01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 03 im Zolltarif?
Abschnitt I umfasst die Kapitel 01, 02, 03, 04 und 05. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
9 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 03?
Die Positionen 0301 bis 0303 unterscheiden Fische nach lebend, frisch oder gekühlt und gefroren. Position 0304 erfasst Fischfilets und anderes Fischfleisch, Position 0305 getrocknete, gesalzene oder geräucherte Fische. Die Positionen 0306 bis 0308 betreffen Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, Position 0309 genießbare Mehle, Pulver und Pellets von Wassertieren.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 03?
- 1Abschnitt I, Anmerkung 1Bezugnahmen auf eine Tiergattung oder Tierart gelten in Abschnitt I auch für deren Jungtiere, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 2Abschnitt I, Anmerkung 2Bezugnahmen auf getrocknete Waren gelten in der Nomenklatur auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- 3Kapitel 3, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 3 gehören Säugetiere der Position 0106 und deren Fleisch (Position 0208 oder 0210), nicht lebende und zur menschlichen Ernährung nicht geeignete Wassertiere (Kapitel 5), Mehl und Pellets davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind (Position 2301), sowie Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern (Position 1604).
- 4Kapitel 3, Anmerkung 2Als Pellets gelten in Kapitel 3 Erzeugnisse, die durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
- 5Kapitel 3, Anmerkung 3Nicht zu den Positionen 0305 bis 0308 gehören genießbare Mehle, Pulver und Pellets, die in Position 0309 eingereiht werden.
- 6Kapitel 3, Zusätzliche Anmerkung 1Für die Warennummern 0305.32.11 und 0305.32.19 gelten Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch, während gefrorene Kabeljaufilets mit weniger als 12 GHT in die Warennummern 0304.71.10 und 0304.71.90 gehören, da ihre Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.
- 7Kapitel 3, Zusätzliche Anmerkung 2Für die Zwecke der genannten Nummern für Thunfisch der Gattung Thunnus und Schwertfisch (Xiphias gladius) umfassen Filets auch Loins; ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung nicht, sofern die Stücke erkennbar von Filets stammen.
Alle 7 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
1. Zu Kapitel 3 gehören nicht: a) Säugetiere der Position 0106; b) Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210); c) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und zur menschlichen Ernährung nicht geeignet aufgrund ihrer Tierart oder ihres Zustandes (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet (Position 2301); d) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).
2. In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
3. Nicht zu den Positionen 0305 bis 0308 gehören Mehl, Pulver und Pellets, genießbar (Position 0309).
1. Für die Zwecke der Unterpositionen 0305.32.11 und 0305.32.19 gelten Kabeljaufilets (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) mit einem Gesamtsalzgehalt von 12 GHT oder mehr, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr geeignet sind, als gesalzener Fisch. Gefrorene Kabeljaufilets mit einem Gesamtsalzgehalt von weniger als 12 GHT sind in die Unterpositionen 0304.71.10 und 0304.71.90 einzureihen, insofern als die tatsächliche und dauerhafte Konservierung im Wesentlichen vom Einfrieren abhängt.
2. Für die Zwecke der im dritten Absatz genannten Unterpositionen umfasst der Begriff „Filets“ auch „Loins“, d. h. die Fleischstreifen an der oberen oder unteren, rechten oder linken Seite des Fischs, sofern sie von Kopf, Eingeweiden, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind. Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen. Die Bestimmungen der ersten beiden Absätze gelten für die folgenden Fischarten: a) Thunfisch der Gattung Thunnus der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.87.00; b) Schwertfisch (Xiphias gladius) der Unterpositionen 0304.45.00 und 0304.84.00; c) Marlin, Segelfisch und Fächerfisch, der Familie Istiophoridae der Unterpositionen 0304.49.90 und 0304.89.90; d) Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, oder der Familien Alopiidae, Carcharhinidae, Sphyrnidae und Lamnidae) der Unterpositionen 0304.47.20, 0304.47.90, 0304.88.15, 0304.88.22 und 0304.88.29.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 03
21 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 03. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Räucherlachs – 0305.41.00.10.0
Fisch – 0304.44.10.10.0
Gefrorener Fisch – 0303.89.90.92.0
Thunfisch – 0304.87.00.90.0
Getrocknete Seegurke – 0308.19.00.00.0
Muschel – 0307.31.10.10.0
Lachs – 0304.81.00.10.0
Abalone – 0307.92.00.90.0
Oktopus – 0307.52.00.00.0
Getrocknete Schnecke – 0307.60.00.00.0
Lebendfisch – 0301.11.00.00.0
Amurfilet – 0304.69.00.20.0
Flusskrebs – 0306.39.10.00.0
Auster – 0307.11.90.10.0
Getrockneter Tintenfisch – 0307.49.80.90.0
Sardine – 0302.43.10.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 03
5 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 03. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 03, Allgemeines | 1. Es wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühlte Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, wie gefrorene Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere einzureihen sind. 2. Blanchieren durch leichte Wärmebehandlung, aber ohne eigentliches Kochen, ändert die Einreihung der Erzeugnisse dieses Kapitels nicht. Blanchiert wird häufig, vor dem Einfrieren, insbesondere … |
Einreihungsverordnungen (5)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 729/201325.07.2013 | Pulverförmiges Erzeugnis der Grünlipp-Muschel (Art Perna canalicula) zur menschlichen Ernährung, in Säcken zu 10 kg bis 20 kg aufgemacht, wurde in die damalige Warennummer 0307.99.80 eingereiht; heute gelten 0307.49.60 und 0307.49.80. | 0307.99.80heute 0307.49.60, 0307.49.80 |
| 1858/9827.08.1998 | Haiknorpelpulver in Gelatinekapseln mit 94 % Trockenstoff, 60 % Asche und 26 % Eiweiß wurde in die damalige Warennummer 0305.10.00 eingereiht; heute gilt 0309.10.00. | 0305.10.00heute 0309.10.00 |
| 1858/9827.08.1998 | Haiknorpelpulver mit 95 % Trockenstoff, 65 % Asche und 22 % Eiweiß wurde in die damalige Warennummer 0305.10.00 eingereiht; heute gilt 0309.10.00. | 0305.10.00heute 0309.10.00 |
| 3482/8920.11.1989 | Rechte oder linke Hälfte gesalzenen Köhlers ohne Kopf, Wirbelsäule, Flossen und Eingeweide, mit Haut und Stehgräten, aber ohne andere Gräten und Knochen (Standardfilets), wurde in die damalige Warennummer 0305.30.90 eingereiht; heute gelten 0305.31.00 und 0305.32.90. | 0305.30.90heute 0305.31.00, 0305.32.90 |
| 3481/8920.11.1989 | Hummerköpfe aus dem unteren Teil des Kopfes, ohne oberen Panzerteil und Leber, blanchiert oder in Wasser gekocht und gefroren, zum Herstellen von Suppen, Soßen und Krebsbutter, wurden in die Warennummer 0306.12.90 eingereiht. | 0306.12.90 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-406/2510.09.2026 | Das Urteil C-406/25 ordnet dort aufgeführte Waren, darunter ganze Fische unter bestimmten Voraussetzungen, der Position 0511 zu. |
| C-56/0816.07.2009 | Das Urteil C-56/08 legt fest, dass gefrorenes Rückgrat von gezüchtetem Atlantischem Lachs (Salmo salar), das nach dem Filetieren des Fischs anfällt, in die Warennummer 0303.22.00 einzureihen ist, sofern die Ware zum Zeitpunkt der Zollabfertigung genießbar ist. |
| C-38/9512.12.1996 | Das Urteil C-38/95 legt fest, dass das Verzeichnis der Arten in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 abschließend ist und Leng (Molva molva) nicht umfasst. |
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 03
Was gehört nicht zu HS-Code 03?
Nicht zu HS-Code 03 gehören Säugetiere der Position 0106 und deren Fleisch (Position 0208 oder 0210). Ebenfalls nicht dazu gehören nicht lebende, zur menschlichen Ernährung nicht geeignete Wassertiere, die in Kapitel 5 eingereiht werden, sowie Kaviar aus Fischeiern (Position 1604).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile