01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 08 im Zolltarif?
Abschnitt II umfasst die Kapitel 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
14 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 08?
Das Kapitel umfasst 14 Positionen, 0801 bis 0814. Die Positionen 0801 bis 0806 erfassen Schalenfrüchte, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte, Zitrusfrüchte und Weintrauben. Die Positionen 0807 bis 0810 erfassen frische Melonen, Äpfel, Birnen, Quitten, Steinobst und andere frische Früchte. Die Positionen 0811 bis 0813 erfassen gefrorene, vorläufig haltbar gemachte und getrocknete Früchte und Nüsse, Position 0814 die Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 08?
- 1Abschnitt II, Anmerkung 1Im Abschnitt II gelten als Pellets Erzeugnisse, die durch Pressen oder mit einem Bindemittel von höchstens 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen oder Ähnlichem agglomeriert wurden.
- 2Kapitel 8, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 08 gehören ungenießbare Früchte und Nüsse.
- 3Kapitel 8, Anmerkung 2Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
- 4Kapitel 8, Anmerkung 3Getrocknete Früchte und Nüsse dürfen teilweise rehydratisiert oder zur Konservierung, Stabilisierung oder Verbesserung des Aussehens behandelt sein, solange sie den Charakter getrockneter Waren behalten.
- 5Kapitel 8, Anmerkung 4Position 0812 gilt für Früchte und Nüsse, die nur zur vorläufigen Haltbarmachung während Beförderung oder Lagerung behandelt wurden und in diesem Zustand nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet sind.
- 6Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 1Der Zuckergehalt wird als Saccharose berechnet, indem der bei 20 °C refraktometrisch ermittelte Wert mit 0,95 multipliziert wird.
- 7Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 2Als tropische Früchte für die Warennummern 0811.90.11, 0811.90.31 und 0811.90.85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
- 8Kapitel 8, Zusätzliche Anmerkung 3Als tropische Nüsse für die Warennummern 0811.90.11, 0811.90.31, 0811.90.85, 0812.90.70 und 0813.50.31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
Alle 8 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.
2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.
3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.
4. Die Position 0812 gilt für Früchte und Nüsse, die lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurden (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern sie in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet sind.
1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (144) der Kommission vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.
2. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31 und 0811.90.85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
3. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811.90.11, 0811.90.31, 0811.90.85, 0812.90.70 und 0813.50.31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 08
79 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 08. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Walnuss – 0802.31.00.00.0
Kokosnuss – 0801.12.00.00.0
Zitrone – 0805.50.10.10.0
Granatapfel – 0810.90.75.30.0
Jujube – 0813.40.95.80.0
Apfel – 0808.10.80.90.0
Avocado – 0804.40.00.10.0
Getrocknete Feige – 0804.20.90.00.0
Himbeere – 0810.20.10.00.0
Frische Kokosnuss – 0801.19.00.00.0
Trockenobst – 0813.50.19.00.0
Drachenfrucht – 0810.90.20.10.0
Getrocknete Dattel – 0804.10.00.91.0
Banane – 0803.90.19.00.0
Litschi – 0810.90.20.90.0
Mandel – 0802.12.90.00.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 08
3 Einreihungsverordnungen, 4 Urteile und 1 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 08. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 08, Allgemeines | 1. Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden. 2. Pasteurisierung ist in diesem Kapitel nicht zulässig, außer bei: — getrockneten Früchten und Nüssen dieses Kapitels; — vorläufig haltbar gemachten Früchten und Nüssen der Position 0812; — gefrorenen Früchten und Nüssen der Position 0811. Sterilisierte Früchte und Nüsse gehören nicht zu diesem … |
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 765/201411.07.2014 | Eine Mischung aus gefrorenen Erdbeeren, Bananen, Ananas und Heidelbeeren in Beuteln, mit Stücken, die sich mit einem Mixgerät pürieren lassen, gehört in die Warennummer 0811.10.90. | 0811.10.90 |
| 710/200003.04.2000 | Dünnschalige, ovale Limetten der Art Citrus latifolia mit praktisch keinen Kernen gehören in die Warennummer 0805.90.00 und sind eine andere Art als Citrus aurantifolia. | 0805.90.00 |
| 2723/9024.09.1990 | Entsteinte, verzehrfertige getrocknete Pflaumen mit höchstens 35 % Feuchtigkeit und Zusatz von Sorbinsäure gehören in die Warennummer 0813.20.00. | 0813.20.00 |
Urteile des EuGH (4)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-190/0003.05.2001 | Das Urteil betrifft die Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung. |
| C-405/9728.04.1999 | Das Urteil betrifft die Einfuhr getrockneter Walnussstücke aus einem Drittland, die bei -24 °C gelagert wurden, nach der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung von 1993. |
| C-170/8008.07.1981 | Die Formulierung zu vorläufig haltbar gemachten Früchten, die nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, erfasst nur Erzeugnisse, deren Haltbarmachung bewirkt hat, dass sie nicht ohne Gesundheitsgefährdung unverändert verzehrt werden können. |
| C-120/7515.06.1976 | DER BEGRIFF ' ' FRISCHE BEEREN ' ' DER TARIFNUMMER 08.08 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER SOLCHE BEEREN NICHT UMFASST , DIE - SEI ES AUCH NUR KURZZEITIG UND LEDIGLICH ZU TRANSPORTZWECKEN - EINGEFROREN WORDEN UND IM MASSGEBENDEN … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 08
Ist HS-Code 08 ein Kapitel des Zolltarifs?
Ja, Kapitel 08 ist ein Kapitel des Zolltarifs für genießbare Früchte und Nüsse sowie Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile