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Kombinierte Nomenklatur · EUZollkontingent

Warennummer 6406.10.10 – Schuhoberteile aus Leder

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehören Schuhoberteile und Teile davon aus Leder, ausgenommen Verstärkungen. Sie stehen im Kapitel 64 (Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren) unter der Position 6406 (Schuhteile) und der Unterposition 6406.10. Schuhoberteile aus anderen Stoffen gehören in die Warennummer 6406.10.90. Die Zolltarifnummern darunter richten sich danach, ob die Schuhoberteile handgearbeitet sind.

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Gehört Ihr Schuhoberteil aus Leder zu HS-Code 6406.10?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 6406.10.10?

Die Zolltarifnummer 6406.10.10.10.0 erfasst handgearbeitete Schuhoberteile aus Leder, ausgenommen Verstärkungen. Die Zolltarifnummer 6406.10.10.90.0 erfasst Schuhoberteile aus Leder, ausgenommen Verstärkungen, die nicht handgearbeitet sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittSchuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile …
KapitelSchuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
PositionSchuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
UnterpositionSchuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen
Kombinierte Nomenklaturaus LederDiese Seite
Zolltarifnummerhandgearbeitet
3 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerandere
3 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 6406.10.10

KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 6406.10.10

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 64, Anmerkung 2
2. Als „Teile“ im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.
Wortlaut · Kapitel 64, Anmerkung 4
4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 64, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer unter Beibehaltung der ursprünglichen Verschlusssysteme das Laufen zu ermöglichen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.
Wortlaut · Kapitel 64, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 6406.10.10

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 6406.10.10 gilt für handgearbeitete Schuhoberteile aus Leder?

Handgearbeitete Schuhoberteile aus Leder, ausgenommen Verstärkungen, gehören in die Zolltarifnummer 6406.10.10.10.0. Schuhoberteile aus Leder, ausgenommen Verstärkungen, die nicht handgearbeitet sind, gehören in die Zolltarifnummer 6406.10.10.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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