01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0809.30.20?
Die Zolltarifnummer 0809.30.20.10.0 erfasst Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa). Die Zolltarifnummer 0809.30.20.90.0 erfasst Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina). Maßgeblich ist, ob es sich um einen Plattpfirsich oder um eine Plattnektarine handelt.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0809.30.20
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0809.30.20
Anmerkungen (5)
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0809.30.10 bis 0809.30.90 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: Brugnolen und Nektarinen sind im Gegensatz zu Pfirsichen glatthäutig. |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0809.30.20
Welche Zolltarifnummer gilt für Plattnektarinen unter der Warennummer 0809.30.20?
Plattnektarinen (Prunus persica var. platerina) gehören in die Zolltarifnummer 0809.30.20.90.0. Plattpfirsiche (Prunus persica var. platycarpa) fallen unter die Zolltarifnummer 0809.30.20.10.0.
Gehören ungenießbare Pfirsiche unter die Warennummer 0809.30.20?
Nein, nach Kapitel 8, Anmerkung 1 gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse hierher. Unter der Warennummer 0809.30.20 stehen nur Plattpfirsiche und Plattnektarinen.
Welche Einfuhrkontrolle gilt für Plattpfirsiche unter der Warennummer 0809.30.20?
Bei der Einfuhr aus allen Ländern gilt eine Pflanzengesundheitskontrolle. Sie betrifft Plattpfirsiche und Plattnektarinen unter der Warennummer 0809.30.20.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission