01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 2825?
Die Position ist nach Stoffen unterteilt: Hydrazin und Hydroxylamin stehen in Unterposition 2825.10, Lithiumoxid und -hydroxid in 2825.20, Vanadiumoxide und -hydroxide in 2825.30.00.00.0 und Nickeloxide und -hydroxide in 2825.40.00.00.0. Kupferoxide und -hydroxide stehen in 2825.50, Germaniumoxide und Zirconiumdioxid in 2825.60, Molybdänoxide und -hydroxide in 2825.70 und Antimonoxide in 2825.80.00.00.0. Unter 2825.90 (andere) stehen Calciumoxid, -hydroxid und -peroxid, Berylliumoxid und -hydroxid in 2825.90.20.00.0, Wolframoxide und -hydroxide in 2825.90.40, Cadmiumoxid in 2825.90.60.00.0 und andere Stoffe in 2825.90.85. Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 7 … haben, gehört in 2825.90.11.00.0, andere Calciumoxide und Calciumhydroxide in 2825.90.19.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2825.10Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze
- 2825.10.00.10.02825.10.00.90.0
- 2825.20Lithiumoxid und -hydroxid
- 2825.20.00.10.02825.20.00.90.0
- 2825.50Kupferoxide und -hydroxide
- 2825.50.00.20.02825.50.00.30.02825.50.00.80.0
- 2825.60Germaniumoxide und Zirconiumdioxid
- 2825.60.00.10.02825.60.00.90.0
- 2825.70Molybdänoxide und -hydroxide
- 2825.70.00.20.02825.70.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 14 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 2825
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2825. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 2825
Rechts: wie viele der 14 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 2825
Anmerkungen (3)
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 2825
Neun der 14 Warennummern der Position 2825 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19722825.30.00.00.0eingeführt · Vanadiumoxide und -hydroxide · zuletzt geändert 01.01.2019
- 01.01.19722825.40.00.00.0eingeführt · Nickeloxide und -hydroxide
- 01.01.19722825.80.00.00.0eingeführt · Antimonoxide
- 01.01.19972825.90.11.00.0eingeführt · Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form … · zuletzt geändert 01.01.2020
- 01.01.19972825.90.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19722825.90.20.00.0eingeführt · Berylliumoxid und -hydroxid
- 01.01.19722825.90.40eingeführt · Wolframoxide und -hydroxide · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.19952825.90.60.00.0eingeführt · Cadmiumoxid
- 01.01.20092825.90.85eingeführt · andere · zuletzt geändert 09.07.2017
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 2825
Welche Zolltarifnummer gilt für Calciumhydroxid in Position 2825?
Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 7 … haben, gehört in die Zolltarifnummer 2825.90.11.00.0. Andere Calciumoxide und Calciumhydroxide gehören in 2825.90.19.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen





