01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2818.10.91?
Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur aus Aluminiumoxid, Magnesiumaluminat und Seltenerd-Aluminaten von Yttrium, Lanthan und Neodym gehört in die Zolltarifnummer 2818.10.91.20.0, Sinterkorund aus Aluminiumoxid und Magnesiumaluminat mit den dort genannten Gehaltsangaben in die Zolltarifnummer 2818.10.91.30.0. Sol-Gel-Sinterkorund oder vorgesintertes Sol-Gel mit mikrokristalliner Struktur aus Aluminiumoxid mit einem Gehalt von 92 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98 GHT, gehört in die Zolltarifnummer 2818.10.91.40.0. Geschmolzenes Aluminiumoxid mit einem Gehalt an Titandioxid von 1 GHT oder mehr, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind, gehört in die Zolltarifnummer 2818.10.91.91.0. Anderer Korund, der keines der davor genannten Merkmale erfüllt, gehört in die Zolltarifnummer 2818.10.91.99.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 5 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2818.10.91
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 2818.10.91?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 2818.10.91. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2818.10.91
Anmerkungen (3)
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Zolltarifnummern unter Warennummer 2818.10.91
Zum 17.01.2026 wurden drei Zolltarifnummern neu eingeführt. Zum 01.01.2026 wurde eine Zolltarifnummer neu eingeführt. Die übrige Zolltarifnummer blieb unverändert.
- 17.01.20262818.10.91.40.0neu eingeführt · Sol-Gel-Sinterkorund oder vorgesintertes Sol-Gel, mit mikrokristalliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid, mit einem Gehalt (als Oxid) an Aluminiumoxid von 92 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT
- 17.01.20262818.10.91.91.0neu eingeführt · anderer › Geschmolzenes Aluminiumoxid mit einem Gehalt an Titandioxid von 1 GHT oder mehr, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) zwischen 5 und 35 GHT der Ware liegen unter der in der Warenspezifikation festgelegten Untergrenze für die Korngröße und ii) zwischen 1 und 10 GHT der Ware liegen über der in der Warenspezifikation festgelegten Obergrenze für die Korngröße
- 17.01.20262818.10.91.99.0neu eingeführt · anderer › anderer
- 01.01.20262818.10.91.20.0neu eingeführt · Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1), Magnesiumaluminat (CAS RN 12068-51-8) und den Seltenerd-Aluminaten von Yttrium, Lanthan und Neodym, mit einem Gehalt an (berechnet als Oxid) von: - Aluminiumoxid von 92 % GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 % GHT, - Magnesiumoxid von 2 (± 1,5) GHT, - Yttriumoxid von 1 (± 0,6) GHT und - entweder Lanthanoxid von 3 (± 2,2) GHT oder - Lanthanoxid und Neodymoxid von 2 (± 1,2) GHT, von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
