01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2818?
Die Position ist in die Unterpositionen 2818.10 für künstlichen Korund, 2818.20 für anderes Aluminiumoxid als künstlichen Korund und 2818.30 für Aluminiumhydroxid geteilt. Unterposition 2818.10 unterscheidet zuerst nach einem Gehalt an Aluminiumoxid von 98,5 GHT oder mehr und einem Gehalt von weniger als 98,5 GHT. Bei 98,5 GHT oder mehr gilt die Nummer 2818.10.11 für weniger als 50 % des Gesamtgewichts mit einer Korngröße von mehr als 10 mm, die Nummer 2818.10.19.00.0 für mindestens 50 % des Gesamtgewichts mit dieser Korngröße. Bei weniger als 98,5 GHT gelten die Nummer 2818.10.91 für weniger als 50 % und die Nummer 2818.10.99.00.0 für mindestens 50 % des Gesamtgewichts mit einer Korngröße von mehr als 10 mm.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2818.20anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund
- 2818.20.00.10.02818.20.00.90.0
- 2818.30Aluminiumhydroxid
- 2818.30.00.20.02818.30.00.30.02818.30.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2818
10 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2818. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Aluminiumoxid – 2818.20.00.90.0
Edelkorund – 2818.10.11.99.0
Kalzinierte Tonerde – 2818.20.00.90.0
Aktiviertes Aluminiumoxid-Pellet – 2818.20.00.90.0
Aluminiumoxid-Pulver – 2818.20.00.90.0
Pseudoböhmit – 2818.30.00.30.0
Aluminiumhydroxid – 2818.30.00.90.0
Böhmit – 2818.30.00.30.0
Aktivierte Tonerde – 2818.20.00.90.0
Braunkorund – 2818.10.91.99.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2818
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2818
Anmerkungen (3)
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2818
Vier der sechs Warennummern der Position 2818 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20082818.10.11eingeführt · von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen · zuletzt geändert 01.07.2019
- 01.01.20082818.10.19.00.0eingeführt · von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen
- 01.01.20082818.10.91eingeführt · von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen · zuletzt geändert 01.07.2011
- 01.01.20082818.10.99.00.0eingeführt · von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2818
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen