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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingentZollaussetzung

Warennummer 2825.90.40 – Wolframoxide und -hydroxide

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Zu dieser Warennummer gehören Wolframoxide und -hydroxide, die in Position 2825 als andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide in der Unterposition 2825.90 („andere“) eingereiht werden. Berylliumoxid und -hydroxid gehören in die Zolltarifnummer 2825.90.20.00.0, Cadmiumoxid in die Zolltarifnummer 2825.90.60.00.0, und Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer und zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen, gehört in die Zolltarifnummer 2825.90.11.00.0. Die Zolltarifnummern unter dieser Warennummer richten sich nach dem Merkmal, ob Wolframtrioxid einschließlich Wolframblauoxid vorliegt.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Wolframoxid in die Warennummer 2825.90.40?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2825.90.40?

Die Zolltarifnummer 2825.90.40.30.0 erfasst Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8). Die Zolltarifnummer 2825.90.40.80.0 erfasst alle anderen Wolframoxide und -hydroxide, die nicht unter 2825.90.40.30.0 fallen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionHydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturWolframoxide und -hydroxideDiese Seite
ZolltarifnummerWolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)
4,6 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
4,6 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2825.90.40

KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosBelarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, RusslandSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2825.90.40

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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