also für Ware, die nicht zur Verarbeitung bestimmt ist.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelFische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
PositionFischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
Gefrorene Filets von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae
Unterpositionvom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)
Kombinierte Nomenklaturvom Kabeljau der Art Gadus macrocephalusDiese Seite
Zolltarifnummerzur Verarbeitung bestimmt
7,5 % · 1 vZTA
Zolltarifnummeranderer
7,5 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0304.71.10

verbotenEinfuhrverbot · NordkoreaEinfuhr
KontrollePräferenzielle Aussetzung · CeutaEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrollePräferenzielle Aussetzung · MelillaEinfuhr
KontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei · Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperierenEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei · Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperierenAusfuhr
KontrolleKontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0304.71.10

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 3, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Für die Zwecke der Unterpositionen 0305.32.11 und 0305.32.19 gelten Kabeljaufilets (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch. Gefrorene Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von weniger als 12 GHT sind in die Unterpositionen 0304.71.10 und 0304.71.90 einzureihen, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.
Wortlaut · Kapitel 3, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Zwecke der im dritten Absatz genannten Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets“ auch „Loins“, d. h. die Fleischstreifen an der oberen oder unteren, rechten oder linken Seite des Fischs, sofern sie von Kopf, Eingeweiden, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind. Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen. Die Bestimmungen der ersten beiden Absätze gelten für die folgenden Fischarten: a) Thunfisch der Gattung Thunnus der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.87.00; b) Schwertfisch (Xiphias gladius) der Unterpositionen 0304.45.00 und 0304.84.00; c) Marlin, Segelfisch und Fächerfisch, der Familie Istiophoridae der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.89.90; d) Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, oder der Familien Alopiidae, Carcharhinidae, Sphyrnidae und Lamnidae) der Unterpositionen 0304.47.20, 0304.47.90, 0304.88.15, 0304.88.22 und 0304.88.29.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 3, Anmerkung 2
2. In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0304.61.00 bis 0304.89.90gefrorene Fischfilets: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304.31.00 bis 0304.49.90. Hierher gehören auch tiefgefrorene Blöcke aus Filets oder Filetstücken (im Allgemeinen von Kabeljau), auch gemischt mit einer kleinen Menge (nicht mehr als 20 GHT) abgelöster Fleischmasse der gleichen Fischart, die nur zum Ausfüllen der Zwischenräume innerhalb der Blöcke verwendet wird. Die Blöcke sind dafür vorgesehen …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0304.71.10

Welche Zolltarifnummer gilt für gefrorene Kabeljaufilets der Art Gadus macrocephalus unter der Warennummer 0304.71.10?

Die Zolltarifnummer richtet sich danach, ob die Ware zur Verarbeitung bestimmt ist: 0304.71.10.10.0 gilt für zur Verarbeitung bestimmte Ware, 0304.71.10.90.0 für andere Ware. Gefrorene Kabeljaufilets mit weniger als 12 GHT Gesamtsalzgehalt gehören in die Warennummern 0304.71.10 und 0304.71.90, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.

Gilt unter der Warennummer 0304.71.10 bei der Einfuhr nach Ceuta eine präferenzielle Aussetzung?

Ja, bei der Einfuhr nach Ceuta gilt unter der Warennummer 0304.71.10 eine präferenzielle Aussetzung. Für Melilla gilt unter derselben Warennummer ebenfalls eine präferenzielle Aussetzung.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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