Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Algen ist in folgende Hierarchie eingebettet:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER12
- PositionJohannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen1212
- UnterpositionAlgen und Tange121221
- Zolltarifnummergenießbar
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Alge
Der HS-Code für Alge lautet 1212.21 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1212.21.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1212.21.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1212.21.00.00.0.
Einreihung von Alge nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Algen in den Zolltarif folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems (HS).
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Alge
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungGeröstete Algen/Nori-Blätter, da Rösten über Position 1212 hinausgehende Verarbeitung (Kapitel 20) – belegt durch vZTA DEBTI13712/18-1 und DE23238/15-1 | 2008.99.99.90.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungAlgen, andere, frisch – für nicht genießbare Algenarten oder Frischware ohne Genießbarkeitsdeklaration | 1212.29.00.10 | 0 % |
| Alternative EinreihungAlgen, andere, andere – für nicht genießbare Algen in getrockneter/anderer Form | 1212.29.00.90 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Alge (1212) ≠ Geröstete Algen/Nori-Blätter, da Rösten über Position 1212 hinausgehende Verarbeitung (Kapitel 20) – belegt durch vZTA DEBTI13712/18-1 und DE23238/15-1 (2008) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Alge bleibt die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Alge (1212) ≠ Algen, andere, frisch – für nicht genießbare Algenarten oder Frischware ohne Genießbarkeitsdeklaration (1212) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Alge bleibt die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Alge (1212) ≠ Algen, andere, andere – für nicht genießbare Algen in getrockneter/anderer Form (1212) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Alge bleibt die Zolltarifnummer 1212.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Bei anderen Verarbeitungsstufen kommen auch diese Codes in Betracht:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungGeröstete Algen/Nori-Blätter, da Rösten über Position 1212 hinausgehende Verarbeitung (Kapitel 20) – belegt durch vZTA DEBTI13712/18-1 und DE23238/15-1 | 2008.99.99.90.0 | 0 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Alge (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE24763/11-1 | Getrocknete Wakame-Algen (Undaria pinnatifida), als Lebensmittel deklariert | 1212.21.00.00.0 |
| DEBTI27007/22-1 | Getrocknete Ao-Nori Meeresalgen (Ulva), gewaschen, getrocknet | 1212.21.00.00.0 |
| DE10003/16-1 | Geschnittene, gewaschene und getrocknete Wakame-Algen | 1212.21.00.00.0 |
| DE10002/16-1 | Grüne Nori-Flocken (Ulva pertusa), getrocknet | 1212.21.00.00.0 |
| DEBTI26995/22-1 | Getrocknete und geschnittene Wakame-Braunalgen | 1212.21.00.00.0 |
| DEBTI13712/18-1 | Geröstete Seealgenblätter (Nori) – wegen Röstung über Kapitel 12 hinaus verarbeitet | 2008.99.99.90.0 |
| DE23238/15-1 | Geröstete Meeresalgenblätter (Sushi Nori) – wegen Röstung über Kapitel 12 hinaus | 2008.99.99.90.0 |
| DEBTI13216/22-1 | Getrocknete Arame-Algen (Eisenia bicyclis) | 1212.21.00.00.0 |
| DE24991/15-1 | Getrocknete Arame-Algen (Eisenia bicyclis) | 1212.21.00.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
Zollrechner für Algen
Berechnen Sie die voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Ihre Sendung. Geben Sie dazu bitte den Warenwert, das Ursprungsland und die Menge Ihrer Algen an.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
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